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Gesetz Nr. LXXV von 2007

über die Ungarische Wirtschaftsprüferkammer, die Wirtschaftsprüfungstätigkeit sowie die öffentliche Aufsicht der Wirtschaftsprüfer

Damit die Marktwirtschaft funktionieren kann, ist es notwendig, dass die Wirtschaftsführer zuverlässige und reale Informationen über ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auf die in den Rechtsnormen festgelegte Art und Weise veröffentlichen. Die Zuverlässigkeit der veröffentlichten Informationen wird durch die von unabhängigen Wirtschaftsprüfern durchgeführte Wirtschaftsprüfung erhöht.

Angesichts des/der grenzübergreifenden Charakters und Wirkungen der Wirtschaftsprozesse ist es begründet, die Wirtschaftsprüfungstätigkeit unter Berücksichtigung von international anerkannten Branchenvorschriften zu regeln, womit gleichzeitig die gesetzlichen Bedingungen für die internationale Zusammenarbeit geschaffen werden.

Das Parlament erkennt das Recht der Wirtschaftsprüfer zur beruflichen Selbstverwaltung an und gewährleistet zugleich eine entsprechende Durchsetzung des öffentlichen Interesses durch die Ausgestaltung einer öffentlichen Aufsicht der Wirtschaftsprüfer.

Im Interesse dessen erlässt das Parlament das folgende Gesetz:

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 1

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die bei der - als Tätigkeit im öffentlichen Interesse angesehenen - auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit anzuwendenden Anforderungen festzulegen, die eine entsprechende Ausübung dieser Tätigkeit sicherstellen.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind bei der Ausübung der nicht auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit anzuwenden.

(3) Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf

a) die Ungarische Wirtschaftsprüferkammer (im Weiteren: Kammer),

b) den Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied,

c) die Wirtschaftsprüfungsfirma,

d) die von der Kammer registrierten Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland und Wirtschaftsprüferfirmen aus einem Drittland,

e) den Teilnehmer an der Ausbildung zum Diplom-Wirtschaftsprüfer,

f) den Wirtschaftsprüferanwärter,

g) den im Ausland über eine Genehmigung verfügenden Wirtschaftsprüfer, wenn er die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit in Ungarn ausüben möchte sowie

h) das Öffentliche Aufsichtsgremium für Wirtschaftsprüfer.

Auslegungsbestimmungen

§ 2

Im Sinne dieses Gesetzes haben die Begriffe folgende Bedeutung:

1. Audit-Kommission: das Organ, das den Prozess der Anfertigung des Abschlusses laut den Rechtsnormen zur Rechnungslegung sowie der auf den Abschluss bezogenen und auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Tätigkeit als Abschlussprüfer verfolgt.

2. Gruppenprüfer: der Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma als Kammermitglied, der/die die Prüfung des konsolidierten Konzernabschlusses durchführt.

3. Schlichtungsgremium: das innerhalb der Kammer betriebene ständige Forum, dessen Ziel es ist, die Beilegung von Streitigkeiten fachlicher Natur zwischen Kammermitgliedern untereinander sowie zwischen Kammermitgliedern und Nicht-Kammermitgliedern voranzubringen.

4. Betroffenes Staatsorgan: bezüglich der Organisationen und Kassen des Geld-, Kapital- und Versicherungsmarktes die Staatliche Aufsicht der Finanzorganisationen bzw. hinsichtlich der Organisationen der Untersysteme des Staatshaushalts der Zentrale Rechnungshof.

5. Wirtschaftsführer: der im Rechnungslegungsgesetz definierte Begriff.

6. Wirtschaftsorganisation: der im Gesetz über das Bürgerliche Gesetzbuch definierte Begriff.

7. Wirtschaftsorganisation (Organisation): die Wirtschaftsorganisation und die nicht als Wirtschaftsorganisation angesehene, im Ausland ansässige Organisation.

8. Drittland: ein Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums.

9. Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland: eine natürliche Person, die kein Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied ist und im Drittland über eine Genehmigung zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit verfügt.

10. Wirtschaftsprüferorganisation aus einem Drittland: unabhängig von ihrer Rechtsform eine Organisation, die keine Wirtschaftsprüfungsfirma ist und im Drittland über eine Genehmigung zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit verfügt.

11. IFAC: die Internationale Vereinigung der Wirtschaftsprüfer (International Federation of Accountants).

12. Rechtshilfedienst: eine Leistung der Kammer zur Förderung des individuellen Interessenschutzes der Kammermitglieder.

13. Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied: die natürliche Person, die mit der Bestellung durch die Kammer auf dem Gebiet der Republik Ungarn zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit berechtigt ist.

14. Wirtschaftsprüfungsfirma: unabhängig von ihrer Rechtsform die Wirtschaftsorganisation (Organisation), die mit der Anerkennung durch die Kammer auf dem Gebiet der Republik Ungarn zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit berechtigt ist.

15. verbundenes Unternehmen der Wirtschaftsprüfungsfirma: unabhängig von ihrer Rechtsform jede Wirtschaftsorganisation (Organisation), die infolge einer gemeinsamen Eigentumsausübung, Kontrolle oder Leitung in Verbindung mit der Wirtschaftsprüfungsfirma steht.

16. Wirtschaftsprüferanwärter: die natürliche Person, welche die als Voraussetzung für die Berufskompetenzprüfung vorgeschriebene Berufspraxis erfüllt und über eine Qualifikation als Diplom-Wirtschaftsprüfer verfügt.

17. Prüfernetzwerk: eine Struktur größeren Ausmaßes,

- deren Ziel die Kooperation ist und der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder und Wirtschaftsprüfungsfirmen angehören, bzw.

- deren Ziel eindeutig die Aufteilung von Gewinnen oder Kosten ist oder die im gemeinsamen Eigentum tätig ist, über eine gemeinsame Kontrolle oder Leitung bzw. eine gemeinsame Politik und gemeinsame Verfahren zur Qualitätskontrolle bzw. eine gemeinsame Geschäftsstrategie verfügt, einen gemeinsamen Markennamen verwendet oder einen bestimmten Teil der beruflichen Kapazitäten aufteilt.

18. Naher Angehöriger: der im Gesetz über das Bürgerliche Gesetzbuch definierte Begriff.

19. Im öffentlichen Interesse stehender Wirtschaftsführer:

a) der Wirtschaftsführer, dessen übertragbare Wertpapiere auf dem geregelten Markt eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums gehandelt werden,

b) alle nicht unter Buchstabe a fallenden Wirtschaftsführer, die eine Rechtsnorm als Personen von öffentlichem Interesse einstuft.

20. Differenzprüfung: eine Prüfung, die in ungarischer Sprache zu erfüllen ist und die sich auf die Kontrolle der zur Ausübung einer auf dem Gebiet der Republik Ungarn betriebenen und auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit notwendigen Kenntnisse erstreckt.

21. Mentor: der die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit ausübende Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied, der den Wirtschaftsprüferanwärter bei der Aneignung von Berufserfahrungen unterstützt.

22. Internationale Prüfungsstandards: die Internationalen Prüfungsstandards [International Standards on Auditing (ISA)] und damit verbundenen Stellungnahmen sowie sonstigen Standards, die mit der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit verbunden sind.

23. Geregelter Markt: der im Gesetz über den Kapitalmarkt definierte Begriff.

24. Berufskompetenzprüfung: die Kontrolle, ob der Wirtschaftsprüferanwärter in der für ihn vorgeschriebenen Berufspraxisdauer entsprechende Berufserfahrungen erworben hat und ob er in der Lage ist, seine Kenntnisse unter realen Umständen anzuwenden.

25. Fachliche Dienstleistung: die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit und die sonstigen fachlichen Dienstleistungen.

26. Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sind die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und die anderen Teilnehmerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit

§ 3

(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit

a) beim Wirtschaftsführer die Prüfung des Abschlusses laut den Rechtsnormen zur Rechnungslegung bzw. der Nachweis seiner Vorschriftsmäßigkeit, Zuverlässigkeit und Authentizität sowie der Tatsache, dass der Abschluss ein zuverlässiges und reales Gesamtbild über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Wirtschaftsführers vermittelt,

b) bei der Gründung, Umwandlung bzw. Auflösung ohne Rechtsnachfolger des Wirtschaftsführers die Erledigung der in einer gesonderten Rechtsnorm vorgeschriebenen Aufgaben bei der Bewertung, Kontrolle bzw. Begutachtung (Erteilung eines Vermerks),

c) die Durchführung der in einer Rechtsnorm festgelegten sonstigen Aufgaben der Wirtschaftsprüfer.

(2) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind sonstige fachliche Dienstleistungen außerhalb der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit

a) die Durchleuchtung und Bewertung des Betriebs von Wirtschaftsführern,

b) die mit der Gründung, Umwandlung, Auflösung ohne Rechtsnachfolger, dem laufenden Betrieb, der Wirtschaftsführung bzw. dem Informationssystem von Wirtschaftsführern verbundene Sachverständigentätigkeit in den Bereichen Finanzen, Steuer-, Beitrags- und Zollwesen, Rechnungslegung und der damit verbundenen Computertechnik und Organisation, die Anfertigung von Gutachten, die damit verbundene Beratung, - bei Bestehen der in einer gesonderten Rechtsnorm festgelegten Bedingungen - einschließlich der Tätigkeit als Rechtssachverständiger für Buchprüfung,

c) die Berufsbildung, Fortbildung und Prüfungsabnahme in den Bereichen Rechnungslegung, Kontrolle bzw. Finanzen und von Wirtschaftsprüfern,

d) die buchhalterischen Leistungen.

Rechtsstellung und Aufgaben der Ungarischen Wirtschaftsprüferkammer

§ 4

(1) Die Ungarische Wirtschaftsprüferkammer ist die über eine Selbstverwaltung und registrierte Mitgliedschaft verfügende Körperschaft des öffentlichen Rechts der Kammermitglieder. Die Kammer hat ihren Sitz in Budapest.

(2) Die Kammer ist eine juristische Person mit überregionaler Befugnis, die zur Erledigung ihrer Aufgaben zentrale Organe und Gebietsorganisationen ohne Rechtspersönlichkeit bildet.

(3) Die Kammer ist dazu berechtigt, das Wappen der Republik Ungarn an den Gebäuden und in den Räumen der Kammer anzubringen sowie auf ihren amtlichen Schriftstücken und Stempeln aufzuführen.

(4) Bei der Anwendung der Richtlinie 2006/43/EG wird die Kammer hinsichtlich der Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit, der Registrierung der Kammermitglieder und Wirtschaftsprüfungsfirmen, der Qualitätssicherung, der Disziplinarverfahren, der Aufnahme der Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland und der Wirtschaftsprüferorganisationen aus einem Drittland in ein Verzeichnis sowie der internationalen Zusammenarbeit als zuständige Behörde angesehen.

(5) Die Kammer

a) betreibt die Erledigung der in ihre Befugnis fallenden verwaltungsbehördlichen Sachen,

b) arbeitet nationale Standards für Wirtschaftsprüfungs- sowie Durchleuchtungsaufträge, eine Gewissheit gewährende Aufträge bzw. verbundene Leistungen und die interne Qualitätskontrolle aus und hält sie auf dem aktuellen Stand,

c) legt die Anforderungen an das Berufsbild und die Prüfungsabnahme der Qualifikation als Diplom-Wirtschaftsprüfer fest, erledigt die Aufgaben der Prüfungsabnahme und die mit der Leitung und Beaufsichtigung der Ausbildung verbundenen behördlichen Aufgaben, bestimmt den inhaltlichen Rahmen der Qualifikation, regelt die Aufgaben der an der Ausbildung mitwirkenden Organisationen und sorgt für die Qualitätssicherung bei der Erledigung der Aufgaben,

d) organisiert und beaufsichtigt die Ausbildung der Wirtschaftsprüferanwärter, legt das Ausbildungsprogramm der Wirtschaftsprüferanwärter bzw. die Anforderungen für die Berufskompetenzprüfung fest und wickelt die Berufskompetenzprüfung ab,

e) legt die Anforderungen für die Differenzprüfung fest und wickelt die Differenzprüfung ab,

f) organisiert und beaufsichtigt die verbindliche berufliche Fortbildung der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder und sorgt für die Qualitätssicherung bei der Erledigung der Aufgaben,

g) äußert ihre Meinung in Fragen, die mit der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit in Verbindung stehen,

h) entscheidet in Disziplinarsachen der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder bzw. der Wirtschaftsprüfungsfirmen,

i) arbeitet in den in ihre fachliche Zuständigkeit gehörenden Angelegenheiten mit den zuständigen Behörden anderer Staaten zusammen.

(6) Die Kammer versieht in Vertretung der Mitglieder insbesondere die folgenden Aufgaben:

a) sie arbeitet ihre eigene Satzung sowie die Selbstverwaltungsordnungen der Kammer aus,

b) sie betreibt ein Qualitätssicherungssystem für die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder und der Wirtschaftsprüfungsfirmen,

c) sie begutachtet die Gesetze und anderen Rechtsnormen, welche die Bedingungen für den Betrieb und die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer festlegen, bzw. die Aufgaben und den Betrieb der Kammer unmittelbar berühren,

d) sie unterbreitet dem für die Regelung der Rechnungslegung verantwortlichen Minister (im Weiteren: Minister) einen Vorschlag für die Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder, von denen die Kammer in den vom Minister ernannten Gremien vertreten wird,

e) sie kooperiert mit den in der Satzung der Kammer festgelegten Staatsorganen bzw. Behörden und beteiligt sich an der Arbeit der Branchenorganisationen,

f) sie gewährt im Rahmen der fachlichen Konsultation und Fachberatung methodische Hilfestellung für die Erledigung der Arbeit der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder bzw. Wirtschaftsprüfungsfirmen und unterstützt sie mit fachlichen Publikationen bzw. durch die Organisation von Konferenzen und anderen Veranstaltungen, damit die Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder und die Wirtschaftsprüfungsfirmen ihre Arbeit nach den Vorschriften in diesem Gesetz und in anderen Rechtsnormen verrichten,

g) sie nimmt an der Arbeit internationaler Wirtschaftsprüferorganisationen teil und hält Kontakt zu den Wirtschaftsprüferorganisationen anderer Länder,

h) sie arbeitet unter Berücksichtigung des Ethikkodexes der IFAC die ethischen Regeln für die Kammermitglieder und die Wirtschaftsprüfungsfirmen aus bzw. verfolgt deren Einhaltung,

i) sie betreibt das Schlichtungsgremium und den Rechtshilfedienst,

j) sie verfolgt die fachliche Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsfirmen und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie davon erfährt, dass ein Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. eine Wirtschaftsprüfungsfirma mit seiner/ihrer Tätigkeit bzw. seinem/ihrem Verhalten eine Rechtsverletzung begeht oder entgegen den Bestimmungen der Satzung der Kammer bzw. der Selbstverwaltungsordnungen der Kammer handelt,

k) sie informiert sich laufend über Maßnahmen, welche die Interessen der Wirtschaftsprüfer berühren, die Veränderungen der Regeln, fachliche Stellungnahmen, die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer bzw. die mit der fachlichen Tätigkeit zusammenhängenden Entwicklungen und stellt ihre Erfahrungen regelmäßig zur Verfügung.

(7) Die Kammer sorgt dafür, dass ihre auf Grund dieses Gesetzes geschaffenen Ordnungen auf ihrer Internetseite laufend und für jedermann frei zugänglich sind.

Behördliche Verfahren der Kammer

§ 5

Die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeinen Regeln der Verfahren von Verwaltungsbehörden sind - unter Berücksichtigung der Festlegungen in diesem Gesetz - in den folgenden Angelegenheiten anzuwenden:

a) bei der Aufnahme in die Kammer sowie bei der Feststellung des Erlöschens der Kammermitgliedschaft,

b) bei der Erteilung einer Genehmigung für eine Wirtschaftsorganisation (Organisation) zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit sowie bei der Feststellung der Aufhebung der Genehmigung,

c) bei der Aufnahme in das Verzeichnis der Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland bzw. der Wirtschaftsprüferorganisationen aus einem Drittland sowie bei der Löschung aus diesen Verzeichnissen,

d) bei der Genehmigung des Ruhens der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit sowie nach dem Ruhen bei der Genehmigung der neuerlichen Ausübung der Tätigkeit,

e) bei der Erteilung der Einstufung des Wirtschaftsprüfers als Kammermitglied bzw. der Wirtschaftsprüfungsfirma und beim Widerruf der Einstufung,

f) bei der Aufnahme in das Ausbildungsprogramm zum Diplom-Wirtschaftsprüfer und in das Verzeichnis der Wirtschaftsprüferanwärter sowie bei der Löschung aus diesen,

g) bei der Zulassung zu der einen Bestandteil des Ausbildungsprogramms zum Diplom-Wirtschaftsprüfer bildenden Prüfung, zur Berufskompetenzprüfung sowie zur Differenzprüfung,

h) bei der Anerkennung eines ausländischen Diploms bzw. Zeugnisses zur Teilnahme am Ausbildungsprogramm zum Diplom-Wirtschaftsprüfer,

i) bei der Anerkennung von Studien innerhalb des Ausbildungsprogramms zum Diplom-Wirtschaftsprüfer,

j) bei der Genehmigung der Organisation und Durchführung der Ausbildung zum Diplom-Wirtschaftsprüfer für Wirtschaftsführer bzw. bei der Genehmigung der Durchführung einer Schulungstätigkeit für natürliche Personen sowie beim Widerruf der Genehmigungen,

k) bei der Durchführung einer Qualitätskontrolle,

l) die Ausübung der auf die Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirmen bezogenen Aufsichtstätigkeit laut Gesetz über die Vorbeugung und Verhinderung von Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus

(die in den Buchstaben a bis l beschriebenen Verfahren im Weiteren zusammen: behördliches Verfahren der Kammer).

§ 6

(1) Die Kammer geht hinsichtlich des behördlichen Verfahrens der Kammer mit einer sich auf das gesamte Gebiet des Landes erstreckenden Zuständigkeit vor.

(2) Die Kammer kann die Partei in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Erklärungsabgabe und zur Datenleistung verpflichten.

(3)

(4) Die in diesem Gesetz festgelegten Register müssen in ungarischer Sprache geführt werden. Die Kammer hält die Register kontinuierlich auf dem aktuellen Stand.

(5)

§ 7

(1) In einzelnen behördlichen Verfahren der Kammer geht in erster Instanz das in diesem Gesetz bestimmte Gremium vor.

(2) Der Antrag auf Durchführung eines behördlichen Verfahrens der Kammer kann schriftlich oder auf elektronischem Wege auf dem zu diesem Zweck eingeführten Formular eingereicht werden.

(3)-(4)

(5) Wurde der Antrag unvollständig eingereicht, ist der Antragsteller innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen zur Mängelbeseitigung aufzufordern.

(6)

§ 8

(1) Die Partei kann gegen die im behördlichen Verfahren der Kammer gefällte Entscheidung erster Instanz beim Vorstand der Kammer Berufung einlegen.

(2) Der Vorstand entscheidet innerhalb von fünfundvierzig Arbeitstagen über die Berufung.

(3) Der Vorstand kann die Frist laut Absatz 2 in einem begründeten Fall einmal um höchstens zweiundzwanzig Arbeitstage verlängern.

(4)-(5)

§ 8/A

Wenn die Kammer in der für sie maßgebenden Sachbearbeitungsfrist keinen Beschluss gefasst hat, steht der Partei, abweichend vom Gesetz über die allgemeinen Regeln des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, nicht das Recht zum Beginn bzw. Betreibung der beantragten Tätigkeit zu, und die allgemeinen Regeln zu Versäumnissen von Behörden des Gesetzes über die allgemeinen Regeln des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sind anzuwenden.

§ 9

(1) Für das auf Antrag der Partei eingeleitete behördliche Verfahren der Kammer muss die Partei - mit Ausnahme der Verfahren laut § 30 Abs. 3, § 41 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 69 Abs. 3, § 71 Abs. 3, § 94 Abs. 3, § 101 Abs. 2, § 104 Abs. 3 und § 105 Abs. 3 - eine Verwaltungsleistungsgebühr auf das zentrale Konto der Ungarischen Wirtschaftsprüferkammer zahlen. Die Verwaltungsleistungsgebühren sind Einnahmen der Kammer.

(2) Die Höhe der Verwaltungsleistungsgebühr laut Absatz 1 beträgt bei Parteien, die natürliche Personen sind, fünfundzwanzigtausend Forint und bei Wirtschaftsorganisationen (Organisationen) fünfzigtausend Forint.

(3) Die gegen die Entscheidung erster Instanz eingereichte Berufung ist gebührenpflichtig, welche Gebühr fünfzig Prozent der Verwaltungsleistungsgebühren laut Absatz 2 ausmacht.

(4) Bezüglich des Gegenstandes der Gebührenzahlung sind die Festlegungen in § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes Nr. XCIII von 1990 über die Gebühren (im Weiteren: GebG), zur Festlegung des Kreises der zur Gebührenzahlung verpflichteten Personen die Festlegungen in § 31 Abs. 1 Satz 1 sowie § 31 Abs. 7 GebG, hinsichtlich der Gebührenrückzahlung die Festlegungen in § 32 GebG und auf die Versäumnisstrafe die Festlegungen in § 82 GebG mit der Abweichung anzuwenden, dass an Stelle der dort benannten staatlichen Steuerbehörde die Kammer und an Stelle der Gebühren die Verwaltungsleistungsgebühr zu verstehen ist.

Abschnitt II

Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied

Entstehung der Kammermitgliedschaft

§ 10

(1) Als natürliche Person kann die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit auf dem Gebiet der Republik Ungarn derjenige ausüben, der Mitglied der Kammer ist und über einen dies belegenden Wirtschaftsprüferausweis verfügt.

(2) Hinsichtlich der Aufnahme des Kammermitglieds geht die Aufnahmekommission der Kammer vor.

§ 11

(1) In die Kammer ist - auf Antrag - die natürliche Person als Mitglied aufzunehmen, die den folgenden Bedingungen entspricht:

a) sie möchte auf dem Gebiet der Republik Ungarn die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit ausüben,

b) sie verfügt über die in diesem Gesetz festgelegte Qualifikation als Diplom-Wirtschaftsprüfer,

c) sie hat innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Antrags die Berufskompetenzprüfung erfolgreich bestanden, sofern sie von dieser Pflicht nicht auf Grund von § 104 Abs. 2 befreit wird,

d)

e) sie erklärt sich bereit, dass sie vom Beginn der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit an in keinem Arbeitsverhältnis, Rechtsverhältnis als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst, Dienstverhältnis bzw. Rechtsverhältnis mit dem Charakter eines Arbeitsverhältnisses (worunter nicht das Rechtsverhältnis laut Absatz 2 zu verstehen ist) außer ihrem bei einem anderen Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. bei einer Wirtschaftsprüfungsfirma errichteten Arbeitsverhältnis steht,

f) sie erklärt sich bereit, dass sie vom Beginn der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit an außer einer Wirtschaftsprüfungsfirma nicht zur persönlichen Mitarbeit an einer anderen Wirtschaftsorganisation (Organisation) als Gesellschafter bzw. leitender Repräsentant verpflichtet sein wird (worunter nicht das Rechtsverhältnis laut Absatz 2 zu verstehen ist),

g) sie verfügt über eine Haftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer in einer in der Satzung der Kammer festgelegten Höhe für eine auf dem Gebiet der Republik Ungarn verrichtete und auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit,

h) sie erkennt die Festlegungen in der Satzung und den Selbstverwaltungsordnungen der Kammer für sich als verbindlich an,

i) sie erklärt sich zur Zahlung der Kammermitgliedsbeiträge bereit,

j) sie fällt nicht unter die in § 12 aufgeführten Ausschließungsgründe,

k) sie hat die vorgeschriebene Verwaltungsleistungsgebühr gezahlt.

(2) Von der Erfüllung der Bedingungen laut Absatz 1 Buchstaben e und f kann - in einem begründeten Fall - bei der natürlichen Person abgesehen werden, wenn ihr Arbeitgeber schriftlich erklärt, dass der Antragsteller seine sich aus der Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer und Kammermitglied ergebenden Aufgaben entsprechend erledigen kann und dass er mit der Geltendmachung der sich aus dem Rechtsverhältnis laut Absatz 1 Buchstaben e und f ergebenden Rechte und Pflichten eine entsprechende Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit nicht behindert.

(3) Der Bedingung laut Absatz 1 Buchstabe g nicht entsprechen muss die natürliche Person, wenn sie die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit ausschließlich im Namen einer Wirtschaftsprüfungsfirma verrichtet.

(4) Auf Antrag ist die natürliche Person unter die Mitglieder der Kammer aufzunehmen, die nachweist, dass sie über eine von der dafür zuständigen Behörde eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellte, zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit berechtigende Genehmigung verfügt und den in Absatz 1 Buchstaben a und e bis k festgehaltenen Anforderungen entspricht sowie dass sie des Weiteren die in diesem Gesetz festgelegte Differenzprüfung erfolgreich bestanden hat und ihr gegenüber kein in § 12 festgelegter Ausschließungsgrund besteht.

(5)

(6) Auf Antrag ist die natürliche Person unter die Mitglieder der Kammer aufzunehmen, die den Bedingungen laut Absatz 1 Buchstaben b, c und h bis k entspricht, und gleichzeitig mit ihrem Antrag zur Aufnahme als Mitglied die Genehmigung des Ruhens der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit beantragt.

§ 12

Unter die Mitglieder der Kammer darf nicht aufgenommen werden,

a) wer vorbestraft ist,

b) wer nicht vorbestraft ist, wobei jedoch ein Gericht seine strafrechtliche Haftung in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt hat,

ba) bei einer wegen einer vorsätzlichen Straftat verhängten zu vollstreckenden Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder darüber, bis zwölf Jahre nach dem Eintreten der Befreiung,

bb) bei einer wegen einer vorsätzlichen Straftat verhängten zu vollstreckenden Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, bis zehn Jahre nach dem Eintreten der Befreiung,

bc) bei einer wegen einer vorsätzlichen Straftat verhängten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung ausgesetzt wurde, bis acht Jahre nach dem Eintreten der strafrechtlichen Befreiung,

c) wer unter einem Berufsverbot steht, das die Betreibung der an eine Qualifikation als Diplom-Wirtschaftsprüfer geknüpften Tätigkeit ausschließt,

d) wer unter einer die Geschäftsfähigkeit beschränkenden oder ausschließenden Entmündigung steht oder auch ohne Entmündigung geschäftsunfähig ist,

e) wer aus der Kammer im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ausgeschlossen wurde, bis drei Jahre nach der Rechtskrafterlangung des Beschlusses über den Ausschluss,

f) wer wegen seiner Lebensweise oder seines Verhaltens des zur Ausübung des Berufs eines Wirtschaftsprüfers erforderlichen öffentlichen Vertrauens unwürdig ist.

§ 12/A

(1) Die ihre Aufnahme als Kammermitglied beantragende natürliche Person weist gleichzeitig mit der Einreichung des Antrags auf Aufnahme mit einem behördlichen Zeugnis nach, dass ihr gegenüber kein in § 12 Buchstaben a bis c sowie § 14 Abs. 1 festgelegter Umstand besteht, oder sie beantragt, dass die Strafregisterstelle die auf das Bestehen dieser Fakten bezogenen Daten an die Kammer - auf Grund der zur Entscheidung des Antrags zur Aufnahme in die Kammer eingereichten Datenanforderung der Kammer - weiterleitet. Bei der Datenanforderung darf die Kammer von der Strafregisterstelle die in Absatz 2 festgelegten Daten anfordern.

(2) Während des Bestehens des Kammermitgliedsverhältnisses kontrolliert die Kammer im Rahmen der durchgeführten behördlichen Kontrolle auch, ob dem Wirtschaftsprüfer gegenüber ein in § 12 Buchstaben a bis c sowie § 14 Abs. 1 festgelegter Umstand besteht. Die eine behördliche Kontrolle durchführende Kammer kann zur behördlichen Kontrolle Daten aus dem Strafregistersystem anfordern. Die Datenanforderung darf nur auf die Angabe gerichtet sein, ob dem Wirtschaftsprüfer gegenüber ein in § 12 Buchstaben a bis c sowie § 14 Abs. 1 festgelegter Umstand besteht.

(3) Die auf Grund der Absätze 1 und 2 bekannt gewordenen personenbezogenen Daten verwaltet die Kammer

a) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Mitgliedsaufnahme oder

b) bei einer Aufnahme des Wirtschaftsprüfers in die Kammer für den Zeitraum der behördlichen Kontrolle oder im Verfahren zur Auflösung des Kammermitgliedsverhältnisses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

§ 13

(1) Auf ihren Antrag hin ist die natürliche Person in die Reihe der Mitglieder der Kammer aufzunehmen, die den folgenden Bedingungen entspricht:

a) sie fällt nicht unter § 11 Abs. 4,

b) sie weist nach, dass sie über eine von der dafür zuständigen Behörde eines Drittlandes ausgestellte, zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit berechtigende Genehmigung verfügt,

c) sie entspricht den in § 11 Abs. 1 Buchstaben a sowie e bis k festgehaltenen Anforderungen und ihr gegenüber besteht kein in § 12 festgelegter Ausschließungsgrund.

d) sie hat die in diesem Gesetz festgelegte Differenzprüfung erfolgreich bestanden,

e) sie weist nach, dass sie den mit den Festlegungen in den Artikeln 4 sowie 6 bis 13 der Richtlinie 2006/43/EG gleichwertigen Anforderungen gerecht wird,

vorausgesetzt, dass das die Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit genehmigende Drittland auf Grund der Gegenseitigkeitspraxis ähnlich gegenüber den Kammermitgliedern vorgeht.

(2) Hinsichtlich des Bestehens der Gegenseitigkeit ist, auf Anregung der Kammer, die Stellungnahme des für die Außenpolitik verantwortlichen Ministers maßgebend, die er im Einvernehmen mit dem für die Regelung der Rechnungslegung verantwortlichen Minister ausgestaltet.

§ 14

(1) Die Aufnahmekommission der Kammer setzt das Mitgliedsaufnahmeverfahren aus, wenn sie erfährt, dass gegen den Antragsteller ein Verfahren wegen des Begehens einer auf öffentliche Anklage hin zu verfolgenden Straftat eingeleitet wurde.

(2) Die Aussetzung dauert bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens.

Wirtschaftsprüfereid

§ 15

(1) Die in die Reihen der Mitglieder der Kammer aufgenommene Person legt innerhalb von dreißig Tagen nach ihrer Aufnahme in die Kammer vor dem Präsidenten der Kammer einen Eid ab.

(2) Der Text des Eides ist der Folgende:

„Ich, ......................................., schwöre, dass ich meine Wirtschaftsprüfertätigkeit gemäß der Verfassung der Republik Ungarn und den Bestimmungen der Rechtsnormen bzw. den beruflichen und ethischen Anforderungen entsprechend gewissenhaft und nach bestem Wissen ausführen und die mir bei meiner Tätigkeit bekannt gewordenen besonderen Daten bzw. Berufs- und Geschäftsgeheimnisse wahren werde.

(Nach der Überzeugung des Schwörenden:)

So wahr mir Gott helfe!”

(3) Über die Vereidigung fertigt die Kammer eine Urkunde an, die den Wortlaut des Eides, den Zeitpunkt der Vereidigung bzw. den Anfangszeitpunkt des Beginns der Wirtschaftsprüfungstätigkeit enthält. Die Eidesurkunde wird von der den Eid ablegenden Person und dem Präsident der Kammer unterschrieben. Die Eidesurkunde wird von der Kammer aufbewahrt.

(4) Der Wirtschaftsprüfer kann seine Tätigkeit nach der Vereidigung beginnen.

(5) Wenn der Wirtschaftsprüfer bei der Vereidigung verhindert ist, muss die in Absatz 1 festgelegte Frist von der Beseitigung des Hindernisses an berechnet werden.

Wirtschaftsprüferausweis

§ 16

(1) Die Kammer nimmt die Wirtschaftsprüfer, die sie in die Reihen ihrer Mitglieder aufgenommen hat und die einen Wirtschaftsprüfereid abgelegt haben, ins Register auf und stattet sie gleichzeitig mit der Unterzeichnung der Eidesurkunde mit einem Wirtschaftsprüferausweis aus, der mit einem Foto versehen ist.

(2) Der Wirtschaftsprüferausweis beinhaltet

a) die natürlichen Identifikationsdaten des Kammermitglieds,

b) das Foto des Kammermitglieds,

c) die Registernummer des Kammermitglieds,

d) die Nummer und die Gültigkeit des Ausweises,

e) die Unterschrift des Präsidenten der Kammer.

(3) Der Wirtschaftsprüferausweis dient auch zum Nachweis der Kammermitgliedschaft.

(4) Der Wirtschaftsprüferausweis berechtigt den Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied zum Gebrauch des Titels „beglaubigter Wirtschaftsprüfer”.

(5) Die Kammer sorgt dafür, dass die Muster der gültigen Wirtschaftsprüferausweise auf der Internetseite der Kammer laufend und für jeden frei eingesehen werden können.

Rechte des Kammermitglieds

§ 17

Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied hat das Recht,

a) die Leistungen der Kammer den Festlegungen in der Satzung entsprechend in Anspruch zu nehmen,

b) mit Beratungs- und Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen der zuständigen Gebietsorganisation der Kammer teilzunehmen,

c) an der Wahl der Delegierten teilzunehmen,

d) als Delegierter, Repräsentant bzw. Mitglied der Kommissionen gewählt zu werden,

e) die im Mitgliederregister über ihn geführten Daten einsehen zu können.

§ 18

Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied darf die in den Kreis der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit gehörenden Leistungen und sonstige fachliche Dienstleistungen außerhalb der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit gewähren. Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied kann auch all die sonstigen Tätigkeiten betreiben, die nicht gegen die Bestimmungen des Gesetzes bzw. der Satzung sowie der Ethikordnung der Kammer verstoßen.

§ 19

(1) Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied übt seine sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte den Rechtsnormen sowie der Satzung und den Selbstverwaltungsordnungen der Kammer entsprechend aus.

(2) Wenn dieses Gesetz nichts anderes verfügt, kann sich der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied gegen die durch ein Gremium der Kammer gefällte Entscheidung - unter Berufung auf die Verletzung einer Rechtsnorm bzw. der Satzung oder der Selbstverwaltungsordnungen der Kammer - innerhalb von dreißig Tagen nach der Mitteilung des Beschlusses nach den allgemeinen Regeln des Gesetzes über die Zivilprozessordnung an ein Gericht wenden.

§ 20

Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied kann im Rahmen der Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit - mit Rücksicht auf die Festlegungen in den ungarischen nationalen Prüfungsstandards - einen Mitwirkenden in Anspruch nehmen, wenn der Auftraggeber dem zustimmt oder wenn das mit dem Charakter des Auftrags einhergeht. Der Wirtschaftsprüfer haftet für den Mitwirkenden so, als wenn er die ihm anvertraute Sache selbst erledigt hätte.

§ 21

(1) Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied ist berechtigt,

a) an der Sitzung des obersten Organs, des obersten Leitungsorgans (Führungsorgans) bzw. Aufsichtsgremiums seines Auftraggebers teilzunehmen, wenn eine Vorlage behandelt wird, die seine in dieser Rechtsnorm oder in dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag festgelegten Rechte berührt, mit der Erfüllung seiner Pflichten zusammenhängt und diese beeinflusst,

b) zur Erfüllung der in dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag festgelegten Aufgabe(n) die Bücher des Auftraggebers einzusehen (einschließlich des Zugangs zu elektronischen Datenträgern und Systemen), von den Mitgliedern des obersten Organs, des obersten Leitungsorgans (Führungsorgans) bzw. des Aufsichtsgremiums sowie von den Arbeitnehmern des Auftraggebers Auskünfte anzufordern bzw. den Bestand der Aktiva und Passiva des Auftraggebers bzw. seine Verträge zu untersuchen.

(2) Die Festlegungen in Absatz 1 berühren nicht die in einer Rechtsnorm festgelegten sonstigen Berechtigungen der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder.

Pflichten des Kammermitglieds

§ 22

Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied ist verpflichtet,

a) die Festlegungen in der Satzung und in den sonstigen Selbstverwaltungsordnungen der Kammer zu befolgen,

b) unverzüglich, doch spätestens binnen fünfzehn Tagen anzumelden, wenn bei der Tatsache, dass er den in § 11 aufgeführten Bedingungen entspricht, oder bei den in § 33 Abs. 1 aufgeführten Daten eine Veränderung eingetreten ist,

c) an der durch die Kammer für die Kammermitglieder organisierten beruflichen Fortbildung laut § 106 teilzunehmen,

d) die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

§ 23

Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied muss

a) seine Aufgaben gewissenhaft, seinem Eid entsprechend, auf Grund der Rechtsnormen und der Standards laut § 4 Abs. 5 Buchstabe b, umsichtig erledigen,

b) bei seiner Wirtschaftsprüfungstätigkeit mit der in der gegebenen Situation zu erwartenden Sorgfalt und nach bestem Wissen vorgehen.

§ 24

(1) Wenn der eine Tätigkeit laut § 3 Abs. 1 Buchstabe a ausübende Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied feststellt oder erfährt, dass eine bedeutende Senkung des Vermögens seines Auftraggebers zu erwarten ist, bzw. eine Tatsache wahrnimmt, welche die in einer Rechtsnorm festgelegte Haftung der Mitglieder des obersten Leitungsorgans (Führungsorgans) oder des Aufsichtsgremiums nach sich zieht, muss er die Einberufung des obersten Organs des Auftraggebers anregen.

(2) Wenn der Auftraggeber das oberste Organ auf Anregung des Wirtschaftsprüfers als Kammermitglied nicht einberuft oder das oberste Organ die durch die Rechtsnormen geforderten Entscheidungen nicht fällt, muss der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied das Organ, das die Gesetzlichkeitsaufsicht des Auftraggebers versieht, davon in Kenntnis setzen.

§ 25

Der eine Tätigkeit laut § 3 Abs. 1 Buchstabe a verrichtende Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied muss an der den Abschluss laut den Rechtsnormen zur Rechnungslegung behandelnden Sitzung des obersten Organs des Auftraggebers teilnehmen.

Ruhen der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit

§ 26

(1) Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied kann die Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit auf Grund einer - auf Antrag erteilten - Genehmigung ruhen lassen (im Weiteren: Ruhen). Die kürzeste Dauer des Ruhens beträgt - mit Ausnahme eines Ruhens laut Absatz 6 - zwölf Monate.

(2) Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied muss die Genehmigung des Ruhens beantragen, wenn er den in § 11 Abs. 1 Buchstabe e oder f oder § 53 festgehaltenen Anforderungen nicht nachkommen kann.

(3) Bei der Genehmigung des Ruhens geht die Aufnahmekommission der Kammer vor.

(4) Die Genehmigung des Ruhens ist spätestens zu dem Zeitpunkt zu beantragen, zu dem der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied den in Absatz 2 angegebenen Anforderungen nicht mehr entsprechen kann.

(5) Die Genehmigung des Ruhens kann verweigert werden, wenn der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied nicht

a) für die Übergabe oder Einstellung seiner Aufträge sowie

b) für die Aufhebung des Rechtsverhältnisses der mit ihm in einem Arbeitsverhältnis stehenden Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. Wirtschaftsprüferanwärter

gesorgt hat.

(6) Keine Genehmigung wird zum Ruhen wegen eines Mandats als Abgeordneter des Europäischen Parlaments, als Parlamentsabgeordneter und als Bürgermeister benötigt. Das Ruhen ist in diesem Fall innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Anfangstag des Mandats als Abgeordneter oder Bürgermeister schriftlich der Aufnahmekommission der Kammer anzumelden. Der Zeitraum des Ruhens erstreckt sich bis zum Ablauf des Mandats.

(7) Auch der unter Absatz 6 fallende Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied muss die Pflichten laut Absatz 5 erfüllen.

§ 27

(1) Während des Ruhens beziehen sich die in § 11 Abs. 1 Buchstaben e bis g sowie § 53 festgehaltenen Vorschriften nicht auf den Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied.

(2) Dem Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied, dessen Tätigkeit ruht, stehen - mit Ausnahme der Festlegungen in Absatz 3 - weder die sich aus der Kammermitgliedschaft ergebenden Rechte zu noch hat er die sich daraus ergebenden Pflichten zu erfüllen.

(3) Während des Ruhens

a) kann der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied mit beratendem Recht an der Tätigkeit der Gebietsorganisation der Kammer laut seinem Wohnsitz und auf Grund einer Einladung an der Tätigkeit der sonstigen Organe der Kammer teilnehmen,

b) darf der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied auf der Delegiertenversammlung der Kammer an der Wahl des Delegierten teilnehmen, der die Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder vertritt, die ihre Tätigkeit ruhen lassen, und sich zu einem solchen Delegierten wählen lassen,

c) darf der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied die Leistungen der Kammer in Anspruch nehmen,

d) muss der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied seine Pflichten bei der beruflichen Fortbildung nach den Festlegungen in § 106 sowie laut der Satzung und Fortbildungsordnung der Kammer erfüllen,

e) muss der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied die in der Satzung der Kammer festgelegten, im Verhältnis zu den durch die Kammer gewährten Leistungen stehenden Mitgliedsbeiträge zahlen.

§ 28

Für die Dauer des Ruhens ist der Wirtschaftsprüferausweis gegen eine Übernahmebescheinigung einzuziehen und im Register der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder die Änderung der Rechtsstellung des Wirtschaftsprüfers einzutragen.

§ 29

(1) Das Kammermitglied, das seine Tätigkeit ruhen lässt, kann mit einer - auf Antrag erteilten - Genehmigung wieder beginnen, die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit auszuüben.

(2) Im Genehmigungsverfahren laut Absatz 1 geht die Aufnahmekommission der Kammer vor.

(3) Die Erteilung der Genehmigung ist zu verweigern, wenn der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied die in § 11 Abs. 1 Buchstaben e bis g sowie § 53 festgehaltenen Vorschriften nicht erfüllt.

(4) Erlaubt die Aufnahmekommission die Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit, ist dem Mitglied der Wirtschaftsprüferausweis gegen die Übernahmebescheinigung zurückzugeben und die Änderung der Rechtsstellung des Wirtschaftsprüfers im Register der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder einzutragen.

Auflösung des
Mitgliedsverhältnisses

§ 30

(1) Die Kammermitgliedschaft erlischt - mit der in Absatz 2 festgehaltenen Ausnahme -

a) mit dem Austritt des Mitglieds,

b) mit dem Ausschluss des Mitglieds im Rahmen eines Disziplinarverfahrens,

c) wenn das Mitglied den in § 11 festgehaltenen Bedingungen im Weiteren nicht mehr entspricht,

d) mit dem Tod des Mitglieds.

(2) Die Kammermitgliedschaft des Kammermitglieds, das die Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit ruhen lässt, erlischt nicht, wenn es während des Ruhens nicht den in § 11 Abs. 1 Buchstaben e bis g festgehaltenen Anforderungen entspricht.

(3) Hinsichtlich der Feststellung der Auflösung des Mitgliedsverhältnisses geht die Aufnahmekommission der Kammer vor.

§ 31

(1) Zum Tag der Rechtskrafterlangung des Beschlusses zur Feststellung der Auflösung der Kammermitgliedschaft ist der Wirtschaftsprüfer aus dem Register der Kammermitglieder zu löschen und gleichzeitig auch sein Wirtschaftsprüferausweis einzuziehen, während über die Auflösung der Kammermitgliedschaft und den Grund der Auflösung die zuständigen Behörden der Staaten zu informieren sind, in denen der Wirtschaftsprüfer zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit berechtigt ist.

(2) Von dem im Beschluss laut Absatz 1 festgehaltenen Zeitpunkt der Auflösung der Kammermitgliedschaft an darf die betroffene natürliche Person keine auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit ausüben.

(3) Nach der Löschung aus dem Register muss die Kammer die Daten der betroffenen natürlichen Person zehn Jahre lang im Rahmen eines gesonderten Registers, unter Angabe des Grundes und des Zeitpunktes der Auflösung der Kammermitgliedschaft aufbewahren.

Register der Wirtschaftsprüfer
als Kammermitglieder, Öffentlichkeit der Daten

§ 32

(1) In das Register der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder sind die natürlichen Personen einzutragen, welche die Kammer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in die Reihen ihrer Mitglieder aufgenommen hat.

(2) Die Kammer führt das Register auf zentraler Ebene.

(3) In das Register sind die von dem zur Datenleistung verpflichteten Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied schriftlich mitgeteilten und mit seiner Unterschrift bestätigten Daten (Datenänderungen) einzutragen. Für die Richtigkeit des Inhalts der eingetragenen Daten haftet nach den in einer gesonderten Rechtsnorm festgelegten Haftungsregeln die zur Datenleistung verpflichtete Person, während für die Sicherheit der Verwaltung der Daten und die Gewährleistung des erforderlichen technischen Schutzes die Kammer verantwortlich ist.

(4) Die Kammer speichert die ins Register aufgenommenen Daten und Informationen unter Einhaltung der Vorschriften zur Datenverwaltung, in elektronischer Form.

§ 33

(1) Das Register der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder enthält - in Bezug auf die einzelnen Kammermitglieder - die folgenden Daten:

a) die Registernummer,

b) die Nummer des Wirtschaftsprüferausweises,

c) den Vor- und Familiennamen bzw. den vollständigen Geburtsnamen,

d) den Geburtsort und Geburtstag,

e) den vollständigen Geburtsnamen der Mutter,

f) die Anschrift, die Telefon- bzw. Telefaxnummer und die E-Mailadresse,

g) den Schulabschluss sowie die Nummer bzw. das Datum des Diploms zum Nachweis der Qualifikation und den Namen des Ausstellers,

h) die Einstufung laut § 49,

i) den Namen, die Anschrift, die Internetadresse bzw. die Registernummer der Wirtschaftsprüfungsfirma, an deren Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied teilnimmt,

j) die Rechtsstellung der Mitgliedschaft (Mitglied, das die Wirtschaftsprüfungstätigkeit ruhen lässt bzw. nicht ruhen lässt),

k) den Nachweis der Teilnahme an der beruflichen Fortbildung,

l) die Disziplinarstrafen sowie den Zeitpunkt der Befreiungen davon,

m) die mit der beruflichen Fortbildung, Qualitätssicherung und Mitgliedsbeitragszahlung verbundenen Daten sowie

n) die Registernummer und den Namen der die Registrierung vornehmenden Behörde, wenn er als Wirtschaftsprüfer, der zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit berechtigt ist, auch in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ins Register aufgenommen wurde,

o) den Namen der die Registrierung vornehmenden Behörde und - wenn es eine gibt - die Registernummer, wenn er in einem Drittland als Wirtschaftsprüfer ins Register aufgenommen wurde.

(2) Das Register der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder beinhaltet auch die Namen und Anschriften der für die Genehmigung der Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit, die Qualitätssicherung, das Disziplinarverfahren sowie die öffentliche Aufsicht verantwortlichen Organe.

(3) Das Ziel der Registerführung ist es, glaubwürdig zu dokumentieren, dass die im Register aufgeführte Person über die zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit vorgeschriebenen Bedingungen verfügt. Die Veröffentlichung der aus allgemeinem Interesse öffentlichen Daten der im Register aufgeführten Personen bzw. der bei diesen eingetretenen Änderungen dient der Schaffung einer Kontrollmöglichkeit bzw. der aktuellen Information.

(4) Die Daten in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, f, h, i, j, n und o sowie Absatz 2 sind aus allgemeinem Interesse öffentliche Daten, über die jeder eine Auskunft erhalten kann.

(5) Die Kammer veröffentlicht die Registernummer, den Namen und die Anschrift der im Berichtsjahr ins Register aufgenommenen Personen sowie die bei den Daten der früher ins Register aufgenommenen Personen eingetretenen Änderungen jährlich im Anzeiger der Kammer bzw. gewährleistet, dass die öffentlichen Daten auf der Internetseite der Kammer ständig und von jedermann frei eingesehen werden können.

Abschnitt III

Wirtschaftsprüfungsfirma

Genehmigung der Betreibung
der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit für eine Wirtschaftsorganisation (Organisation)

§ 34

(1) Eine Wirtschaftsorganisation (Organisation) darf auf dem Gebiet der Republik Ungarn eine auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit nur dann verrichten, wenn die Kammer dies auf Grund von § 35 genehmigt und darüber eine Bescheinigung erteilt hat (die über die Genehmigung und Bescheinigung verfügende Wirtschaftsorganisation (Organisation) im Weiteren: Wirtschaftsprüfungsfirma).

(2) Die Bescheinigung laut Absatz 1 bestätigt die Berechtigung zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit.

(3) Im Genehmigungsverfahren geht die Aufnahmekommission der Kammer vor.

(4) Die Kammer sorgt dafür, dass die Muster der gültigen Bescheinigungen auf der Internetseite der Kammer laufend und für jeden frei eingesehen werden können.

§ 35

Auf Antrag ist der Wirtschaftsorganisation (Organisation) eine Genehmigung zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit zu erteilen, die den folgenden Anforderungen entspricht:

a) sie möchte die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit auf dem Gebiet der Republik Ungarn betreiben,

b) im obersten Organ der Wirtschaftsorganisation (Organisation) verfügen Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsfirmen über die Mehrheit der Stimmrechte, die in einem der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit berechtigt sind,

c) die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungsorgans (Führungsorgans) der Wirtschaftsorganisation (Organisation) sind Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsfirmen, die in einem der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit berechtigt sind. Liegt die Anzahl der Mitglieder des obersten Leitungsorgans (Führungsorgans) nicht über zwei, muss wenigstens das eine Mitglied diese Anforderung erfüllen,

d) im Namen der Wirtschaftsorganisation (Organisation) verrichten Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit,

e) die Wirtschaftsorganisation (Organisation) verfügt im Geschäftsleben über einen guten Ruf,

f) sie verrichtet keine Tätigkeit, die eine entsprechende Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit behindern würde,

g) sie verfügt für die auf dem Gebiet der Republik Ungarn verrichtete, auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit über eine Haftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer in einer in der Satzung der Kammer festgelegten Höhe,

h) sie erkennt die Festlegungen in der Satzung und in den Selbstverwaltungsordnungen der Kammer für sich als verbindlich an,

i) sie erklärt sich zur Zahlung der in der Satzung der Kammer festgelegten Beiträge bereit,

j) sie fällt nicht unter die in § 36 aufgeführten Ausschließungsgründe,

k) sie hat die vorgeschriebene Verwaltungsleistungsgebühr gezahlt.

§ 36

Der Wirtschaftsorganisation (Organisation) darf keine Genehmigung zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit erteilt werden,

a) in deren Gründungsdokument unter den Tätigkeitsprofilen eine mit der Wirtschaftsprüfungstätigkeit unvereinbare Tätigkeit steht,

b) deren Genehmigung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens widerrufen wurde, bis drei Jahr nach der Rechtskrafterlangung des dazu gefassten Beschlusses,

c) deren Genehmigung - auf eigenen Wunsch - aufgehoben wurde, bis zu einem Jahr nach der Rechtskrafterlangung des dazu gefassten Beschlusses,

d) in Bezug auf die ein Konkursverfahren oder Liquidationsverfahren läuft.

Rechte der Wirtschaftsprüfungsfirma

§ 37

Die Wirtschaftsprüfungsfirma ist berechtigt,

a) mit beratendem Recht an der Mitgliederversammlung der laut ihrem Sitz bzw. ihrer Zweigniederlassung zuständigen Gebietsorganisation der Kammer teilzunehmen,

b) die Person des die Wirtschaftsprüfungsfirmen vertretenden Kammermitglieds in den Vorstand der Kammer zu wählen.

§ 38

Die Wirtschaftsprüfungsfirma darf die in den Kreis der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit gehörenden Leistungen und sonstige fachliche Dienstleistungen außerhalb der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprü­fungstätigkeit gewähren. Die Wirtschaftsprüfungsfirma kann auch all die sonstigen Tätigkeiten betreiben, die nicht gegen die Bestimmungen des Gesetzes bzw. der Satzung sowie der Ethikordnung der Kammer verstoßen.

§ 39

Wenn dieses Gesetz nichts anderes verfügt, kann sich die Wirtschaftsprüfungsfirma gegen die durch ein Gremium der Kammer gefällte Entscheidung - unter Berufung auf die Verletzung einer Rechtsnorm bzw. der Satzung oder der Selbstverwaltungsordnungen der Kammer - innerhalb von dreißig Tagen nach der Mitteilung des Beschlusses nach den allgemeinen Regeln des Gesetzes über die Zivilprozessordnung an ein Gericht wenden.

Pflichten der Wirtschaftsprüfungsfirma

§ 40

Die Wirtschaftsprüfungsfirma ist verpflichtet,

a) ihre Tätigkeit auf Grund der Rechtsnormen und der Standards laut § 4 Abs. 5 Buchstabe b umsichtig auszuüben,

b) die Festlegungen in der Satzung und in den sonstigen Selbstverwaltungsordnungen der Kammer zu befolgen,

c) unverzüglich, doch spätestens binnen fünfzehn Tagen anzumelden, wenn bei der Tatsache, dass sie den in § 35 aufgeführten Bedingungen entspricht, oder bei den in § 44 Abs. 1 aufgeführten Daten eine Veränderung eingetreten ist,

d) die in der Satzung der Kammer festgelegten Jahresbeiträge zu zahlen.

Aufhebung der Genehmigung der Wirtschaftsprüfungsfirma

§ 41

(1) Die Genehmigung der Wirtschaftsprüfungsfirma wird aufgehoben:

a) auf Wunsch der Wirtschaftsprüfungsfirma,

b) durch Widerruf der Genehmigung der Wirtschaftsprüfungsfirma im Rahmen eines Disziplinarverfahrens,

c) wenn die Wirtschaftsprüfungsfirma den in § 35 festgehaltenen Bedingungen im Weiteren nicht mehr entspricht,

d) mit der Auflösung der Wirtschaftsprüfungsfirma.

(2) Hinsichtlich der Feststellung der Aufhebung der Genehmigung geht die Aufnahmekommission der Kammer vor.

§ 42

(1) Zum Tag der Rechtskrafterlangung des Beschlusses zur Feststellung der Aufhebung der Genehmigung der Wirtschaftsprüfungsfirma ist die Wirtschaftsorganisation (Organisation) aus dem Register der Wirtschaftsprüfungsfirmen zu löschen und gleichzeitig auch die Bescheinigung laut § 34 Abs. 1 einzuziehen, während über die Aufhebung der Genehmigung und den Grund der Aufhebung die zuständigen Behörden der Staaten zu informieren sind, in denen die Wirtschaftsorganisation (Organisation) zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit berechtigt ist.

(2) Von dem im Beschluss laut Absatz 1 festgehaltenen Zeitpunkt der Aufhebung der Genehmigung an darf die Wirtschaftsorganisation (Organisation) keine auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit ausüben.

(3) Nach der Löschung aus dem Register muss die Kammer die Daten der betroffenen Wirtschaftsorganisation (Organisation) zehn Jahre lang im Rahmen eines gesonderten Registers, unter Angabe des Grundes und des Zeitpunktes der Aufhebung der Genehmigung aufbewahren.

Register der Wirtschaftsprüfungsfirmen, Öffentlichkeit der Daten

§ 43

(1) In das Register der Wirtschaftsprüfungsfirmen sind die Wirtschaftsorganisationen (Organisationen) einzutragen, denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit genehmigt wurde.

(2) Auf das Register laut Absatz 1 sind auch die Vorschriften von § 32 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

§ 44

(1) Das Register der Wirtschaftsprüfungsfirmen enthält - in Bezug auf die einzelnen Wirtschaftsprüfungsfirmen - die folgenden Daten:

a) die Registernummer,

b) die Nummer der Bescheinigung laut § 34 Abs. 1,

c) den Namen unter Angabe der Rechtsform,

d) die Anschrift, die Telefon- bzw. Telefaxnummer und die E-Mailadresse des Firmensitzes sowie die Internetadresse,

e) den Namen der erstrangigen Kontaktperson,

f) die Anschrift aller Büroräume, in denen eine Tätigkeit betrieben wird,

g) die Einstufung laut § 49,

h) den Namen bzw. die Anschrift der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder, die sich an der Tätigkeit der Wirtschaftsprüfungsfirma beteiligen,

i) den Namen und die zur Unterhaltung des Geschäftskontakts verwendete Anschrift aller Eigentümer,

j) den Namen und die zur Unterhaltung des Geschäftskontakts verwendete Anschrift der Mitglieder des obersten Leitungsorgans (Führungsorgans),

k) ihre Mitgliedschaft in einem Prüfernetzwerk sowie die Namen und Anschriften der Mitgliedsunternehmen und der verbundenen Unternehmen oder die Bezeichnung der Person, bei der diese Informationen öffentlich zugänglich sind,

l) die Disziplinarstrafen sowie den Zeitpunkt der Befreiungen davon,

m) die mit der Zahlung der Beiträge verbundenen Daten,

n) die Registernummer und den Namen der die Registrierung vornehmenden Behörde, wenn sie als Wirtschaftsprüfungsfirma auch in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ins Register aufgenommen wurde,

o) den Namen der die Registrierung vornehmenden Behörde und - wenn es eine gibt - die Registernummer, wenn sie im Drittland als Wirtschaftsprüfer, der ein Wirtschaftsführer ist, ins Register aufgenommen wurde.

(2) Das Register der Wirtschaftsprüfungsfirmen beinhaltet auch die Namen und Anschriften der für die Genehmigung der Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit, die Qualitätssicherung, das Disziplinarverfahren sowie die öffentliche Aufsicht verantwortlichen Organe.

(3) Mit Ausnahme der in Absatz 1 Buchstaben l und m festgehaltenen Daten sind die Festlegungen in den Absätzen 1 und 2 aus allgemeinem Interesse öffentliche Daten, über die jeder eine Auskunft erhalten kann.

(4) Auf das Register der Wirtschaftsprüfungsfirmen sind auch die Bestimmungen von § 33 Abs. 3 und 5 entsprechend anzuwenden.

Abschnitt IV

Gemeinsame Regeln zum Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied und zur Wirtschaftsprüfungsfirma

Allgemeine Regeln

§ 45

(1) Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma darf einen Vertrag zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit nur schriftlich abschließen.

(2) Auf den Vertragsabschluss sind die allgemeinen Regeln des Gesetzes über das Bürgerliche Gesetzbuch unter Berücksichtigung der Vorschriften der die Bestimmungen zur Wirtschaftsprüfung enthaltenden Rechtsnormen anzuwenden.

(3) Wenn eine gesonderte Rechtsnorm für die Person, welche die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit ausübt, hinsichtlich der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit weitere Pflichten festlegt, muss dies in dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag aufgeführt werden.

(4) In Ermangelung einer abweichenden Bestimmung dieses Gesetzes sind die Regeln in Bezug auf den Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied, der die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit verrichtet, auch entsprechend auf den im Namen der Wirtschaftsprüfungsfirma vorgehenden Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied anzuwenden, wenn die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit von der Wirtschaftsprüfungsfirma verrichtet wird und der diesbezügliche Vertrag von der Wirtschaftsprüfungsfirma abgeschlossen wurde.

§ 46

(1) Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma teilt dem Öffentlichen Aufsichtsgremium für Wirtschaftsprüfer unter Angabe des Grundes mit, wenn er/sie während seines/ihres Auftrags zu einer auf der gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfertätigkeit abberufen wurde oder zurückgetreten ist.

(2) Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma teilt, wenn er/sie während seines/ihres Auftrags laut Absatz 1 abberufen wurde oder zurückgetreten ist, diese Tatsache - unter Berücksichtigung der Vorschriften einer gesonderten Rechtsnorm -unter Angabe des Grundes, ohne Gebühren und Erstattung der Veröffentlichungskosten, auf glaubhafte Weise

a) dem hinsichtlich seines/ihres Auftraggebers zuständigen Handelsregistergericht mit, wenn der Auftraggeber beim Handelsregistergericht eingetragen ist,

b) der hinsichtlich seines/ihres Auftraggebers zuständigen sonstigen Behörde mit, wenn der Auftraggeber bei der sonstigen Behörde eingetragen ist.

§ 47

Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma muss seinem/ihrem Auftraggeber einen Umstand, der die fristgemäße Verrichtung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit behindert, wenigstens dreißig Tage vor Ablauf der im Auftragsvertrag übernommenen Frist - bzw. wenn der behindernde Umstand später aufgetreten ist, innerhalb von drei Arbeitstagen nach dessen Auftreten - anmelden.

§ 48

(1) Mangels abweichender Bestimmung einer Rechtsnorm ist der Gruppenprüfer dafür verantwortlich, dass die Dokumentation einer Wirtschaftsprüfungsarbeit, die von einem Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland bzw. einer Wirtschaftsprüferorganisation aus einem Drittland ausgeführt wurde, dem die öffentliche Aufsichtsfunktion ausübenden Organ - auf Antrag - zugeführt wird, wenn hinsichtlich der im konsolidierten Konzernabschluss vorkommenden Wirtschaftsführer der Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland bzw. die Wirtschaftsprüferorganisation aus einem Drittland die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit versehen hat.

(2) Zur Erfüllung der Festlegungen in Absatz 1 muss der Gruppenprüfer ein Exemplar der Dokumentation aufbewahren oder mit dem Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland bzw. der Wirtschaftsprüferorganisation aus einem Drittland vereinbaren, dass er bei einem Antrag entsprechend und uneingeschränkt Zugriff auf diese hat oder jede andere entsprechende Maßnahme ergreifen kann. Wenn die Dokumentation durch rechtliche oder andere Hindernisse nicht aus dem Drittland zum Gruppenprüfer gelangen kann, muss der Gruppenprüfer einen Beweis dafür, dass er die entsprechenden Schritte unternommen hat, um an die Dokumentation laut Absatz 1 zu gelangen, sowie die auftretenden Hindernisse dokumentieren.

Eingestufter Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. eingestufte Wirtschaftsprüfungsfirma

§ 49

Auf Grund der Bestimmungen einer gesonderten Rechtsnorm darf bei einzelnen Wirtschaftsführern nur ein eingestufter Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied oder eine eingestufte Wirtschaftsprüfungsfirma die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit verrichten. Die Einstufung berechtigt den Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma hinsichtlich eines der Einstufung entsprechenden Wirtschaftsführers zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit.

§ 50

(1) Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma kann von der Kammer eine Einstufung laut § 49 bekommen. Hinsichtlich der Einstufung geht die Aufnahmekommission der Kammer vor.

(2) Auf Antrag kann der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied eine Einstufung erhalten, wenn er nachweist, dass er in den fünf Jahren vor der Einreichung des Antrags auf Erteilung der Einstufung

a) wenigstens drei Jahre lang für einen Wirtschaftsführer, der eine der Einstufung entsprechende Tätigkeit ausübt, eine Rechnungslegungs- bzw. Kontrolltätigkeit verrichtet hat (einschließlich der damit verbundenen Regulierungs- und Aufsichtsaufgaben), und dass er eine Berufspraxis von wenigstens zwei Jahren bei der Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit besitzt, oder

b) wenigstens drei Jahre lang die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit verrichtet hat und neben einem Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied mit der gegebenen Einstufung wenigstens zwei Jahre lang hinsichtlich eines Wirtschaftsführers an der Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit mitgewirkt hat, für den eine Rechtsnorm das Vorhandensein der gegebenen Einstufung vorschreibt.

(3) Auf Antrag kann die Wirtschaftsprüfungsfirma eine Einstufung bekommen, wenn sie den folgenden Bedingungen entspricht:

a) sie weist nach, dass sie wenigstens einen Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied mit entsprechender Einstufung hat, der im Namen der Wirtschaftsprüfungsfirma die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit verrichtet, und

b) sie verpflichtet sich, dass bei ihrer Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied, der im Namen der Wirtschaftsprüfungsfirma die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit verrichtet, hinsichtlich eines Wirtschaftsführers, für den eine gesonderte Rechtsnorm die Einstufung vorschreibt, über die entsprechende Einstufung verfügt.

(4) Bei der Entscheidung eines Antrags laut den Absätzen 2 und 3 ist die Meinung des betroffenen Staatsorgans anzufordern und sind die Ergebnisse der hinsichtlich des Antragstellers vorgenommenen Qualitätskontrollen sowie die dem Antragsteller gegenüber durchgeführten Disziplinarverfahren zu berücksichtigen.

(5) Die Erteilung der Einstufung ist zu verweigern,

a) wenn sie dem Antragsteller in den drei Jahren vor der Einreichung des Antrags im Rahmen eines Disziplinarverfahrens entzogen worden war,

b) wenn auf Grund der in Absatz 4 festgehaltenen Informationen nicht gewährleistet ist, dass der Antragsteller hinsichtlich eines der Einstufung entsprechenden Wirtschaftsführers die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit entsprechend versieht.

(6) Über die Erteilung der Einstufung ist eine Bescheinigung auszugeben und die Einstufung auch in den Registern der Kammer festzuhalten.

(7) Über die eingestuften Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirmen ist in einer der Einstufung entsprechenden Untergliederung ein gesondertes Register zu führen.

§ 51

Der eingestufte Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die eingestufte Wirtschaftsprüfungsfirma muss schriftlich anmelden, wenn die vorgeschriebenen Bedingungen der Einstufung im Weiteren nicht mehr bestehen.

§ 52

(1) Die Einstufung laut § 49 ist zu widerrufen, wenn

a) der eingestufte Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die eingestufte Wirtschaftsprüfungsfirma dies beantragt,

b) die vorgeschriebenen Bedingungen der Einstufung im Weiteren nicht mehr bestehen,

c) die Einstufung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens entzogen worden ist.

(2) Hinsichtlich des Widerrufs der Einstufung geht die Aufnahmekommission der Kammer vor. Die Einleitung des Verfahrens kann - unter Angabe des Grundes - auch vom betroffenen Staatsorgan beantragt werden.

(3) Im Falle des Widerrufs der Einstufung sind die in den Registern der Kammer stehenden Daten entsprechend zu ändern, und gleichzeitig ist auch die Bescheinigung laut § 50 Abs. 6 einzuziehen.

Mit dem Aufgabenbereich (dem Beruf) des Wirtschaftsprüfers unvereinbare Tätigkeiten

§ 53

(1) Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma darf sich neben der Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit an keiner Tätigkeit beteiligen, die seine/ihre Unbescholtenheit, Objektivität bzw. Unabhängigkeit oder den guten Ruf der Branche mindert oder mindern kann und deshalb mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten unvereinbar ist.

(2) Die gleichzeitige Gewährung mehrerer Arten fachlicher Dienstleistungen an sich mindert nicht die Unbescholtenheit, die Objektivität oder die Unabhängigkeit.

(3) Mit dem Aufgabenbereich (Beruf) des Wirtschaftsprüfers ist unvereinbar

a) die Gewährung einer fachlichen Dienstleistung sowie

b) die Ausübung der mit den fachlichen Dienstleistungen nicht verbundenen sonstigen Tätigkeiten,

wenn der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma in deren Ergebnis nicht in der Lage ist, die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit entsprechend auszuüben.

(4) Die Detailregelungen zu den mit dem Aufgabenbereich (Beruf) des Wirtschaftsprüfers unvereinbaren Tätigkeiten legt die Satzung sowie die Ethikordnung der Kammer fest.

Honorar der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit

§ 54

(1) Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma hat das Recht zu einer entsprechenden Entlohnung. Das Honorar der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit bildet den Gegenstand einer freien Vereinbarung.

(2) Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma unterbreitet zur Entlohnung für die Erledigung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit unter Berücksichtigung des Charakters bzw. des Zeitaufwandes der Aufgabe, der zur Durchführung der Aufgabe notwendigen personellen und sachlichen Bedingungen sowie seiner/ihrer sonstigen kalkulierbaren Kosten ein Angebot.

(3) Das Honorar der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit muss unabhängig von den dem Auftraggeber gewährten sonstigen Dienstleistungen sein, diese dürfen das Honorar in keiner Weise beeinflussen.

(4) Die Festlegung der Entlohnung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit darf nicht auf Bedingungen beruhen.

(5) Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma darf keine Provision für die Kundenbeschaffung zahlen und darf keine Provision dafür bekommen, dass er/sie einem Dritten den Kunden empfiehlt.

(6) Die Kammer kann für die Grundsätze bzw. primären Aspekte der Festlegung der Honorare für die Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit eine Empfehlung ausgeben.

Sonderregeln der hinsichtlich eines im öffentlichen Interesse stehenden Wirtschaftsführers ausgeübten, auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit

§ 55

(1) Die Wirtschaftsprüfungsfirma, die für einen im öffentlichen Interesse stehenden Wirtschaftsführer die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit verrichtet, muss jährlich, innerhalb von drei Monaten nach dem Bilanzstichtag ihres Geschäftsjahres auf ihrer Internetseite einen Transparenzbericht veröffentlichen. Der Bericht beinhaltet in Bezug auf die Wirtschaftsprüfungsfirma wenigstens das Folgende:

a) die Beschreibung der Wirtschaftsform und der Eigentumsverhältnisse,

b) die Vorstellung des Netzwerks und des rechtlichen und organisatorischen Rahmens innerhalb des Netzwerks, wenn die Wirtschaftsprüfungsfirma zu einem Prüfernetzwerk gehört,

c) die Beschreibung der Leitungsstruktur,

d) die Beschreibung des internen Systems der Qualitätskontrolle und die Erklärung des obersten Leitungsorgans (Führungsorgans) über die Effizienz des Systembetriebs,

e) die Angabe, wann die letzte Qualitätskontrolle der Kammer stattgefunden hat,

f) die Aufführung der im öffentlichen Interesse stehen Wirtschaftsführer, für welche die Wirtschaftsprüfungsfirma im Laufe des Geschäftsjahres die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit verrichtet hat,

g) eine Erklärung über die Wahrung der Unabhängigkeit, die zugleich untermauert, dass die interne Kontrolle erfolgt ist, dem Grundsatz der Unabhängigkeit zu entsprechen,

h) eine Erklärung über die Politik, die in Verbindung mit der ständigen Ausbildung der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder angewandt wurde, die im Namen der Wirtschaftsprüfungsfirma die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit ausüben,

i) Finanzdaten zur Vorstellung bedeutender Kennziffern (insbesondere des Gesamtumsatzes, aufgegliedert in die Honorare aus der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Prüfung der Abschlüsse sowie in die für die sonstigen, eine Gewissheit gewährenden Leistungen und die Leistungen als Steuerberater berechneten Honorare),

j) Informationen über die Grundsätze der Entlohnung der die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit verrichtenden Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder.

(2) Der Transparenzbericht ist von der Wirtschaftsprüfungsfirma (d.h. von ihrem zeichnungsberechtigten Vertreter) zu unterzeichnen.

§ 56

(1) Die Wirtschaftsprüfungsfirma, die für einen im öffentlichen Interesse stehenden Wirtschaftsführer die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit verrichtet, hat der Audit-Kommission des Wirtschaftsführers (bzw. wenn es keine solche gibt, dem Gremium, das die Aufgaben der Audit-Kommission versieht) jährlich

a) schriftlich nachzuweisen, dass sie von dem im öffentlichen Interesse stehenden Wirtschaftsführer unabhängig ist,

b) über die für den im öffentlichen Interesse stehenden Wirtschaftsführer außer der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit erfüllten weiteren Leistungen Bericht zu erstatten.

(2) Die Wirtschaftsprüfungsfirma laut Absatz 1 erörtert jährlich mit der Audit-Kommission (bzw. wenn es keine solche gibt, mit dem Gremium, das die Aufgaben der Audit-Kommission versieht) die ihre Unabhängigkeit betreffenden Gefahren sowie die zur Minderung dieser Gefahren angewandten Schutzmaßnahmen.

(3) Die Wirtschaftsprüfungsfirma laut Absatz 1 muss der Audit-Kommission (bzw. wenn es keine solche gibt, dem Gremium, das die Aufgaben der Audit-Kommission versieht) über die bei der Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit auftretenden wesentlichen Fragen und insbesondere über wesentliche Mängel der internen Kontrolle in Verbindung mit dem Prozess der Finanzberichterstattung Bericht erstatten.

§ 57

Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied, der für einen im öffentlichen Interesse stehenden Wirtschaftsführer nicht im Namen einer Wirtschaftsprüfungsfirma die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit verrichtet, muss unter Berücksichtigung der auf ihn bezogenen Bedingungen den in § 55 und § 56 festgelegten Pflichten nachkommen.

§ 58

(1) Der Auftrag des Wirtschaftsprüfers als Kammermitglied zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit darf sich höchstens auf fünf Geschäftsjahre erstrecken, wenn er diese Tätigkeit für einen im öffentlichen Interesse stehenden Wirtschaftsführer verrichtet. Für denselben im öffentlichen Interesse stehenden Wirtschaftsführer darf der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied in den zwei Geschäftsjahren nach Ablauf des Auftrags keinen Auftrag zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit übernehmen.

(2) Die Festlegungen in Absatz 1 sind auf den für die Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit persönlich verantwortlichen Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied anzuwenden, wenn der Auftrag zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit hinsichtlich des im öffentlichen Interesse stehenden Wirtschaftsführers von der Wirtschaftsprüfungsfirma abgeschlossen wurde.

(3) Der unter die Absätze 1 und 2 fallende Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied darf in den zwei Jahren nach Ablauf des Auftrags zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit kein Mitglied des obersten Leitungsorgans (Führungsorgans) des im öffentlichen Interesse stehenden Wirtschaftsführers sein, für den er den Auftrag erledigt hat.

§ 59

Eine gesonderte Rechtsnorm kann für Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder bzw. Wirtschaftsprüfungsfirmen, die für im öffentlichen Interesse stehende Wirtschaftsführer die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit verrichten, auch strengere Vorschriften als die Festlegungen in diesem Gesetz bestimmen.

Haftungsregeln der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit

§ 60

(1) Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied (einschließlich des im Namen der Wirtschaftsprüfungsfirma vorgehenden Wirtschaftsprüfers als Kammermitglied) bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma trägt die in diesem Gesetz festgelegte disziplinarische Verantwortung für eine entsprechende Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit (berufliche Haftung).

(2) Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma haftet für die Erstattung der bei der Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Regeln des Gesetzes über das Bürgerliche Gesetzbuch zur Schadenshaftung (materielle Haftung).

(3) Die materielle Haftung des im Namen der Wirtschaftsprüfungsfirma die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit verrichtenden Wirtschaftsprüfers als Kammermitglied, die in Verbindung mit dieser Tätigkeit der Wirtschaftsprüfungsfirma gegenüber besteht, gestaltet sich nach dem zwischen dem Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied und der Wirtschaftsprüfungsfirma bestehenden Rechtsverhältnis.

(4) Eine gesonderte Rechtsnorm kann für den Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma weitere Haftungsregeln festlegen.

Unabhängigkeit

§ 61

(1) Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma muss bei seiner/ihrer auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit

a) seine/ihre Unabhängigkeit wahren und

b) eine objektive und unparteiische Meinung herausbilden.

(2) Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma darf sich nicht an der Entscheidungsfindung seines/ihres Auftraggebers beteiligen.

§ 62

(1) Zwischen dem Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied, dessen nahen Angehörigen, der Wirtschaftsprüfungsfirma bzw. den anderen Mitgliedern des Prüfernetzwerks, zu dem der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma gehört, und dem Auftraggeber darf keine direkte oder indirekte Vermögens-, Finanz-, auf eine Arbeitsverrichtung abzielende, Geschäfts- oder sonstige Beziehung (einschließlich der über die Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit hinaus gewährten beruflichen und sonstigen Leistungen) bestehen, welche die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers als Kammermitglied bzw. der Wirtschaftsprüfungsfirma gefährdet.

(2) Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma darf einen Auftrag zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit nur übernehmen, wenn dieser seine/ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet.

(3) Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma muss bei der Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit kontinuierlich die seine/ihre Unabhängigkeit bedrohenden Gefahren (dabei insbesondere Selbstkontrolle, Eigeninteresse, Voreingenommenheit, private Beziehungen und Bedrohungen) beobachten.

(4) Nimmt der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma seine/ihre Unabhängigkeit bedrohende Gefahren wahr, muss er/sie die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr oder zu ihrer Verringerung auf ein annehmbares Niveau ergreifen. Ist das nicht möglich, darf die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit nicht verrichtet werden.

(5) Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma muss die Gefahren für seine/ihre Unabhängigkeit und die Maßnahmen zu ihrer Abwendung in den Arbeitsmaterialien zur Wirtschaftsprüfung dokumentieren.

§ 63

(1) Bei der Anwendung von § 62 Abs. 3 kann die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers als Kammermitglied bzw. der Wirtschaftsprüfungsfirma gefährdet sein, wenn

a) die für den Auftraggeber zu erfüllenden oder erfüllten beruflichen und sonstigen Leistungen mit der durch den Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma sowie ein anderes Mitglied des Prüfernetzwerks, zu dem der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma gehört, verrichteten, auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit zusammenhängen,

b) der leitende Repräsentant oder der leitende Angestellte des Auftraggebers ein naher Angehöriger des Wirtschaftsprüfers als Kammermitglied ist,

c) er/sie die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit für einen Wirtschaftsführer versieht, bei dem er/sie selbst oder sein/ihr naher Angehöriger in den zwei Jahren vor seinem/ihrem Auftrag Mitglied des obersten Leitungsorgans (Führungsorgans) oder Mitglied des Aufsichtsgremiums war oder noch während des Auftrags ein solches Mitglied ist,

d) der Auftraggeber auf den Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma auf irgendeine Weise Druck ausübt.

(2) Eine gesonderte Rechtsnorm kann auch andere die Unabhängigkeit gefährdende Fälle festlegen.

(3) Bei einer Wirtschaftsprüfungsfirma sind die Bestimmungen zur Unabhängigkeit auf alle Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder anzuwenden, die im Namen der Wirtschaftsprüfungsfirma die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit verrichten. Die Gefährdung der Unabhängigkeit eines Wirtschaftsprüfers als Kammermitglied wird zugleich als Gefährdung der Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfungsfirma angesehen.

(4) Bei einer Wirtschaftsprüfungsfirma sind die Bestimmungen zur Unabhängigkeit auf alle Mitglieder des obersten Organs bzw. des obersten Leitungsorgans (Führungsorgans) und des Aufsichtsgremiums der Wirtschaftsprüfungsfirma sowie auch auf ihre leitenden Angestellten anzuwenden.

§ 64

(1) Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied darf bei der Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit nicht angewiesen und durch niemanden beeinflusst werden.

(2) Die Mitglieder des obersten Organs, des obersten Leitungsorgans (Führungsorgans) und des Aufsichtsgremiums der Wirtschaftsprüfungsfirma sowie der verbundenen Unternehmen der Wirtschaftsprüfungsfirma dürfen sich nicht auf eine Weise in die Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit einmischen, das dadurch die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des im Namen der Wirtschaftsprüfungsfirma die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit verrichtenden Wirtschaftsprüfers als Kammermitglied gefährdet wird.

§ 65

Die mit der Unabhängigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit verbundenen Detailregeln legt die Kammer in ihrer Satzung und Ethikordnung fest.

Geheimhaltung

§ 66

(1) Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma muss die besonderen Daten sowie Berufs- und Geschäftsgeheimnisse (im Weiteren zusammen: Geheimnis) wahren, die ihm/ihr bei seiner/ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind und im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Erledigung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit stehen.

(2) Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma darf ein Geheimnis laut Absatz 1 ohne entsprechende und konkrete Vollmacht nicht verwenden bzw. veröffentlichen, es sei denn, dass die Mitteilung bzw. Veröffentlichung auf Grund einer Rechtsnorm das Recht oder die Pflicht des Wirtschaftsprüfers als Kammermitglied bzw. der Wirtschaftsprüfungsfirma ist.

(3) Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma ist für die Geheimhaltung der Personen verantwortlich, die durch ihn/sie auf irgendeine Weise in den Besitz des Geheimnisses gelangt sind. Die Personen, die auf Grund von Absatz 2 in den Besitz des Geheimnisses gelangt sind, tragen dieselbe Schweigepflicht wie der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma.

(4) Die Schweigepflicht bleibt für die unter die Absätze 1 bis 3 fallenden Personen auch nach Ablauf des Auftrags zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit bestehen.

§ 67

(1) Die Erfüllung einer im Rahmen des durch die Kammer betriebenen Qualitätssicherungssystems sowie im Laufe einer auf Grund des Gesetzes über die Vorbeugung und Verhinderung von Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus eingeleiteten Kontrolle bzw. einer im Zuge des durch den Disziplinarausschuss der Kammer durchgeführten Disziplinarverfahrens sowie in der öffentlichen Aufsichtsbefugnis angeforderten, zur Qualitätskontrolle bzw. zur Durchführung des Disziplinarverfahrens bzw. zur Ausübung der öffentlichen Aufsichtsbefugnis notwendigen und angemessenen Datenleistung und die Bereitstellung von Arbeitsmaterialien des Wirtschaftsprüfers für die mit der Qualitätskontrolle beauftragten, mit der Kontrolle der Durchführung der sich aus dem Gesetz über die Vorbeugung und Verhinderung von Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus ergebenden Aufgaben beauftragten, an einem Disziplinarverfahren teilnehmenden bzw. in der öffentlichen Aufsichtsbefugnis vorgehenden Personen stellt keine Verletzung der Schweigepflicht dar. In dieser Hinsicht tragen die mit der Qualitätskontrolle beauftragten, mit der Kontrolle der Durchführung der sich aus dem Gesetz über die Vorbeugung und Verhinderung von Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus ergebenden Aufgaben beauftragten, an einem Disziplinarverfahren teilnehmenden bzw. die öffentliche Aufsichtsbefugnis ausübenden Personen dieselbe Schweigepflicht wie der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma.

(2) Keine Verletzung der Schweigepflicht stellt es dar, wenn der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma, dessen/deren Auftrag zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit ausläuft, im Hinblick darauf dem Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. der Wirtschaftsprüfungsfirma, dem/der der Auftraggeber einen Auftrag zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit erteilen möchte oder erteilt hat, die zur entsprechenden Ausübung der Wirtschaftsprüfungstätigkeit notwendige und angemessene Datenleistung erfüllt.

Abschnitt V

Vorschriften für Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland und Wirtschaftsprüferorganisationen aus einem Drittland

Aufnahme ins Verzeichnis

§ 68

(1) Wenn der Handel der übertragbaren Wertpapiere des (der) in einem Drittland ansässigen Wirtschaftsführers (Organisation) auf einem geregelten Markt der Republik Ungarn genehmigt wurde, wird der über seinen Jahresabschluss und konsolidierten Konzernabschluss ausgegebene Wirtschaftsprüfungsbericht in dem Falle als den in der Republik Ungarn geltenden Rechtsnormen entsprechender Wirtschaftsprüfungsbericht angesehen, wenn der den Wirtschaftsprüfungsbericht ausgebende Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland bzw. die Wirtschaftsprüferorganisation aus einem Drittland in dem - zu diesem Zweck geführten - Verzeichnis der Kammer steht.

(2) Absatz 1 bezieht sich nicht auf den Wirtschaftsprüfungsbericht, der über den Jahresabschluss und konsolidierten Konzernabschluss des (der) in einem Drittland ansässigen Wirtschaftsführers (Organisation) ausgegeben wurde,

a) der ausschließlich ein Kreditverhältnis verkörpernde Wertpapiere emittiert und

b) bei dem der auf eine Einheit entfallende Nennwert seiner Wertpapiere wenigstens fünfzigtausend Euro beträgt oder im Falle der in einer anderen Währung festgelegten, ein Kreditverhältnis verkörpernden Wertpapiere zum Zeitpunkt der Emission - zum amtlichen Devisenkurs der Ungarischen Nationalbank umgerechnet - wenigstens eine fünfzigtausend Euro gleichwertige Summe ist.

§ 69

(1) Die Kammer führt ein gesondertes Verzeichnis über die Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland.

(2) In das Verzeichnis der Kammer ist - auf Antrag, unter Berücksichtigung der einschlägigen Sondervorschriften - der Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland aufzunehmen, der den folgenden Bedingungen entspricht:

a) er hat seine Genehmigung der Wirtschaftsprüfungstätigkeit auf Grund von Vorschriften erhalten, die den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig sind,

b) er führt seine Wirtschaftsprüfungstätigkeit entsprechend den in der Europäischen Union anerkannten Internationalen Prüfungsstandards oder diesen gleichwertigen Standards durch,

c) er geht bei der Wirtschaftsprüfungstätigkeit hinsichtlich der Unabhängigkeit, der Objektivität, der Unparteilichkeit und des Honorars der Wirtschaftsprüfung nach Regeln vor, die den Festlegungen in diesem Gesetz gleichwertig sind,

d) er veröffentlicht auf seiner Internetseite den Jahrestransparenzbericht auf die Art und Weise und in dem Fall, wie in diesem Gesetz geregelt, oder kommt einer dem gleichwertigen Veröffentlichungsforderung nach,

e) er erkennt die in der Satzung und in den sonstigen Selbstverwaltungsordnungen der Kammer festgehaltenen Vorschriften für Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland für sich als verbindlich an,

f) er erklärt sich zur Zahlung der von der Kammer festgelegten Beiträge bereit,

g) er hat die vorgeschriebene Verwaltungsleistungsgebühr gezahlt.

(3) Aus dem Verzeichnis laut Absatz 1 ist der Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland zu löschen, wenn

a) der Wirtschaftsprüfer dies beantragt,

b) im Rahmen eines Disziplinarverfahrens seine Löschung aus dem Verzeichnis angeordnet wurde,

c) der Wirtschaftsprüfer im Weiteren den in Absatz 2 festgehaltenen Anforderungen nicht mehr entspricht,

d) der Wirtschaftsprüfer verstorben ist.

§ 70

(1) Das Verzeichnis der Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland enthält - in Bezug auf die einzelnen Wirtschaftsprüfer - Folgendes:

a) die Registrierungsnummer,

b) die Nummer der Bescheinigung laut § 73 Abs. 2,

c) die Daten laut § 33 Abs. 1 Buchstaben c, f, n und o,

d) die Daten laut § 33 Abs. 1 Buchstaben d, e, g, l und m,

e) den Namen, die Anschrift, die Internetadresse bzw. die Registernummer der Wirtschaftsprüferorganisation aus einem Drittland, an deren Tätigkeit die Wirtschaftsprüfer beteiligt sind.

(2) Die Festlegungen in Absatz 1 Buchstaben a bis c und e sind aus allgemeinem Interesse öffentliche Daten, über die jedermann eine Auskunft erhalten kann.

§ 71

(1) Die Kammer führt ein gesondertes Verzeichnis über die Wirtschaftsprüferorganisation aus einem Drittland.

(2) In das Verzeichnis der Kammer ist - auf Antrag, unter Berücksichtigung der einschlägigen Sondervorschriften - die Wirtschaftsprüferorganisation aus einem Drittland aufzunehmen, die den folgenden Bedingungen entspricht:

a) die Mehrheit der Mitglieder ihres obersten Leitungsorgans (Führungsorgans) erfüllt Vorschriften, die den Anforderungen dieses Gesetzes zur Registrierung als Kammermitglied gleichwertig sind,

b) der in ihrem Namen eine Wirtschaftsprüfung verrichtende Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland erfüllt Vorschriften, die den Anforderungen dieses Gesetzes zur Registrierung als Kammermitglied gleichwertig sind,

c) sie führt ihre Wirtschaftsprüfungstätigkeit entsprechend den in der Europäischen Union anerkannten Internationalen Prüfungsstandards oder diesen gleichwertigen Standards durch,

d) sie geht bei der Wirtschaftsprüfungstätigkeit hinsichtlich der Unabhängigkeit, der Objektivität, der Unparteilichkeit und des Honorars der Wirtschaftsprüfung nach Regeln vor, die den Festlegungen in diesem Gesetz gleichwertig sind,

e) sie veröffentlicht auf ihrer Internetseite den Jahrestransparenzbericht auf die Art und Weise und in dem Fall, wie in diesem Gesetz geregelt, oder kommt einer dem gleichwertigen Veröffentlichungsforderung nach,

f) sie erkennt die in der Satzung und in den sonstigen Selbstverwaltungsordnungen der Kammer festgehaltenen Vorschriften für Wirtschaftsprüferorganisationen aus einem Drittland für sich als verbindlich an,

g) sie erklärt sich zur Zahlung der von der Kammer festgelegten Beiträge bereit,

h) sie hat die vorgeschriebene Verwaltungsleistungsgebühr gezahlt.

(3) Aus dem Verzeichnis laut Absatz 1 ist die Wirtschaftsprüferorganisation aus einem Drittland zu löschen, wenn

a) sie dies beantragt,

b) im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ihre Löschung aus dem Verzeichnis angeordnet wurde,

c) sie im Weiteren den in Absatz 2 festgehaltenen Anforderungen nicht mehr entspricht,

d) sie aufgelöst wurde.

§ 72

(1) Das Verzeichnis der Wirtschaftsprüferorganisation aus einem Drittland enthält - in Bezug auf die einzelnen Wirtschaftsprüferorganisationen - Folgendes:

a) die Registrierungsnummer,

b) die Nummer der Bescheinigung laut § 73 Abs. 2,

c) die Daten laut § 44 Abs. 1 Buchstaben c bis f, i bis k sowie n und o,

d) die Daten laut § 44 Abs. 1 Buchstaben l und m,

e) den Namen und die Registernummer der Wirtschaftsprüfer, die an der Tätigkeit der Wirtschaftsprüferorganisation aus einem Drittland beteiligt sind.

(2) Die Festlegungen in Absatz 1 Buchstaben a bis c und e sind aus allgemeinem Interesse öffentliche Daten, über die jedermann eine Auskunft erhalten kann.

Gemeinsame Regeln für die Verzeichnisse der Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland bzw. der Wirtschaftsprüferorganisationen aus einem Drittland

§ 73

(1) Bei der Führung der Verzeichnisse der Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland bzw. der Wirtschaftsprüferorganisationen aus einem Drittland geht die Aufnahmekommission der Kammer vor (einschließlich der Aufnahme ins Verzeichnis und der Löschung daraus).

(2) Über die Aufnahme in die Verzeichnisse laut Absatz 1 gibt die Kammer eine Bescheinigung aus. Die Kammer sorgt dafür, dass die Muster der gültigen Bescheinigungen auf der Internetseite der Kammer laufend und für jeden frei eingesehen werden können.

(3) In den Verzeichnissen laut Absatz 1 muss eindeutig angezeigt werden, dass die im Verzeichnis stehenden Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland bzw. die Wirtschaftsprüferorganisationen aus einem Drittland nicht berechtigt sind, auf dem Gebiet der Republik Ungarn die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit auszuüben.

(4) Die Verzeichnisse laut Absatz 1 enthalten den Namen und auch die Anschrift der für die Genehmigung der Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit, die Qualitätssicherung, das Disziplinarverfahren sowie der für die öffentliche Aufsicht verantwortlichen Organe (Behörden). Dies sind aus allgemeinem Interesse öffentliche Daten, über die jedermann eine Auskunft erhalten kann.

§ 74

(1) Auf die Verzeichnisse der Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland bzw. der Wirtschaftsprüferorganisationen aus einem Drittland sind auch die Festlegungen in § 32 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(2) Ziel der Führung der Verzeichnisse laut Absatz 1 ist es, glaubhaft zu dokumentieren, dass die im Verzeichnis stehende Person über die zur Aufnahme ins Verzeichnis vorgeschriebenen Bedingungen verfügt. Die Veröffentlichung der aus allgemeinem Interesse öffentlichen Daten der im Verzeichnis stehenden Personen bzw. der bei diesen eingetretenen Veränderungen dient der Schaffung der Möglichkeit der Kontrolle bzw. der rechtzeitigen Information.

(3) Die Kammer veröffentlicht die Registrierungsnummer, den Namen bzw. die Anschrift der im Berichtsjahr registrierten Personen sowie die bei diesen Daten der früher registrierten Personen eingetretenen Veränderungen jährlich im Anzeiger der Kammer und gewährleistet auch, dass die öffentlichen Daten auf der Internetseite der Kammer laufend und für jeden frei eingesehen werden können.

§ 75

(1) Zum Tag der Rechtskrafterlangung des Beschlusses zur Feststellung der Löschung aus dem Verzeichnis der Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland bzw. der Wirtschaftsprüferorganisationen aus einem Drittland ist der Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüferorganisation aus dem Verzeichnis zu löschen und gleichzeitig auch die über die Aufnahme ins Verzeichnis ausgestellte Bescheinigung einzuziehen.

(2) Nach dem im Beschluss laut Absatz 1 festgehaltenen Zeitpunkt der Löschung aus dem Verzeichnis wird der von dem Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland bzw. der Wirtschaftsprüferorganisation aus einem Drittland ausgegebene Wirtschaftsprüfungsbericht nicht als den in der Republik Ungarn geltenden Rechtsnormen entsprechender Wirtschaftsprüfungsbericht angesehen.

(3) Nach der Löschung aus dem Verzeichnis muss die Kammer die Daten der betroffenen Person zehn Jahre lang im Rahmen eines gesonderten Registers, unter Angabe des Grundes und des Zeitpunktes der Löschung aufbewahren.

(4) Der Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland bzw. die Wirtschaftsprüferorganisation aus einem Drittland darf - mit der in Absatz 5 festgehaltenen Ausnahme - innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Löschung aus dem Verzeichnis nicht seine/ihre neuerliche Aufnahme ins Verzeichnis beantragen.

(5) Der Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland bzw. die Wirtschaftsprüferorganisation aus einem Drittland darf innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Löschung aus dem Verzeichnis nicht seine/ihre neuerliche Aufnahme ins Verzeichnis beantragen, wenn er/sie im Rahmen eines Disziplinarverfahrens aus dem Verzeichnis ausgeschlossen wurde.

Gemeinsame Regeln für ins Verzeichnis aufgenommene Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland bzw. Wirtschaftsprüferorganisationen aus einem Drittland

§ 76

Die Aufnahme ins Verzeichnis der Kammer berechtigt den Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland bzw. die Wirtschaftsprüferorganisation aus einem Drittland nicht zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit auf dem Gebiet der Republik Ungarn.

§ 77

(1) Auf den/die ins Verzeichnis aufgenommene(n) Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland bzw. Wirtschaftsprüferorganisation aus einem Drittland sind die auf die Disziplinarverfahren sowie die Beaufsichtigung der Wirtschaftsprüfer bezogenen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Die auf die Qualitätssicherung bezogenen Bestimmungen dieses Gesetzes sind - mit der in Absatz 3 festgehaltenen Ausnahme - auf den/die ins Verzeichnis aufgenommene(n) Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland bzw. Wirtschaftsprüferorganisation aus einem Drittland anzuwenden.

(3) Die auf die Qualitätssicherung bezogenen Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht auf den/die ins Verzeichnis aufgenommenen Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland bzw. Wirtschaftsprüferorganisation aus einem Drittland anzuwenden, wenn er/sie unter das Qualitätssicherungssystem eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums fällt und dort in den drei Jahren vor der Aufnahme ins Verzeichnis bei ihm/ihr eine erfolgreiche Qualitätskontrolle durchgeführt wurde und im Zusammenhang damit keine Maßnahmen erfolgt sind.

§ 78

Der/die ins Verzeichnis aufgenommene Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland bzw. Wirtschaftsprüferorganisation aus einem Drittland muss unverzüglich, doch spätestens binnen fünfzehn Tagen schriftlich anmelden, wenn bei der Tatsache, dass er/sie den Bedingungen für die Aufnahme ins Verzeichnis entspricht, oder bei seinen/ihren im Verzeichnis stehenden Daten eine Veränderung eingetreten ist.

Abschnitt VI

Ausbildung zum Wirtschaftsprüfer

Qualifikation als Diplom-Wirtschaftsprüfer

§ 79

(1) Die Qualifikation als Diplom-Wirtschaftsprüfer ist eine staatlich anerkannte, nicht-formale Hochschulqualifikation.

(2) In der Republik Ungarn darf das Diplom zum Nachweis der Qualifikation als Diplom-Wirtschaftsprüfer - im Namen der Kammer - vom Ausbildungsgremium für Diplom-Wirtschaftsprüfer (im Weiteren: Ausbildungsgremium) ausgegeben werden.

(3) Das Ausbildungsgremium überreicht das Diplom zum Nachweis der Qualifikation als Diplom-Wirtschaftsprüfer der natürlichen Person, welche die in diesem Gesetz bzw. die in der Satzung der Kammer sowie in der Ordnung der Kammer zur Ausbildung und Prüfung von Diplom-Wirtschaftsprüfern festgelegten Anforderungen erfüllt hat.

Berechtigung zur Organisation und Durchführung der Ausbildung zum Diplom-Wirtschaftsprüfer

§ 80

Die Ausbildung zum Diplom-Wirtschaftsprüfer ist eine staatlich anerkannte, nicht-formale Ausbildung.

§ 81

(1) Die Ausbildung zum Diplom-Wirtschaftsprüfer darf von einer Erwachsenenbildung betreibenden Einrichtung (im Weiteren: Berufsbildungsstätte) organisiert und durchgeführt werden, die mit einer durch einen Wettbewerb erworbenen Genehmigung dazu berechtigt ist. Im Genehmigungsverfahren geht - im Einvernehmen mit dem Ausbildungsgremium - der Bildungsausschuss der Kammer vor.

(2) Auf Antrag ist der eine Erwachsenenbildung betreibenden Einrichtung eine Genehmigung zur Organisation und Durchführung der Ausbildung zum Diplom-Wirtschaftsprüfer zu erteilen, die den folgenden Bedingungen entspricht:

a) sie hat auf Grund eines veröffentlichten öffentlichen Wettbewerbsaufrufs eine gültige Bewerbung eingereicht,

b) sie erklärt sich zur Erfüllung der im Wettbewerbsaufruf, in diesem Gesetz sowie in der Ordnung der Kammer zur Ausbildung und Prüfung von Diplom-Wirtschaftsprüfern festgelegten Bedingungen und Anforderungen bereit,

c) in den drei Jahren vor der Einreichung der Bewerbung wurde ihre Genehmigung nicht auf Grund von § 85 Abs. 1 Buchstabe b widerrufen,

d) sie hat die vorgeschriebene Verwaltungsleistungsgebühr gezahlt.

(3) Der Wettbewerbsaufruf ist in der Zeitung der Kammer und auf der Internetseite der Kammer zu veröffentlichen.

(4) Die Genehmigung laut Absatz 1 darf für höchstens fünf Jahre erteilt werden.

§ 82

Unter Berücksichtigung der Vorschriften im Gesetz über die Erwachsenenbildung

a) muss die Berufsbildungsstätte die Ausbildung zum Diplom-Wirtschaftsprüfer auf der Grundlage des von der Kammer festgelegten Ausbildungsprogramms organisieren,

b) darf die Berufsbildungsstätte das Studium in den im Ausbildungsprogramm festgelegten Studienfächern nur von promovierten Lehrkräften laut § 87 durchführen lassen,

c) liefert die Berufsbildungsstätte der Kammer Daten in einer Form und mit einem Inhalt, wie von der Kammer festgelegt.

§ 83

(1) Die Berufsbildungsstätte schließt mit der in das Ausbildungsprogramm zum Diplom-Wirtschaftsprüfer aufgenommenen natürlichen Person einen Studienvertrag - laut Gesetz über die Erwachsenenbildung - ab.

(2) Im Studienvertrag ist - unter Berücksichtigung der Vorschriften im Gesetz über die Erwachsenenbildung - Folgendes festzulegen:

a) die Qualifikation, die mit der Ausbildung erworben werden kann, und die anzueignenden Kenntnisse,

b) die Form der Organisation der Ausbildung,

c) der Ort, die Dauer und die Staffelung der Ausbildung,

d) die Studiengebühren und die Art und Weise ihrer Zahlung,

e) die Folgen eines Versäumnisses des Teilnehmers und der Berufsbildungsstätte.

(3) Die Höhe der Studiengebühren wird von der Berufsbildungsstätte festgelegt.

(4) Der Studienvertrag ist von den Vertragsparteien nach Abschluss der Ausbildung - mangels abweichender Bestimmung einer Rechtsnorm - wenigstens fünf Jahre lang aufzubewahren.

§ 84

Der Bildungsausschuss der Kammer darf - in Zusammenarbeit mit dem Ausbildungsgremium - die in der Berufsbildungsstätte betriebene Ausbildung zum Diplom-Wirtschaftsprüfer kontrollieren.

§ 85

(1) Die Genehmigung der Berufsbildungsstätte ist zu widerrufen,

a) die den Widerruf der Genehmigung beantragt,

b) die bei Aufforderung der Kammer ihre in der angenommenen Bewerbung übernommenen bzw. in diesem Gesetz sowie in der Ordnung der Kammer zur Ausbildung und Prüfung von Diplom-Wirtschaftsprüfern festgelegten Pflichten nicht erfüllt,

c) die aufgelöst wurde.

(2) Hinsichtlich des Widerrufs der Genehmigung geht - im Einvernehmen mit dem Ausbildungsgremium - der Bildungsausschuss der Kammer vor. Der Bildungsausschuss leitet - im Einvernehmen mit dem Ausbildungsgremium - von Amts wegen das Verfahren ein, wenn ihm die Festlegungen in Absatz 1 bekannt werden.

(3) Im Prozess des Widerrufs der Genehmigung verfügt der Bildungsausschuss der Kammer darüber, in welcher Berufsbildungsstätte die Studenten der betroffenen Berufsbildungsstätte ihr Studium fortsetzen können.

§ 86

Die Berufsbildungsstätte ist nicht zur Durchführung der einen Teil der Ausbildung zum Diplom-Wirtschaftsprüfer bildenden Prüfungsabnahme berechtigt.

Promovierte Lehrkraft

§ 87

(1) Bei der Ausbildung zum Diplom-Wirtschaftsprüfer darf die Lehrtätigkeit von einer natürlichen Person als Lehrkraft ausgeübt werden, die mit einer durch einen Wettbewerb erworbenen Genehmigung dazu berechtigt ist (im Weiteren: promovierte Lehrkraft). Im Genehmigungsverfahren geht - im Einvernehmen mit dem Ausbildungsgremium - der Bildungsausschuss der Kammer vor.

(2) Auf den Wettbewerb und die Erteilung der Genehmigung sind die Vorschriften von § 81 entsprechend anzuwenden.

§ 88

(1) Die Genehmigung der promovierten Lehrkraft ist zu widerrufen,

a) die den Widerruf der Genehmigung beantragt,

b) die bei Aufforderung der Kammer ihre in der angenommenen Bewerbung übernommenen bzw. in diesem Gesetz sowie in der Ordnung der Kammer zur Ausbildung und Prüfung von Diplom-Wirtschaftsprüfern festgelegten Pflichten nicht erfüllt,

c) die verstorben ist.

(2) Hinsichtlich des Widerrufs der Genehmigung geht - im Einvernehmen mit dem Ausbildungsgremium - der Bildungsausschuss der Kammer vor. Der Bildungsausschuss leitet - im Einvernehmen mit dem Ausbildungsgremium - von Amts wegen das Verfahren ein, wenn ihm die Festlegungen in Absatz 1 bekannt werden.

Studiendauer

§ 89

(1) Die Studiendauer der Ausbildung zum Diplom-Wirtschaftsprüfer beträgt höchstens vier Studienjahre.

(2) Die Studiendauer verringert sich entsprechend der in § 95 festgelegten Anerkennung von Studien.

Wichtigste Studiengebiete der Ausbildung

§ 90

Die wichtigsten Studiengebiete der Ausbildung zum Diplom-Wirtschaftsprüfer (im Weiteren: Module) sind:

a) Rechtskenntnisse,

b) Kenntnisse zur Steuerzahlung,

c) Volkswirtschaftslehre und Finanzen,

d) Organisations- und Führungskenntnisse,

e) Rechnungslegung und Analyse,

f) Rechnungslegungsorganisation,

g) Wirtschaftsprüfung und Kontrolle.

Aufnahme in das Ausbildungsprogramm zum
Diplom-Wirtschaftsprüfer

§ 91

(1) Am Ausbildungsprogramm zum Diplom-Wirtschaftsprüfer kann die natürliche Person teilnehmen, die in das Ausbildungsprogramm aufgenommen worden ist. Hinsichtlich des Aufnahmeverfahrens geht - im Einvernehmen mit dem Ausbildungsgremium - der Bildungsausschuss der Kammer vor.

(2) Auf Antrag ist die Person in das Ausbildungsprogramm zum Diplom-Wirtschaftsprüfer aufzunehmen, die den folgenden Bedingungen entspricht:

a) sie verfügt über ein fachgerichtetes Diplom, das sie an einer laut Gesetz über die Hochschulbildung in der Republik Ungarn staatlich anerkannten Hochschuleinrichtung erworben hat,

b) sie verfügt über eine Qualifikation als bilanzfähiger Buchhalter oder eine dem gleichwertige Qualifikation und weist ihre Qualifikation mit einem Diplom bzw. Zeugnis nach,

c) sie verfügt über eine nach dem Erwerb eines Abschlusses laut Buchstabe a, doch in den drei Jahren vor der Einreichung ihres Aufnahmeantrags im Fachgebiet Rechnungslegung, Finanzen bzw. Kontrolle erfüllte, wenigstens zweijährige, nachgewiesene Berufspraxis,

d) ihr gegenüber besteht nicht der in § 12 Buchstabe a festgelegte Ausschließungsgrund,

e) sie hat die vorgeschriebene Verwaltungsleistungsgebühr gezahlt.

Anerkennung eines ausländischen Diploms bzw. Zeugnisses

§ 92

(1) Wenn ein internationaler Vertrag nichts anderes verfügt, kann seine Aufnahme in das Ausbildungsprogramm zum Diplom-Wirtschaftsprüfer beantragen, wer

a) sein fachgerichtetes Diplom an einer im Ausland oder in Ungarn tätigen ausländischen Hochschuleinrichtung bzw.

b) sein Diplom bzw. Zeugnis laut § 91 Abs. 2 Buchstabe b an einer im Ausland oder in Ungarn tätigen ausländischen Bildungseinrichtung

erworben hat.

(2) Die Anerkennung des ausländischen Diploms bzw. Zeugnisses im Ausbildungsprogramm zum Diplom-Wirtschaftsprüfer ist zu beantragen. Hinsichtlich der Anerkennung geht - im Einvernehmen mit dem Ausbildungsgremium - der Bildungsausschuss der Kammer vor.

(3) Als ein an einer ungarischen Hochschuleinrichtung zu erwerbendes und das Niveau des Hochschul- oder Universitätsabschlusses bestätigendes Diplom kann das im Gesetz über die Anerkennung ausländischer Zeugnisse und Diplome festgelegte ausländische Diplom anerkannt werden.

Kontrolle der Kenntnisse

§ 93

Ein die Qualifikation des Diplom-Wirtschaftsprüfers bestätigendes Diplom kann auch bekommen, wer in den in § 90 festgelegten Ausbildungsmodulen eine erfolgreiche Prüfung ablegt.

§ 94

(1) Im Ausbildungsprogramm zum Diplom-Wirtschaftsprüfer kann nur in der Organisation der Kammer, vor der von der Kammer bestimmten Prüfungskommission eine Prüfung abgelegt werden.

(2) Die Prüfungskommission ist ein aus zwei Mitgliedern bestehendes unabhängiges Fachgremium. Mitglieder der Prüfungskommission sind der Vorsitzende der Prüfungskommission und ein - von den promovierten Lehrkräften ersuchter - Prüfer.

(3) Zum Ablegen der einen Teil des Ausbildungsprogramms zum Diplom-Wirtschaftsprüfer bildenden Prüfung ist eine Zulassung zu beantragen. Hinsichtlich der Erteilung der Zulassung geht - im Einvernehmen mit dem Ausbildungsgremium - der Bildungsausschuss der Kammer vor.

(4) Die Prüfung laut Absatz 3 ist gebührenpflichtig. Die Prüfungsgebühr wird von der Kammer festgelegt und muss bei der Anmeldung zur Prüfung auf das zentrale Konto der Kammer eingezahlt werden.

(5) Gegen eine Maßnahme oder das Versäumen einer Maßnahme der Prüfungskommission kann der Prüfling innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt der Maßnahme oder des Versäumens der Maßnahme einen Antrag auf Rechtsmittel einbringen.

(6) Hinsichtlich des Rechtsmittelantrags laut Absatz 5 sind die Vorschriften von § 8 entsprechend anzuwenden. Bei der Entscheidung des Antrags ist die Meinung des Ausbildungsgremiums anzufordern.

Anerkennung eines Studiums

§ 95

(1) Das Studium an einer eine Berufsbildung betreibenden Organisation (Einrichtung) bzw. Hochschuleinrichtung kann als Erfüllung der im Ausbildungsprogramm zum Diplom-Wirtschaftsprüfer vorgeschriebenen Anforderungen (der Module oder innerhalb dieser der einzelnen Teilstudien) - mit übereinstimmendem Inhalt - anerkannt werden.

(2) Die Anerkennung laut Absatz 1 muss beantragt werden. Hinsichtlich der Anerkennung geht - im Einvernehmen mit dem Ausbildungsgremium - der Bildungsausschuss der Kammer vor. In Bezug auf die Anerkennung kann eine gesonderte Rechtsnorm auch weitere Vorschriften festlegen.

Ordnung zur Ausbildung und Prüfung von Diplom-Wirtschaftsprüfern

§ 96

(1) Die Kammer legt die detaillierten Vorschriften für die Ausbildung zum Diplom-Wirtschaftsprüfer in der Ordnung zur Ausbildung und Prüfung von Diplom-Wirtschaftsprüfern fest.

(2) In der Ordnung zur Ausbildung und Prüfung von Diplom-Wirtschaftsprüfern ist insbesondere Folgendes zu verfügen:

a) für jedes Modul über die Ausbildungs- und Lehrziele bzw. die Studienzeit, die für die Module aufgewendet werden,

b) über den logischen Aufbau, die Reihenfolge bzw. die inhaltlichen Zusammenhänge der einzelnen Abschnitte der Ausbildung (der Module oder innerhalb dieser der einzelnen Teilstudien),

c) innerhalb des Gesamtstudienmaterials über die Anteile der Module sowie über die internen Proportionen der einzelnen Module,

d) über die Programme der Lehrfächer,

e) über die detaillierten Regeln der Anerkennung von Studien (einschließlich der damit zusammenhängenden Verringerung der Studiendauer),

f) über die Art und Weise der Wissensabfrage, die Ordnung der Bewertung bzw. die detaillierten Regeln des Rechtsmittelverfahrens im Zusammenhang mit der Kontrolle der Kenntnisse,

g) über die Regeln der Anmeldung zu der einen Teil des Ausbildungsprogramms zum Diplom-Wirtschaftsprüfer bildenden Prüfung,

h) über die notwendige Fachliteratur bzw. die zur Realisierung der Ausbildung unerlässlich notwendigen sachlichen und personellen Bedingungen,

i) über die Erwartungen in Verbindung mit den Berufsbildungsstätten bzw. promovierten Lehrkräften.

Wirtschaftsprüferanwärter

§ 97

(1) Ein Wirtschaftsprüferanwärter ist, wer zum Erwerb der zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit notwendigen Genehmigung (Kammermitgliedschaft) seine zum Ablegen der in diesem Gesetz festgelegten Berufskompetenzprüfung vorgeschriebene Praxiszeit absolviert.

(2) Die für den Wirtschaftsprüferanwärter vorgeschriebene Praxiszeit beträgt nach der Aufnahme ins Verzeichnis der Wirtschaftsprüferanwärter drei Jahre, nach deren Ablauf der Anwärter eine Berufskompetenzprüfung ablegt.

(3) Von der Praxiszeit laut Absatz 2 ist ein Jahr auf die in der Satzung und der Mentorenordnung der Kammer festgelegte Art und Weise und sind zwei Jahre bei dem Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied oder der Wirtschaftsprüfungsfirma laut § 98 Abs. 1 Buchstabe c zu erfüllen.

(4) Wenn der Wirtschaftsprüferanwärter die Praxiszeit laut Absatz 2 unterbricht, kann diese auf Antrag des Wirtschaftsprüferanwärters und mit Zustimmung der Kammer oder des Wirtschaftsprüfers als Kammermitglied bzw. der Wirtschaftsprüfungsfirma laut § 98 Abs. 1 Buchstabe c verlängert werden, darf sich aber nicht auf mehr als fünf Jahre erstrecken.

(5) Als Wirtschaftsprüferanwärter kann eine Tätigkeit ausüben, wen die Kammer in das Verzeichnis der Wirtschaftsprüferanwärter aufgenommen hat.

(6) Die Kammer gibt dem Wirtschaftsprüferanwärter eine Bescheinigung über die Aufnahme ins Verzeichnis aus. Die Bescheinigung berechtigt nicht zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit.

(7) Der Wirtschaftsprüferanwärter ist kein Mitglied der Kammer.

§ 98

(1) In das Verzeichnis der Wirtschaftsprüferanwärter ist - auf ihren Antrag hin - die Person aufzunehmen, die Folgendes erfüllt:

a) sie entspricht den in § 11 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten Bedingungen,

b) sie fällt nicht unter einen in § 12 festgelegten Ausschließungsgrund,

c) sie erklärt sich bereit, mit einem Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied oder einer Wirtschaftsprüfungsfirma, der/die auf dem Gebiet der Republik Ungarn eine auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit ausübt, ein dem Ausbildungsprogramm entsprechendes Arbeitsverhältnis - für wenigstens zwei Jahre und sechsunddreißig Stunden pro Woche - zu errichten,

d) sie erkennt die Bestimmungen der einschlägigen Ordnung der Kammer für sich als verbindlich an,

e) sie hat die vorgeschriebene Verwaltungsleistungsgebühr gezahlt.

(2) Der Wirtschaftsprüferanwärter darf gleichzeitig mit höchstens einem Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied oder einer Wirtschaftsprüfungsfirma im Arbeitsverhältnis stehen.

(3) Hinsichtlich der Aufnahme ins Verzeichnis der Wirtschaftsprüferanwärter geht die Aufnahmekommission der Kammer vor.

§ 99

Der Wirtschaftsprüferanwärter ist mit der Erledigung solcher Aufgaben zu beauftragen, bei denen er sich die zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit notwendigen praktischen Kenntnisse aneignen kann.

§ 100

(1) Die Kammer

a) bestätigt das Ausbildungsprogramm der Wirtschaftsprüferanwärter und den vom Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied oder von der Wirtschaftsprüfungsfirma laut § 98 Abs. 1 Buchstabe c bestimmten Mentor, der nur ein Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied sein kann,

b) kontrolliert die praktische Tätigkeit des Wirtschaftsprüferanwärters.

(2) Hinsichtlich der in Absatz 1 festgelegten Kammertätigkeiten geht der Bildungsausschuss der Kammer vor.

(3) Der Mentor laut Absatz 1 Buchstabe a setzt die Dokumentationsforderungen durch, verfolgt die berufliche Entwicklung des Wirtschaftsprüferanwärters, wirkt an der Beurteilung der Eignung des Wirtschaftsprüferanwärters mit und entspricht den in den Ordnungen der Kammer festgelegten Anforderungen.

§ 101

(1) Aus den Verzeichnis der Wirtschaftsprüferanwärter ist zu löschen, wer

a) den in § 98 Abs. 1 festgelegten Bedingungen nicht mehr entspricht,

b) seine Löschung beantragt,

c) die Berufskompetenzprüfung abgelegt hat,

d) verstorben ist.

(2) Hinsichtlich der Löschung aus dem Verzeichnis der Wirtschaftsprüferanwärter geht die Aufnahmekommission der Kammer vor.

(3) Bei der Löschung aus dem Verzeichnis ist die Bescheinigung laut § 97 Abs. 6 einzuziehen.

(4) Aus dem Verzeichnis der Wirtschaftsprüferanwärter ist auf Grund von Absatz 1 Buchstabe a der Wirtschaftsprüferanwärter im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses laut § 98 Abs. 1 Buchstabe c nicht zu löschen, wenn er innerhalb eines Jahres mit einem/einer anderen Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied oder Wirtschaftsprüfungsfirma ein solches Arbeitsverhältnis errichtet hat.

§ 101/A

(1) Die ihre Aufnahme in das Verzeichnis der Wirtschaftsprüferanwärter beantragende Person weist gleichzeitig mit der Einreichung des Antrags auf Aufnahme mit einem behördlichen Zeugnis nach, dass ihr gegenüber kein Ausschließungsgrund laut § 12 Buchstaben a bis c besteht, oder beantragt, dass die Strafregisterstelle die auf das Bestehen dieser Fakten bezogenen Daten an die Kammer - auf Grund der zur Entscheidung des Antrags zur Aufnahme in das Verzeichnis der Wirtschaftsprüferanwärter eingereichten Datenanforderung der Kammer - weiterleitet. Bei der Datenanforderung darf die Kammer von der Strafregisterstelle die in Absatz 2 festgelegten Daten anfordern.

(2) Im Rahmen der während der Ausübung der Tätigkeit des Wirtschaftsprüferanwärters durchgeführten behördlichen Kontrolle kontrolliert die Kammer auch, ob dem Wirtschaftsprüferanwärter gegenüber ein in § 12 Buchstaben a bis c festgelegter Ausschließungsgrund besteht. Die eine behördliche Kontrolle durchführende Kammer kann zur behördlichen Kontrolle Daten aus dem Strafregistersystem anfordern. Die Datenanforderung darf nur auf die Angabe gerichtet sein, ob dem Wirtschaftsprüferanwärter gegenüber ein in § 12 Buchstaben a bis c festgelegter Ausschließungsgrund besteht.

(3) Die Kammer verwaltet die auf Grund der Absätze 1 und 2 bekannt gewordenen personenbezogenen Daten

a) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Aufnahme in das Verzeichnis der Wirtschaftsprüferanwärter oder

b) bei einer Aufnahme in das Verzeichnis der Wirtschaftsprüferanwärter für den Zeitraum der behördlichen Kontrolle oder im Verfahren zur Löschung aus dem Verzeichnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

§ 102

Wenn der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied oder die Wirtschaftsprüfungsfirma laut § 98 Abs. 1 Buchstabe c seine/ihre Berechtigung zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit auf dem Gebiet der Republik Ungarn verliert, wird die vom Wirtschaftsprüferanwärter im Rahmen des Arbeitsverhältnisses verrichtete Tätigkeit im Weiteren nicht als Tätigkeit des Wirtschaftsprüferanwärters angesehen.

§ 103

Die Kammer legt weitere Rechte und Pflichten in Verbindung mit der Ausbildung der Wirtschaftsprüferanwärter sowie die Verfahrensregeln in ihrer Mentorenordnung fest.

Abschnitt VII

Berufskompetenzprüfung

§ 104

(1) Eine Berufskompetenzprüfung darf der Wirtschaftsprüferanwärter ablegen, der nachweist, dass er die in § 97 Abs. 1 und 2 festgelegte Praxiszeit absolviert hat. Eine Bescheinigung über die Absolvierung der Praxiszeit muss beantragt werden. Hinsichtlich der Ausgabe der Bescheinigung geht der Bildungsausschuss der Kammer vor.

(2) Über die Festlegungen in Absatz 1 hinaus muss auch die natürliche Person - zur Erfüllung der Anforderungen zur Aufnahme als Kammermitglied - eine Berufskompetenzprüfung ablegen, deren Kammermitgliedschaft vor mehr als zwei Jahren erloschen ist, wie auch derjenige, dessen Kammermitgliedschaft früher bereits wenigstens zweimal erloschen ist.

(3) Zum Ablegen der Berufskompetenzprüfung ist eine Zulassung zu beantragen. Bei der Erteilung der Zulassung geht der Bildungsausschuss der Kammer vor. Die Zulassung ist der natürlichen Person zu erteilen, wenn sie den Festlegungen in Absatz 1 oder 2 entspricht.

(4) Die Berufskompetenzprüfung ist gebührenpflichtig. Die Prüfungsgebühr wird von der Kammer festgelegt und ist bei der Anmeldung zur Prüfung auf das zentrale Konto der Kammer zu zahlen.

(5) Die inhaltlichen Anforderungen der Berufskompetenzprüfung bzw. die Verfahrens- und Bewertungsregeln legt die Kammer in einer gesonderten Ordnung fest. Die Berufskompetenzprüfung muss wenigstens zum Teil eine schriftliche Prüfung sein.

Abschnitt VIII

Differenzprüfung

§ 105

(1) Eine Differenzprüfung darf die natürliche Person ablegen, die nachweist, dass sie über eine im Ausland zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit berechtigende, gültige Genehmigung verfügt.

(2) Die Differenzprüfung erstreckt sich auf die Kontrolle der Kenntnis der auf dem Gebiet der Republik Ungarn geltenden Rechtsnormen und sonstigen Vorschriften im Zusammenhang mit der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit.

(3) Zum Ablegen der Differenzprüfung ist eine Zulassung zu beantragen. Bei der Erteilung der Zulassung geht der Bildungsausschuss der Kammer vor. Die Zulassung ist der natürlichen Person zu erteilen, wenn sie den Festlegungen in Absatz 1 entspricht.

(4) Die Differenzprüfung ist gebührenpflichtig. Die Prüfungsgebühr wird von der Kammer festgelegt und ist bei der Anmeldung zur Prüfung auf das zentrale Konto der Kammer zu zahlen.

(5) Die inhaltlichen Anforderungen der Differenzprüfung bzw. die Verfahrens- und Bewertungsregeln legt die Kammer in einer gesonderten Ordnung fest. Die Differenzprüfung muss wenigstens zum Teil eine schriftliche Prüfung sein.

Abschnitt IX

Berufliches Fortbildungssystem

§ 106

(1) Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied muss am beruflichen Fortbildungssystem teilnehmen.

(2) Das berufliche Fortbildungssystem umfasst:

a) die für alle Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied verbindliche, jährliche berufliche Fortbildung,

b) die für die über eine Einstufung laut § 49 verfügenden Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder ausgestaltete verbindliche berufliche Fortbildung,

c) die für die Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder ausgestaltete, berufliche Fortbildung, die im Rahmen der Qualitätskontrolle zur Teilnahme an der Fortbildung verpflichtet wurden.

(3) Das Ziel des beruflichen Fortbildungssystems ist die ständige Aufrechterhaltung und Entwicklung der Berufskompetenz.

(4) Das Programm und die Dauer der im Rahmen des beruflichen Fortbildungssystems abzuwickelnden Fortbildungen wird auf Vorschlag des Bildungsausschusses vom Vorstand der Kammer festgelegt.

(5) Das Versäumen der Teilnahme am beruflichen Fortbildungssystem ist mit den in diesem Gesetz und in der Ethikordnung der Kammer festgelegten Rechtsfolgen verbunden.

(6) Die detaillierten Regeln zur Leitung, Organisation bzw. Kontrolle des beruflichen Fortbildungssystems, zur Bescheinigung der Erfüllung und zur Zahlung der Fortbildungsgebühr beinhaltet die Fortbildungsordnung der Kammer.

Abschnitt X

Organisation und Funktion der Kammer

Organisation der Kammer

§ 107

Die Organisation der Kammer bilden die zentralen Organe und die Gebietsorganisationen der Kammer.

§ 108

(1) Die zentralen Organe und die Gebietsorganisationen der Kammer sind:

a) die Delegiertenversammlung,

b) der Vorstand,

c) die Hauptgeschäftsstelle der Kammer,

d) die Kontrollkommission,

e) der Disziplinarausschuss,

f) die Aufnahmekommission,

g) der Bildungsausschuss,

h) der Sachverständigenausschuss,

i) die zentrale Wahlkommission,

j) die Kommission für Qualitätskontrolle,

k) das Ausbildungsgremium für Diplom-Wirtschaftsprüfer (Ausbildungsgremium),

l) die Gebietsorganisationen,

m) die Fachsektionen.

(2) Die Kammer kann außer den in Absatz 1 aufgeführten Organen - mit einer entsprechenden Änderung bzw. Ergänzung ihrer Satzung - auch andere Organe bzw. Organisationen der Kammer bilden.

(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis k festgelegten Organe sind die zentralen Organe der Kammer mit überregionaler Befugnis.

(4) Die in Absatz 1 Buchstabe l festgelegten Organisationen sind selbständige, über keine Rechtspersönlichkeit verfügende Gebietsorganisationen der Kammer, die in ihrem in der Satzung der Kammer festgelegten Zuständigkeitsgebiet die in ihre Befugnis fallenden Aufgaben erledigen.

(5) Die in Absatz 1 Buchstabe m festgelegten Fachsektionen sind selbständige, über keine Rechtspersönlichkeit verfügende, fachliche Gemeinschaften der auf dem gleichen Fachgebiet eine Tätigkeit verrichtenden Kammermitglieder.

Satzung der Kammer

§ 109

(1) Die Kammer ist der Satzung entsprechend tätig.

(2) Die Satzung legt - im Einklang mit diesem Gesetz - insbesondere fest:

a) die auf die Organisation und den Betrieb der Kammer bezogenen Regeln,

b) die Gebietsorganisationen der Kammer, deren Bezeichnung, Sitz und Zuständigkeitsgebiet sowie die auf die Bildung bzw. den Betrieb der Gebietsorganisationen bezogenen Regeln,

c) die auf die Wahl und Abberufung der Delegierten der Delegiertenversammlung, die Dauer ihres Auftrags bzw. ihre Rechte und Pflichten bezogenen Regeln,

d) die auf die Wahl und Abberufung der Repräsentanten der Kammer, die Dauer ihres Auftrags bzw. ihren Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich bezogenen Regeln,

e) die auf die Bildung bzw. den Betrieb der Fachsektionen der Kammer bezogenen Regeln,

f) die auf die Wirtschaftsführung der Kammer bezogenen Regeln.

Delegiertenversammlung

§ 110

(1) Das oberste Entscheidungsorgan der Kammer ist die Delegiertenversammlung.

(2) Über Stimmrecht verfügende Mitglieder der Delegiertenversammlung sind:

a) die Vorsitzenden der Gebietsorganisationen der Kammer,

b) jeweils ein von den zu einer Gebietsorganisation der Kammer gehörenden Wirtschaftsprüfern als Kammermitglieder, welche die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit nicht ruhen lassen, pro Gebietsorganisation gewählter Delegierter, wenn die Anzahl der zur Gebietsorganisation gehörenden Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder, welche die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit nicht ruhen lassen, nicht über fünfzig Personen liegt,

c) jeweils ein von den zu einer Gebietsorganisation der Kammer gehörenden Wirtschaftsprüfern als Kammermitglieder, welche die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit nicht ruhen lassen, pro Gebietsorganisation gewählter Delegierter sowie für jeweils fünfzig Mitglieder ein weiterer gewählter Delegierter, wenn die Anzahl der zur Gebietsorganisation gehörenden Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder, welche die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit nicht ruhen lassen, über fünfzig Personen liegt,

d) die von den Wirtschaftsprüfern als Kammermitglieder, welche die Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit nicht ruhen lassen, gewählten zehn Delegierten.

(3) Die Gebietsorganisationen der Kammer wählen die Delegierten für wenigstens drei und höchstens fünf Jahre.

§ 111

Die Delegiertenversammlung

a) nimmt die Satzung der Kammer an,

b) wählt in geheimer Abstimmung die in § 119 Buchstaben a bis c festgelegten Repräsentanten der Kammer, die Mitglieder der in § 113 Abs. 1 festgelegten Kommissionen und Ausschüsse sowie die laut § 115 Abs. 4 gewählten Mitglieder des Vorstands bzw. beruft sie ebenfalls in geheimer Abstimmung ab,

c) lässt den Vorstand und die Vorsitzenden der in § 113 Abs. 1 festgelegten Kommissionen bzw. Ausschüsse Bericht erstatten,

d) nimmt den Jahresfinanzplan der Kammer und den Jahresfinanzabschluss (bzw. als Teil dessen den Abschluss laut den Rechtsnormen zur Rechnungslegung) an,

e) erlässt die Ordnungen der Kammer,

f) bestimmt die Vergütung des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der weiteren Mitglieder des Vorstands, des Disziplinarbeauftragten und der Vorsitzenden und Mitglieder von Kommissionen bzw. Ausschüssen, die laut Satzung der Kammer eine Entlohnung erhalten können,

g) legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Beiträge fest,

h) legt die Regeln zur gesetzlichen Haftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer fest,

i) versieht die in diesem Gesetz, in der Satzung und in den sonstigen Ordnungen der Kammer in ihre sachliche Zuständigkeit verwiesenen sonstigen Aufgaben.

§ 112

Die Delegiertenversammlung erlässt auf Grund von § 111 Buchstabe e eine Ordnung

a) über die Aufnahme der Kammermitglieder und die Auflösung der Kammermitgliedschaft, die Eintragung ins Register der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder und die Löschung aus dem Register,

b) über die Genehmigung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit für Wirtschaftsorganisationen (Organisationen) und die Aufhebung der Genehmigung, die Aufnahme ins Register der Wirtschaftsprüfungsfirmen und die Löschung aus dem Register,

c) über die Wahl bzw. Abberufung der die Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder, welche die Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit ruhen lassen, in der Delegiertenversammlung und im Vorstand der Kammer vertretenden Personen,

d) über die Wahl bzw. Abberufung der die Wirtschaftsprüfungsfirmen im Vorstand der Kammer vertretenden Person,

e) über die Verhaltensregeln (ethischen Regeln) des Wirtschaftsprüferberufs und das Disziplinarverfahren,

f) über das berufliche Fortbildungssystem,

g) über die Aufnahme ins Verzeichnis der Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland und der Wirtschaftsprüferorganisation aus einem Drittland und die Löschung aus dem Verzeichnis,

h) über die Kontrolle der zur Vorbeugung und Verhinderung von Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus dienenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit durch die Kammer,

i) in all den Fällen, in denen die Satzung der Kammer dies vorschreibt.

§ 113

(1) Die Delegiertenversammlung wählt für wenigstens drei und höchstens fünf Jahre

a) die Kontrollkommission,

b) den Disziplinarausschuss,

c) die Aufnahmekommission,

d) den Bildungsausschuss,

e) den Sachverständigenausschuss,

f) die zentrale Wahlkommission,

g) die Kommission für Qualitätskontrolle.

(2) Die Delegiertenversammlung wählt in die zentrale Wahlkommission höchstens fünf Mitglieder, in die Kontrollkommission, den Disziplinarausschuss und die Aufnahmekommission höchstens jeweils sechs Mitglieder bzw. in den Bildungsausschuss, den Sachverständigenausschuss und die Kommission für Qualitätskontrolle höchstens jeweils sieben Mitglieder. Die Anzahl der Mitglieder ist einschließlich der das Amt des Vorsitzenden der/des betroffenen Kommission bzw. Ausschusses bekleidenden, gesondert gewählten Vizepräsidenten zu verstehen.

(3) Zur effizienteren Erledigung der Aufgaben der Kammer können auf eine in der Satzung festgelegte Art und Weise auch weitere ständige und zeitweilige Kommissionen gebildet werden. Die Zuständigkeit und die Aufgaben dieser Kommissionen bzw. die Regeln ihres Betriebs sind in der Satzung festzulegen.

§ 114

(1) Die Delegiertenversammlung der Kammer muss der Präsident der Kammer pro Jahr wenigstens einmal einberufen.

(2) Der Präsident der Kammer kann die Delegiertenversammlung - bei Notwendigkeit - jederzeit einberufen. Auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Delegierten ist die Delegiertenversammlung innerhalb von fünfzehn Tagen einzuberufen.

(3) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn auf dieser mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Zur Gültigkeit des Beschlusses der Delegiertenversammlung sind die Stimmen der Mehrheit der erschienenen Delegierten notwendig. Zur Annahme und Änderung der Satzung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der bei der Delegiertenversammlung erschienenen Delegierten notwendig.

(4) Bei Beschlussunfähigkeit der Delegiertenversammlung ist die für einen wenigstens drei Tage späteren, doch höchstens innerhalb von sechzig Tagen liegenden Zeitpunkt mit derselben Tagesordnung einberufene Delegiertenversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Personen beschlussfähig.

(5) Die Mitglieder des Vorstands, der Disziplinarbeauftragte, der Generalsekretär sowie die Vorsitzenden der in § 108 Abs. 1 Buchstaben d bis k festgelegten Kommissionen, Ausschüsse und Gremien können - sofern sie keine Delegierten sind - mit beratendem Recht an der Delegiertenversammlung teilnehmen.

Vorstand

§ 115

(1) Der Vorstand der Kammer ist ein für wenigstens drei und höchstens fünf Jahre gewähltes Körperschaftsorgan, das aus einer in der Satzung der Kammer festgelegten Anzahl, doch höchstens siebzehn Mitgliedern besteht.

(2) Von Amts wegen Mitglieder des Vorstands sind der Präsident der Kammer und die Vizepräsidenten der Kammer.

(3) Mitglied des Vorstands der Kammer ist - über die Festlegungen in Absatz 2 hinaus - auch jeweils ein - den Festlegungen in der Satzung und der Wahlordnung der Kammer entsprechend gewählter - Vertreter der Wirtschaftsprüfungsfirmen sowie der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder, welche die Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit ruhen lassen.

(4) Die weiteren Mitglieder des Vorstands wählt - den Festlegungen in der Satzung und der Wahlordnung der Kammer entsprechend - die Delegiertenversammlung aus den Reihen der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder, welche die Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit nicht ruhen lassen.

(5) Wird das Amt der Vorsitzenden der in § 113 Abs. 1 festgelegten Kommissionen und Ausschüsse nicht von einem Vizepräsidenten bekleidet, ist zur Vorstandssitzung der Vorsitzende der Kommission bzw. des Ausschusses einzuladen, deren/dessen Aufgabenbereich der auf der Sitzung behandelte Fragenkreis berührt.

(6) An der Vorstandssitzung nehmen der Generalsekretär und der Disziplinarbeauftragte als ständig geladene Gäste teil.

(7) Vom Amt des Vorstandsmitglieds kann das Mitglied mit einer an den Präsidenten geschickten schriftlichen Anmeldung jederzeit zurücktreten. Das Vorstandsmitglied muss innerhalb von fünfzehn Tagen zurücktreten, wenn es in eine - in der Satzung festgelegte - Lage geraten ist, die mit der Vorstandsmitgliedschaft unvereinbar ist.

§ 116

Der Vorstand

a) bereitet die Delegiertenversammlung vor, unterbreitet einen Vorschlag zur Tagesordnung der Delegiertenversammlung und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung,

b) legt der Delegiertenversammlung den Jahresfinanzplan der Kammer und den Jahresfinanzabschluss (bzw. als dessen Teil den Abschluss laut den Rechtsnormen zur Rechnungslegung) vor,

c) legt der Delegiertenversammlung die in § 112 festgelegten sowie in der Satzung in die Zuständigkeit der Delegiertenversammlung verwiesenen Ordnungen sowie die Vorschläge zu deren Änderung vor,

d) gibt die in diesem Gesetz und in der Satzung festgelegten Ordnungen der Kammer heraus,

e) erstattet der Delegiertenversammlung wenigstens einmal im Jahr Bericht über seine Tätigkeit,

f) entscheidet im Zusammenhang mit den im Amtsblatt der Europäischen Union als Rechtsakt der Gemeinschaft verkündeten Internationalen Prüfungsstandards über die Standards laut § 4 Abs. 5 Buchstabe b,

g) äußert seine Meinung und unterbreitet einen Vorschlag in den die Wirtschaftsprüfer berührenden Fragen der Rechtsetzung und Rechtsanwendung,

h) entscheidet über die Bildung und Auflösung von Fachsektionen,

i) entscheidet in zweiter Instanz - wenn dieses Gesetz nichts anderes verfügt - die gegen die erstinstanzliche Entscheidung eines bestimmten Organs der Kammer eingereichten Berufungen und Rechtsmittelanträge,

j) hebt die eine Rechtsnorm, die Satzung oder eine Ordnung verletzende Entscheidung des Vorstands der Gebietsorganisation der Kammer sowie einer Kommission bzw. eines Ausschusses der Kammer auf,

k) übt die mit der Ernennung des Generalsekretärs bzw. der Errichtung und Auflösung seines Arbeitsverhältnisses verbundenen Rechte aus,

l) beaufsichtigt und kontrolliert die Ausbildung zum Diplom-Wirtschaftsprüfer sowie das berufliche Fortbildungssystem der Wirtschaftsprüfer,

m) verleiht Preise, Titel und Abzeichen zur Auszeichnung von Wirtschaftsprüfern,

n) hält den Kontakt mit den internationalen Organisationen der Wirtschaftsprüfer,

o) versieht die durch dieses Gesetz, die Delegiertenversammlung und die Satzung in seine Zuständigkeit verwiesenen sonstigen Aufgaben.

§ 117

(1) Der Vorstand der Kammer ernennt den Vorsitzenden und die Mitglieder des Ausbildungsgremiums bzw. beaufsichtigt und kontrolliert den Festlegungen in diesem Gesetz und in der Satzung entsprechend die Tätigkeit des Gremiums.

(2) Zur Ernennung des Vorsitzenden und der Mitglieder des Ausbildungsgremiums ist das Einverständnis des Ministers notwendig.

(3) Der Vorstand der Kammer bestätigt - auf Vorschlag des Ausbildungsgremiums -

a) die Ordnung der Kammer zur Ausbildung und Prüfung von Diplom-Wirtschaftsprüfern,

b) das Verzeichnis des Vorsitzenden und der Mitglieder der Prüfungskommission laut § 94 Abs. 1.

(4) Zur Bestätigung der Ordnung der Kammer zur Ausbildung und Prüfung von Diplom-Wirtschaftsprüfern sowie des Verzeichnisses des Vorsitzenden und der Mitglieder der Prüfungskommission laut § 94 Abs. 1 ist das Einverständnis des Ministers notwendig.

§ 118

(1) Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn bei der Sitzung die Mehrheit der Stimmberechtigten erschienen ist. Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Vorstands sind die Stimmen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Die Vorstandsmitglieder verfügen über gleiches Stimmrecht und üben dieses Stimmrecht in offener Abstimmung aus. Der die Vorstandssitzung leitende Präsident ordnet eine geheime Abstimmung an, wenn der Vorstand so entscheidet.

(2) Die Satzung der Kammer kann es möglich machen, dass die Mitglieder an der Vorstandssitzung nicht durch persönliche Anwesenheit, sondern mittels Übertragung elektronischer Telekommunikationsmittel teilnehmen. In diesem Fall sind die detaillierten Regeln der Abhaltung der Sitzung in der Satzung festzulegen.

(3) Die Satzung der Kammer kann Angelegenheiten festlegen, in denen die Mitglieder des Vorstands auch ohne Abhaltung einer Sitzung schriftlich oder unter Verwendung anderer, zum Nachweis der bei der Entscheidung abgegebenen Rechtserklärungen geeigneter Mittel Beschlüsse fassen können. In diesem Fall ist die Art der Entscheidungsfindung in der Satzung festzulegen.

Repräsentanten der Kammer

§ 119

Repräsentanten der Kammer sind:

a) der Präsident der Kammer,

b) die Vizepräsidenten der Kammer,

c) der Disziplinarbeauftragte der Kammer,

d) die Vorsitzenden der Kommissionen und Ausschüsse laut § 113 Abs. 1,

e) die Vorsitzenden der Gebietsorganisationen der Kammer,

f) der Vorsitzende des Ausbildungsgremiums.

§ 120

(1) Die Repräsentanten der Kammer können für wenigstens drei und höchstens fünf Jahre gewählt werden.

(2) Ein Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied kann - mit der in § 124 Abs. 2 festgehaltenen Ausnahme - gleichzeitig höchstens ein Rechtsverhältnis als Repräsentant der Kammer besitzen.

(3) Zum Repräsentanten laut § 119 Buchstaben a bis f kann ein Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied gewählt werden, der die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit nicht ruhen lässt.

(4) Zum Repräsentanten laut § 119 Buchstabe e kann der zum Zuständigkeitsgebiet der Gebietsorganisation gehörende Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied gewählt werden. Der Repräsentant wird von der Mitgliederversammlung der Gebietsorganisation, in geheimer Abstimmung gewählt.

(5) Die Repräsentanten der Kammer dürfen nicht miteinander verwandt sein. Die Satzung kann noch weitere Fälle der Unvereinbarkeit festlegen.

(6) Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied kann höchstens zweimal dasselbe Amt bekleiden.

§ 121

(1) Das Mandat des Repräsentanten der Kammer erlischt, wenn

a) der Zeitraum seines Mandats abgelaufen ist,

b) er zurückgetreten ist,

c) er abberufen wurde,

d) er die Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit ruhen lässt,

e) seine Kammermitgliedschaft erloschen ist,

f) er verstorben ist.

(2) Die Abberufung des Repräsentanten kann ein Drittel der Mitglieder des ihn wählenden bzw. ernennenden Organs anregen. Über die Abberufung entscheidet das den Repräsentanten wählende bzw. ernennende Organ innerhalb von sechzig Tagen nach der Anregung.

Präsident der Kammer

§ 122

(1) An der Spitze der Organisation der Kammer steht der Präsident.

(2) Der Präsident

a) vertritt die Kammer,

b) leitet die Geschäfte der Kammer bzw. erstattet dem Vorstand über seine Tätigkeit Bericht,

c) beaufsichtigt die Tätigkeit der Vizepräsidenten der Kammer, des Disziplinarbeauftragten der Kammer, der Vorsitzenden der in § 113 Abs. 1 Buchstaben b bis g festgelegten Kommissionen und Ausschüsse sowie des Generalsekretärs,

d) beruft wenigstens vierteljährlich eine Vorstandssitzung ein,

e) übt mit Ausnahme der Errichtung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitgeberrechte über den Generalsekretär aus,

f) gibt zur Durchführung der Festlegungen in diesem Gesetz bzw. in anderen Rechtsnormen, welche die Kammer und die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer berühren, in der Satzung und in den sonstigen Selbstverwaltungsordnungen der Kammer sowie zur Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstands - auf die in der Satzung festgelegte Art und Weise - „Anweisungen des Präsidenten” aus,

g) erledigt seine in diesem Gesetz, in der Satzung und in den sonstigen Selbstverwaltungsordnungen der Kammer festgelegten sonstigen Aufgaben.

§ 123

Gegen eine rechtsverletzende Entscheidung des Präsidenten der Kammer kann der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied, die Wirtschaftsprüfungsfirma bzw. die Gebietsorganisation der Kammer, den/die die Entscheidung berührt, innerhalb von fünfzehn Tagen nach deren Mitteilung beim Vorstand Berufung einlegen.

Vizepräsidenten

§ 124

(1) Den Präsidenten vertritt im Falle seiner Abwesenheit oder Behinderung der von ihm bestimmte Vizepräsident.

(2) Die Vizepräsidenten der Kammer bekleiden auch das Amt des Vorsitzenden der ihrem in der Satzung festgelegten Fachgebiet entsprechenden Kammerkommission.

(3) Die sachliche Zuständigkeit und die Aufgaben der Vizepräsidenten sind detailliert in der Satzung und in den sonstigen Selbstverwaltungsordnungen der Kammer festzulegen.

Generalsekretär

§ 125

Die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit eines Repräsentanten der Kammer fallenden Aufgaben werden vom Generalsekretär der Kammer geleitet und abgestimmt. Der Generalsekretär steht mit der Kammer in einem Arbeitsverhältnis.

§ 126

(1) Der Generalsekretär ist über eine Ausschreibung zu ernennen. Generalsekretär kann sein, wer über einen Hochschulabschluss verfügt. Generalsekretär kann auch sein, wer nicht Mitglied der Kammer ist.

(2) Der Generalsekretär erledigt insbesondere die mit der Leitung und Beaufsichtigung der Verwaltungs- und Wirtschaftsorganisation der Kammer verbundenen Aufgaben bzw. vertritt die Kammer in Verwaltungsangelegenheiten. Die Aufgaben des Generalsekretärs sind detailliert in der Satzung und in den sonstigen Selbstverwaltungsordnungen der Kammer festzulegen.

(3) Der Generalsekretär übt über die bei der Geschäftsstelle der Kammer beschäftigten Arbeitnehmer die Arbeitgeberrechte aus.

Kommissionen und Ausschüsse der Kammer

§ 127

(1) Die in § 113 Abs. 1 festgelegten Kommissionen und Ausschüsse sind als Körperschaftsorgan tätig.

(2) Zum Mitglied der Kommissionen und Ausschüsse laut Absatz 1 kann nur ein Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied gewählt werden, der die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit nicht ruhen lässt.

(3) Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied darf gleichzeitig nur Mitglied in einer Kommission bzw. einem Ausschuss sein. Die Mitglieder derselben Kommission bzw. desselben Ausschusses dürfen nicht miteinander verwandt sein.

(4) Das Mitglied einer Kommission bzw. eines Ausschusses (außer dem Vorsitzenden der Kommission bzw. des Ausschusses) darf kein Repräsentant der Kammer oder dessen naher Angehöriger sein.

(5) Die Tätigkeit der Kommissionen und Ausschüsse laut Absatz 1 wird vom Vorsitzenden der Kommissionen und Ausschüsse geleitet. Die Kommission bzw. der Ausschuss, deren/dessen Amt des Vorsitzenden nicht durch einen Vizepräsidenten der Kammer bekleidet wird, wählt aus den Reihen ihrer/seiner Mitglieder selbst einen Vorsitzenden.

§ 128

(1) Die Delegiertenversammlung der Kammer bestätigt die Organisations- und Geschäftsordnung der Kontrollkommission, der Wahlkommission und der Kommission für Qualitätskontrolle.

(2) Der Vorstand der Kammer bestätigt die Organisations- und Geschäftsordnung des Disziplinarausschusses, der Aufnahmekommission, des Bildungsausschusses und des Sachverständigenausschusses.

(3) Die Kommissionen und Ausschüsse laut § 113 Abs. 1 müssen über ihre Tätigkeit der Delegiertenversammlung jährlich Rechenschaft ablegen.

§ 129

(1) Das Mandat der Mitglieder der Kommissionen und Ausschüsse laut § 113 Abs. 1 erlischt:

a) in den in § 121 Abs. 1 Buchstaben a bis f festgehaltenen Fällen,

b) wenn sie beurlaubt wurden.

(2) Das Mitglied der Kommission bzw. des Ausschusses kann beurlaubt werden, wenn es die sich aus seiner Mitgliedschaft ergebende Pflicht dauerhaft nicht erfüllt.

Kontrollkommission

§ 130

Die Kontrollkommission der Kammer kontrolliert die Durchsetzung der auf den Betrieb, die Wirtschaftsführung bzw. die Ordnung der Finanz- und Rechnungslegungsfragen der Kammer bezogenen Rechtsnormen bzw. der Satzung und Selbstverwaltungsordnungen der Kammer bei den zentralen Organen und Gebietsorganisationen sowie den Repräsentanten der Kammer.

§ 131

(1) Die Mitglieder der Kontrollkommission sind für ihre Tätigkeit ausschließlich der Delegiertenversammlung verantwortlich.

(2) Die Delegiertenversammlung darf über den Bericht des Vorstands, den Jahresfinanzplan der Kammer und den Jahresfinanzabschluss nur in Kenntnis der Meinung der Kontrollkommission entscheiden.

(3) Die Kontrollkommission kann von den Repräsentanten der Kammer, den Kommissionen und Ausschüssen bzw. dem Generalsekretär der Kammer, ihren Geschäftsführungs- und Betriebsorganen bzw. deren Repräsentanten sowie von den Gebietsorganisationen und Fachsektionen der Kammer alle Daten und Auskünfte anfordern bzw. bei diesen all die Schriftstücke einsehen, die zur Erledigung ihrer Aufgaben notwendig sind. Die Betroffenen müssen die gewünschten Daten und Auskünfte bzw. Schriftstücke zur Verfügung stellen.

§ 132

(1) Stellt die Kontrollkommission fest, dass die Tätigkeit eines Repräsentanten, einer Organisation oder eines Organs der Kammer oder der durch sie erstellte Bericht, Finanzplan bzw. Finanzabschluss den Rechtsnormen, der Satzung oder einer Selbstverwaltungsordnung der Kammer nicht entspricht, fordert sie den Vorstand auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

(2) Wenn der Vorstand der Aufforderung nicht nachkommt, kann die Kontrollkommission die Einberufung der Delegiertenversammlung anregen.

(3) Die der Kontrollkommission zustehenden sonstigen Berechtigungen und die weiteren Pflichten der Kommission werden durch dieses Gesetz, die Satzung sowie die Selbstverwaltungsordnungen der Kammer festgelegt.

Disziplinarausschuss

§ 133

(1) Der Disziplinarausschuss der Kammer

a) kontrolliert die Einhaltung der ethischen Anforderungen und Regeln,

b) führt ein Disziplinarverfahren laut diesem Gesetz durch,

c) geht in den Disziplinarverfahren in erster Instanz vor,

d) erstattet dem Vorstand bei Notwendigkeit, doch jährlich wenigstens einmal Bericht über seine Tätigkeit.

(2) Kein Mitglied des Disziplinarausschusses darf die Person sein, gegen die ein Disziplinar- oder Strafverfahren läuft, bis zu dessen rechtkräftigen Abschluss.

(3) Wurde die Verantwortung des Mitglieds des Disziplinarausschusses im Disziplinar- oder Strafverfahren rechtskräftig festgestellt, erlischt die Mitgliedschaft im Disziplinarausschuss.

§ 134

(1) In einer Disziplinarsache darf die Person nicht vorgehen:

a) die ein naher Angehöriger des dem Verfahren unterzogenen Wirtschaftsprüfers als Kammermitglied ist,

b) die sich an der Tätigkeit der dem Verfahren unterzogenen Wirtschaftsprüfungsfirma beteiligt,

c) die das Verfahren angeregt hat (außer, wenn das Verfahren vom Disziplinarbeauftragten oder vom Disziplinarausschuss angeregt wurde),

d) die im Verfahren Zeuge bzw. Sachverständiger ist oder deren Anhörung als solcher im Verfahren notwendig werden kann,

e) von der eine unbefangene Beurteilung der Sache aus einem anderen Grund nicht erwartet werden kann,

f) die im Verfahren erster Instanz an der Entscheidungsfindung teilgenommen hat, es sein denn, dass es deshalb zum Verfahren gekommen ist, weil der Beschluss zweiter Instanz den Disziplinarausschuss zu einem neuen Verfahren angewiesen hatte.

(2) Den Grund für den Verfahrensausschluss müssen die betroffenen Personen bei der Einleitung des Verfahrens im Verfahren erster Instanz dem Vorsitzenden des Disziplinarausschusses bzw. im Verfahren zweiter Instanz dem Vorstand der Kammer anmelden.

(3) Die Bestimmungen zum Verfahrensausschluss sind entsprechend auch auf den Disziplinarbeauftragten anzuwenden.

§ 135

(1) Der dem Verfahren unterzogene Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma kann gegen einzelne Mitglieder des Disziplinarausschusses, einzelne Mitglieder des Vorstands der Kammer bzw. den Disziplinarbeauftragten einen Befangenheitsantrag einbringen. Nach Anhörung der von der Befangenheit betroffenen Person fasst der Disziplinarausschuss bzw. der Vorstand der Kammer einen Beschluss darüber, ob er dem Ausschluss aus dem Verfahren stattgibt. Die dem Verfahren unterzogene Person darf an der Entscheidung der Befangenheitsfragen nicht teilnehmen.

(2) Gibt der Disziplinarausschuss bzw. der Vorstand dem Befangenheitsausschluss statt, darf die betroffene Person nicht am Disziplinarverfahren teilnehmen.

(3) Bei einem Ausschluss des Disziplinarbeauftragten bestimmt der Vorstand der Kammer den vorgehenden Disziplinarbeauftragten unter den Mitgliedern des Vorstands. Die Befugnis des Präsidenten der Kammer wird - im Falle seines Befangenheitsausschlusses - im Disziplinarverfahren von dem dazu bestimmten Vizepräsidenten ausgeübt.

(4) Die dem Disziplinarausschuss zustehenden sonstigen Berechtigungen und die weiteren Pflichten des Ausschusses werden durch dieses Gesetz, die Satzung sowie die Selbstverwaltungsordnungen der Kammer festgelegt.

Aufnahmekommission

§ 136

(1) Die Aufnahmekommission der Kammer

a) entscheidet in erster Instanz über die Aufnahme der Kammermitglieder und hinsichtlich der Feststellung der Auflösung der Kammermitgliedschaft,

b) entscheidet in erster Instanz über die Genehmigung des Ruhens der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit sowie nach dem Ruhen über die Genehmigung der neuerlichen Ausübung der Tätigkeit,

c) entscheidet in erster Instanz über die Genehmigung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit für Wirtschaftsorganisationen (Organisationen) und die Feststellung der Aufhebung der Genehmigung,

d) entscheidet in erster Instanz über die Aufnahme in das Verzeichnis der Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland und der Wirtschaftsprüferorganisationen aus einem Drittland und über die Löschung aus dem Verzeichnis,

e) geht in den auf Grund dieses Gesetzes in ihre Zuständigkeit fallenden weiteren Angelegenheiten vor,

f) erstattet dem Vorstand bei Notwendigkeit, doch jährlich wenigstens einmal Bericht über ihre Tätigkeit.

(2) Die der Aufnahmekommission zustehenden sonstigen Berechtigungen und die weiteren Pflichten der Kommission werden durch dieses Gesetz, die Satzung sowie die Selbstverwaltungsordnungen der Kammer festgelegt.

Bildungsausschuss

§ 137

(1) Der Bildungsausschuss der Kammer

a) erledigt die in seine Zuständigkeit verwiesenen Aufgaben der Ausbildung zum Diplom-Wirtschaftsprüfer,

b) arbeitet das mittelfristige und Jahresprogramm des beruflichen Fortbildungssystems aus bzw. organisiert und beaufsichtigt die Durchführung der vom Vorstand anerkannten Fortbildungsprogramme,

c) erstellt den Finanzplan der Ausbildung zum Diplom-Wirtschaftsprüfer und des beruflichen Fortbildungssystems bzw. sorgt für die Durchführung des vom Vorstand bestätigten Plans,

d) lässt die zur Erfüllung des Programms der Ausbildung zum Diplom-Wirtschaftsprüfer sowie des beruflichen Fortbildungssystems notwendigen Studienmaterialien ausarbeiten,

e) erledigt die Aufgaben der Kammer in Verbindung mit der Vorbereitung der Wirtschaftsprüferanwärter auf die Berufskompetenzprüfung und wickelt die Berufskompetenzprüfungen der Wirtschaftsprüferanwärter ab,

f) erledigt die mit der Abwicklung der Differenzprüfung verbundenen Aufgaben,

g) organisiert die Kontrolle der Teilnahme am beruflichen Fortbildungssystem und fertigt dem Vorstand pro Studienjahr einen Bericht über die Erfahrungen an,

h) erstattet dem Vorstand bei Notwendigkeit, doch jährlich wenigstens einmal Bericht über seine Tätigkeit,

i) entscheidet in erster Instanz in den in seine Zuständigkeit verwiesenen Angelegenheiten.

(2) Der Bildungsausschuss kooperiert - in den laut diesem Gesetz festgelegten Fragen - mit dem Ausbildungsgremium.

(3) Die dem Bildungsausschuss zustehenden sonstigen Berechtigungen und die weiteren Pflichten des Ausschusses werden durch dieses Gesetz, die Satzung sowie die Selbstverwaltungsordnungen der Kammer festgelegt.

Sachverständigenausschuss

§ 138

(1) Der Sachverständigenausschuss der Kammer

a) begutachtet die Entwürfe von Rechtsnormen, welche die Bedingungen des Betriebs bzw. der Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer festlegen,

b) stellt die Standards laut § 4 Abs. 5 Buchstabe b zusammen und verfolgt deren praktische Anwendung,

c) bezieht zwecks Ausgestaltung einer einheitlichen fachlichen Anschauung Stellung, äußert sich in den in den Bereich der Wirtschaftsprüfung fallenden theoretischen sowie praktischen Fragen und veröffentlicht seine Meinung bzw. Stellungnahme,

d) entscheidet in erster Instanz in den in seine Zuständigkeit verwiesenen Angelegenheiten,

e) erstattet dem Vorstand bei Notwendigkeit, doch jährlich wenigstens einmal Bericht über seine Tätigkeit.

(2) Die dem Sachverständigenausschuss zustehenden sonstigen Berechtigungen und die weiteren Pflichten des Ausschusses werden durch dieses Gesetz, die Satzung sowie die Selbstverwaltungsordnungen der Kammer festgelegt.

Wahlkommissionen

§ 139

(1) Die Wahlkommissionen sind unabhängige Organe, für deren Tätigkeit ausschließlich die Vorschriften dieses Gesetzes bzw. der Satzung und der Wahlordnung der Kammer maßgebend sind.

(2) Die primären Aufgaben der Wahlkommissionen sind die Vorbereitung der Abwicklung der Wahl, die Beaufsichtigung des Wahlverlaufs, die Feststellung des Wahlergebnisses, die Gewährleistung der Redlichkeit und Gesetzlichkeit der Wahlen und bei Bedarf die Wiederherstellung der gesetzlichen Ordnung der Wahl bzw. die Berichterstattung über das Wahlergebnis.

(3) Wahlkommissionen können sein:

a) die zentrale Wahlkommission der Kammer und die zu ihr gehörende Nominierungs- und Stimmenauszählungskommission,

b) die Wahlkommissionen der Gebietsorganisationen der Kammer und die zu diesen gehörenden Nominierungs- und Stimmenauszählungskommissionen.

(4) Keine Mitglieder der Wahlkommissionen und der zu diesen gehörenden Nominierungs- und Stimmenauszählungskommissionen dürfen sein:

a) die Repräsentanten der Kammer,

b) die bei den Wahlen antretenden Kandidaten,

c) die nahen Angehörigen der Personen laut den Buchstaben a und b.

(5) Die den Kommissionen zustehenden sonstigen Berechtigungen und die weiteren Pflichten der Kommissionen werden durch dieses Gesetz, die Satzung sowie die Selbstverwaltungsordnungen der Kammer festgelegt.

Ausbildungsgremium für
Diplom-Wirtschaftsprüfer

§ 140

(1) Das Ausbildungsgremium ist ein aus neun Mitgliedern bestehendes Gremium. Die Ernennung des Vorsitzenden und der Mitglieder des Gremiums erstreckt sich auf wenigstens drei und höchstens fünf Jahre. Dieselbe natürliche Person kann höchstens zweimal zum Mitglied des Ausbildungsgremiums ernannt werden.

(2) Die Namensliste der Mitglieder des Ausbildungsgremiums ist in der Zeitung der Kammer und auf der Internetseite der Kammer zu veröffentlichen.

(3) Die Repräsentanten der Kammer sowie deren nahe Angehörige dürfen nicht zum Mitglied des Ausbildungsgremiums ernannt werden.

(4) Das Ausbildungsgremium nimmt die Organisations- und Geschäftsordnung an.

§ 141

(1) Das Ausbildungsgremium akkreditiert - im Namen der Kammer - das Programm der Ausbildung zum Diplom-Wirtschaftsprüfer. Das Programm beinhaltet:

a) die Berufskompetenz, die bei der Ausbildung erworben werden kann,

b) die Bedingungen des Zutritts zur Ausbildung und der Teilnahme,

c) die geplante Studiendauer,

d) die Einheiten (Module) des Studienmaterials bzw. deren Ziel, Inhalt und Umfang,

e) die Methoden der Ausbildung,

f) die maximale Gruppenstärke,

g) die Beschreibung des Systems zur Bewertung der Leistung der Teilnehmer an der Ausbildung,

h) die Bedingungen für die Ausgabe der Bescheinigung über die Ausbildung bzw. die Absolvierung der einzelnen Einheiten (Module) der Ausbildung,

i) die zur Durchführung des Ausbildungsprogramms notwendigen personellen und sachlichen Bedingungen bzw. die Art und Weise ihrer Sicherstellung.

(2) Die Dauer der Gültigkeit der Programmakkreditierung kann mindestens drei und höchstens fünf Jahre betragen.

(3) Das Ausbildungsgremium kann das Ausbildungsprogramm mit der Bestätigung des Vorstands der Kammer akkreditieren.

(4) Das Ausbildungsgremium sorgt für die Ausarbeitung der Ordnung der Kammer zur Ausbildung und Prüfung von Diplom-Wirtschaftsprüfern und schickt die Ordnung zur Bestätigung an den Vorstand.

§ 142

(1) Das Ausbildungsgremium unterbreitet dem Vorstand der Kammer - im Einvernehmen mit dem Bildungsausschuss der Kammer - einen Vorschlag für das Verzeichnis der Vorsitzenden und Mitglieder der Prüfungskommission laut § 94 Abs. 1.

(2) Vorsitzender und Prüfermitglied der Prüfungskommission dürfen nur solche Fachleute sein, die zum Gegenstand der Prüfung über ein entsprechendes theoretisches Wissen und praktische Erfahrungen verfügen.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission darf nur ein Wirtschaftsprüfer ernannt werden, der Mitglied der Kammer ist.

(4) Zum Prüfermitglied der Prüfungskommission darf im Falle der Prüfungen der Module Rechnungslegung und Analyse sowie Wirtschaftsprüfung und Kontrolle nur ein Wirtschaftsprüfer ernannt werden, der Mitglied der Kammer ist.

(5) Die Ernennung der Vorsitzenden und Prüfer der Prüfungskommission erstreckt sich auf fünf Jahre.

§ 143

(1) Das Ausbildungsgremium geht in den auf Grund dieses Gesetzes in seine Zuständigkeit verwiesenen Angelegenheiten vor.

(2) Die sonstigen Berechtigungen und weiteren Pflichten des Ausbildungsgremiums sind in der Satzung und in den sonstigen Selbstverwaltungsordnungen der Kammer festzulegen.

Fachsektionen

§ 144

(1) Die Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder, die auf demselben Fachgebiet eine Tätigkeit betreiben, können auf die in der Satzung der Kammer festgelegte Art und Weise eine Fachsektion bilden.

(2) An der Arbeit der Sektionen können sich auch die Kammermitglieder beteiligen, welche die Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit ruhen lassen.

(3) Die Betriebsordnung der Fachsektionen ist in der Satzung und in den sonstigen Selbstverwaltungsordnungen der Kammer festzulegen.

Gebietsorganisationen der Kammer

§ 145

(1) Die Gebietsorganisationen der Kammer sind selbständige Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit, an deren Tätigkeit sich die Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder beteiligen, die im Zuständigkeitsgebiet der Gebietsorganisation über einen Sitz bzw. Wohnsitz verfügen.

(2) Die Bezeichnung der Gebietsorganisation muss die Zugehörigkeit zur Kammer und den Umstand ausdrücken, auf welchem Zuständigkeitsgebiet die Organisation tätig ist.

§ 146

Die Leiter der Gebietsorganisationen werden von den zum Zuständigkeitsgebiet gehörenden Wirtschaftsprüfern als Kammermitglieder für wenigstens drei und höchstens fünf Jahre gewählt. Ihre Wahl und Abberufung erfolgt auf die in der Satzung und in der Wahlordnung der Kammer festgelegte Art und Weise.

Finanzierung der Tätigkeit der Kammer

§ 147

(1) Die Tätigkeit der Kammer wird aus den folgenden Mitteln finanziert:

a) Mitgliedsbeiträgen, Beiträgen und sonstigen Gebühreneinnahmen,

b) Einnahmen aus Verwaltungsleistungsgebühren für behördliche Verfahren der Kammer,

c) Einzahlungen der Teilnehmer am Ausbildungsprogramm zum Diplom-Wirtschaftsprüfer,

d) auf Grund von § 185 Abs. 3 zur Erledigung der einzelnen Aufgaben der Kammer gewährten staatlichen Förderungen,

e) Stiftungs- und anderen Zuwendungen,

f) Einnahmen aus Dienstleistungen sowie aus einer mit den Zielsetzungen der Kammer im Einklang stehenden wirtschaftlich-unternehmerischen Tätigkeit,

g) bei Ausschreibungen gewonnenen Geldsummen,

h) Geldsummen aus der internationalen oder inländischen Zusammenarbeit,

i) sonstigen Einnahmen.

(2) Über die Einnahmen ist in der Satzung und den Selbstverwaltungsordnungen der Kammer detailliert zu verfügen.

§ 148

(1) Zur Deckung der mit der Erledigung der Aufgaben bei der Qualitätssicherung verbundenen Kosten ist im Finanzplan der Kammer ein gesondert verwalteter Qualitätssicherungsfonds (im Weiteren: Fonds) zu bilden.

(2) Die Finanzmittel des Fonds sind

a) der aus dem Budget der Kammer diesem Ziel zugeordnete Beitrag,

b) die für die durch die Kommission für Qualitätskontrolle der Kammer gewährte außerordentliche Leistung von den Wirtschaftsprüfern als Kammermitgliedern bzw. Wirtschaftsprüfungsfirmen gezahlten Gebühren.

(3) Für die Wirtschaftsführung des Fonds ist der Vorsitzende der Kommission für Qualitätskontrolle verantwortlich.

(4) Die mit den Finanzmitteln des Fonds und deren Verwendung verbundenen Regeln enthält die Satzung der Kammer.

Abschnitt XI

Qualitätssicherung

Qualitätssicherungssystem, Kommission für Qualitätskontrolle

§ 149

Zur Gewährleistung einer entsprechenden Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit kontrolliert die Kammer im Rahmen des Qualitätssicherungssystems laufend die Wirtschaftsprüfungstätigkeit der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder bzw. Wirtschaftsprüfungsfirmen.

§ 150

(1) Die Kommission für Qualitätskontrolle der Kammer (im Sinne dieses Abschnitts: Kommission) ist innerhalb der Organisation der Kammern als Körperschaftsorgan tätig.

(2) Die finanziellen Voraussetzungen für die Tätigkeit der Kommission sichert der im Finanzplan der Kammer abgesonderte Qualitätssicherungsfonds.

§ 151

(1) Die sachliche Zuständigkeit der Kommission erstreckt sich auf Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder und Wirtschaftsprüfungsfirmen, welche die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit verrichten.

(2) Die sachliche Zuständigkeit der Kommission kann sich in den Fällen laut diesem Gesetz auch auf registrierte Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland und Wirtschaftsprüferorganisationen aus einem Drittland erstrecken.

§ 152

(1) Indem sie in ihrem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich vorgeht:

a) leitet die Kommission das Qualitätssicherungssystem der Kammer,

b) kontrolliert und bewertet die Kommission die Durchsetzung der ungarischen nationalen Prüfungsstandards sowie der auf die interne Qualitätskontrolle bezogenen nationalen Standards,

c) kontrolliert und bewertet die Kommission die Einhaltung der mit der Unabhängigkeit verbundenen Regeln,

d) kontrolliert und bewertet die Kommission, ob das Honorar der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit im Einklang mit den Vorschriften von § 54 steht,

e) kontrolliert und bewertet die Kommission die Menge und Qualität der bei der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit verwendeten Ressourcen,

f) kontrolliert die Kommission die Durchführung der in einem Beschluss festgehaltenen Pflichten laut § 171,

g) gestaltet und organisiert die Kommission die Schulung der Qualitätskontrolleure und sorgt für ihre laufende berufliche Fortbildung,

h) werden die in diesem Gesetz festgelegten Maßnahmen von der Kommission angeregt und angewendet,

i) fasst die Kommission in Verbindung mit der durchgeführten Qualitätskontrolle einen Beschluss,

j) führt die Kommission eine Untersuchung zur Kontrolle der Vorbeugung und Verhinderung von Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus durch und entscheidet in erster Instanz über den Abschluss der Untersuchung.

(2) Die Kommission erledigt über die Festlegungen in Absatz 1 hinaus all die Aufgaben, die dieses Gesetz bzw. die Satzung und die Selbstverwaltungsordnungen der Kammer in ihren Aufgabenbereich verweisen.

(3) Die Kommission darf in ihrem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich nicht in einer Sache vorgehen, in der eigentlich ein Gerichts- oder verwaltungsbehördliches Verfahren möglich ist, bzw. wenn ein anderes Körperschaftsorgan der Kammer oder ein Repräsentant der Kammer vorgehen muss.

Mitglieder der Kommission

§ 153

Die Kommission darf nur Mitglieder haben, die im Register der Qualitätskontrolleure stehen.

§ 154

(1) Die Delegiertenversammlung wählt die Mitglieder der Kommission aus den Reihen der Qualitätskontrolleure für wenigstens drei und höchstens fünf Jahre.

(2) Die Kammer sorgt dafür, dass die Angaben zur personellen Zusammensetzung der Kommission und die Organisations- und Geschäftsordnung der Kommission auf ihrer Internetseite laufend und für jeden frei zugänglich sind.

§ 155

Das Mandat des Kommissionsmitglieds erlischt, wenn

a) der Zeitraum des Auftrags abgelaufen ist,

b) das Mitglied zurückgetreten ist,

c) das Mitglied der in § 153 festgehaltenen Bedingung im Weiteren nicht mehr entspricht,

d) das Mitglied von der Mitgliedschaft in der Kommission entbunden wurde,

e) das Mitglied verstorben ist.

§ 156

(1) Das Kommissionsmitglied kann von seiner Mitgliedschaft jederzeit zurücktreten.

(2) Die Delegiertenversammlung der Kammer entbindet das Kommissionsmitglied von seiner Mitgliedschaft, wenn das Mitglied sein Mandat dauerhaft nicht erfüllt.

§ 157

Für die Wahl des neuen Kommissionsmitglieds ist innerhalb von sechzig Tagen nach dem Erlöschen des Mandats des früheren Mitglieds, doch spätestens auf der nächstfolgenden Delegiertenversammlung zu sorgen.

Tätigkeit der Kommission

§ 158

(1) Die Kommission führt ihre Tätigkeit auf Grund eines Jahresarbeitsplans und des Jahresplans der Qualitätskontrolle durch und veröffentlicht diese Pläne sowie die Berichte über ihre Durchführung innerhalb von acht Tagen nach deren Annahme auf der Internetseite der Kammer.

(2) Die detaillierten Regeln der Tätigkeit der Kommission sind in ihrer Organisations- und Geschäftsordnung festzulegen.

Qualitätskontrolleure

§ 159

Im Namen der Kommission werden die Qualitätskontrollen von den durch die Kommission registrierten Qualitätskontrolleuren durchgeführt, die Wirtschaftsprüfer und Kammermitglied sind.

§ 160

(1) Ins Register der Qualitätskontrolleure kann die Person aufgenommen werden, die den folgenden Bedingungen entspricht:

a) sie verfügt über eine vor ihrer Registrierung erworbene Berufspraxis von wenigstens sechs Jahren bei der Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit,

b) sie nimmt an der zur Ausübung der Qualitätskontrolltätigkeit vorgeschriebenen Ausbildung teil,

c) sie hat in den sechs Jahren vor ihrer Registrierung in einem Disziplinarverfahren keine Disziplinarstrafe oder Ermahnung bekommen,

d) hinsichtlich ihrer auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit wurden im Zusammenhang mit der vor ihrer Registrierung durchgeführten letzten Qualitätskontrolle keine Maßnahmen angewandt.

(2) Der Qualitätskontrolleur muss auch über eine entsprechende Einstufung laut § 49 verfügen, wenn er an einer Qualitätskontrolle bezüglich der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit für einen Wirtschaftsführer teilnimmt, bei dem die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit nur von einem/einer eingestuften Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied oder Wirtschaftsprüfungsfirma verrichtet werden darf. In einem solchen Fall müssen zwischen dem Erwerb der Einstufung und der Teilnahme an der Qualitätskontrolle wenigstens drei Jahre vergehen.

(3) Der Qualitätskontrolleur muss über eine Berufsqualifikation, die sich nach der Tätigkeit des betroffenen Wirtschaftsführers richtet, und eine dementsprechende, vor der Teilnahme an der Qualitätskontrolle erworbene Berufspraxis von wenigstens sechs Jahren verfügen, wenn er an einer Qualitätskontrolle bezüglich der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit für einen nicht unter Absatz 2 fallenden, im öffentlichen Interesse stehenden Wirtschaftsführer oder einen anderen, spezifische Aufgaben verrichtenden Wirtschaftsführer teilnimmt.

(4) Die Mitglieder der Kommission und die Qualitätskontrolleure dürfen nicht miteinander verwandt sein.

(5) Die Repräsentanten der Kammer sowie Personen, die Mitglieder einer beliebigen Kommission der Kammer sind (außer dem Vorsitzenden und den Mitgliedern der Kommission für Qualitätskontrolle), dürfen nicht in das Register der Qualitätskontrolleure aufgenommen werden.

§ 161

(1) Die Auswahl der Qualitätskontrolleure erfolgt über einen öffentlichen Wettbewerb.

(2) Der Inhalt des Wettbewerbsaufrufs bzw. die Regeln der Einreichung und Entscheidung der Wettbewerbe sind in der Organisations- und Geschäftsordnung der Kommission festzulegen.

(3) Der Wettbewerbsaufruf sowie die Namen der registrierten Qualitätskontrolleure werden von der Kammer auf ihrer Internetseite und in ihrer Zeitung veröffentlicht.

(4) Die Kommission stellt den Qualitätskontrolleuren eine Bescheinigung über die Registrierung aus.

§ 162

Den Qualitätskontrolleuren steht für ihre in diesem Aufgabenbereich verrichtete Tätigkeit eine in der Organisations- und Geschäftsordnung der Kommission festgelegte Vergütung zu. Die Vergütungen sind zu Lasten des im Finanzplan der Kammer abgesonderten Qualitätssicherungsfonds zu verrechnen.

§ 163

Die Kommission löscht den Qualitätskontrolleur aus dem Register, wenn

a) der Qualitätskontrolleur dies beantragt,

b) der Qualitätskontrolleur den Anforderungen für die Registrierung im Weiteren nicht mehr entspricht,

c) die Kommission den Qualitätskontrolleur von seinem Aufgabenbereich entbunden hat,

d) der Qualitätskontrolleur verstorben ist.

§ 164

(1) Der Qualitätskontrolleur kann jederzeit seine Löschung aus dem Register beantragen.

(2) Die Kommission entbindet den Qualitätskontrolleur von seinem Aufgabenbereich, wenn dieser seinen Auftrag dauerhaft nicht erfüllt.

Durchführung der Qualitätskontrolle

§ 165

(1) Eine Qualitätskontrolle ist beim Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. bei der Wirtschaftsprüfungsfirma wenigstens alle sechs Jahre einmal durchzuführen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist beim Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. bei der Wirtschaftsprüfungsfirma wenigstens alle drei Jahre eine Qualitätskontrolle durchzuführen, wenn er/sie die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit für einen im öffentlichen Interesse stehenden Wirtschaftsführer verrichtet.

(3) Auf die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Zeiträume ist die Zeit nicht anzurechnen, in welcher der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied die Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit ruhen lassen hat.

(4) Hinsichtlich der Qualitätskontrolle geht die Kommission vor.

§ 166

(1) Die Kommission führt die Kontrolle unter Berücksichtigung der Festlegungen in § 165, auf Grund des Jahresplans der Qualitätskontrolle durch.

(2) Über die Festlegungen in Absatz 1 hinaus sind außerordentliche Qualitätskontrollen durchzuführen, wenn diese

a) vom Öffentlichen Aufsichtsgremium für Wirtschaftsprüfer angeregt werden,

b) vom Disziplinarbeauftragten, Disziplinarausschuss bzw. Sachverständigenausschuss der Kammer angeregt werden,

c) vom Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. von der Wirtschaftsprüfungsfirma beantragt werden.

(3) Die laut Absatz 2 Buchstabe c durchgeführte Qualitätskontrolle ist auf die in der Satzung und in den sonstigen Selbstverwaltungsordnungen der Kammer festgelegte Art und Weise gebührenpflichtig.

§ 167

(1) Die Kommission bestimmt aus den Reihen der registrierten Qualitätskontrolleure die Person, welche die Qualitätskontrolle durchführt. Der bestimmte Qualitätskontrolleur muss persönlich vorgehen, eine Vertretung ist nicht zulässig.

(2) Zur Durchführung der Qualitätskontrolle kann ein Qualitätskontrolleur bestimmt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

a) zwischen dem Qualitätskontrolleur sowie der einer Kontrolle unterzogenen Wirtschaftsprüfungsfirma besteht während des Verfahrens der Qualitätskontrolle keine Geschäftsbeziehung, wie sie auch nach dem durch die letzte bei der Wirtschaftsprüfungsfirma durchgeführte Qualitätskontrolle abgedeckten Zeitraum in keiner Geschäftsbeziehung standen,

b) zwischen dem Qualitätskontrolleur sowie dem einer Kontrolle unterzogenen Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied und dessen nahen Angehörigen besteht keine Geschäftsbeziehung, wie sie auch nach dem durch die letzte beim Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied durchgeführte Qualitätskontrolle abgedeckten Zeitraum in keiner Geschäftsbeziehung standen,

c) der Qualitätskontrolleur und das einer Kontrolle unterzogene Kammermitglied sind nicht miteinander verwandt,

d) die dem Qualitätskontrolleur gegenüber in den Buchstaben a bis c gestellten Anforderungen werden auch hinsichtlich des nahen Angehörigen des Qualitätskontrolleurs erfüllt.

(3) Die Organisations- und Geschäftsordnung der Kommission kann in Bezug auf die Bestimmung der Qualitätskontrolleure weitere Unabhängigkeits- und Unvereinbarkeitsregeln enthalten.

(4) In der Organisations- und Geschäftsordnung der Kommission sind die Daten, Informationen und Dokumente festzulegen, die der Kommission oder dem Qualitätskontrolleur zur Durchführung der Kontrolle im Voraus zur Verfügung stehen.

§ 168

(1) Der Qualitätskontrolleur kann die Kontrolle im Besitz eines durch den Vorsitzenden der Kommission ausgegebenen Auftragsschreibens durchführen. Das Auftragsschreiben beinhaltet den Namen des Qualitätskontrolleurs, die Identifikationsdaten des/der einer Kontrolle unterzogenen Wirtschaftsprüfers als Kammermitglied bzw. Wirtschaftsprüfungsfirma sowie die Tatsache, für welchen Zeitraum die Kontrolle durchzuführen ist.

(2) Der Qualitätskontrolleur kann von dem/der einer Kontrolle unterzogenen Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. Wirtschaftsprüfungsfirma alle Dokumente, Daten, Informationen und Erklärungen anfordern und alle Arbeitsprozesse der einer Kontrolle unterzogenen Person prüfen, die zur Durchführung der Kontrolle notwendig sind. Der Qualitätskontrolleur darf bei der Kontrolle die Räume des/der einer Kontrolle unterzogenen Wirtschaftsprüfers als Kammermitglied bzw. Wirtschaftsprüfungsfirma betreten sowie von dessen/deren Dokumenten, Datenträgern und Registern eine Kopie anfertigen bzw. anfertigen lassen.

§ 169

(1) Der/Die einer Kontrolle unterzogene Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. Wirtschaftsprüfungsfirma ist berechtigt, sich von der Identität und vom Auftrag des Qualitätskontrolleurs zu überzeugen.

(2) Der/Die einer Kontrolle unterzogene Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. Wirtschaftsprüfungsfirma muss bei der Kontrolle mit dem Qualitätskontrolleur zusammenarbeiten und die Bedingungen für die Kontrolle vor Ort gewährleisten.

§ 170

(1) Über die Qualitätskontrolle fertigt der Qualitätskontrolleur einen Abschlussbericht an.

(2) Der Abschlussbericht ist innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Beendigung der Kontrolle zu erstellen.

(3) Der Abschlussbericht ist dem/der einer Kontrolle unterzogenen Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. Wirtschaftsprüfungsfirma sowie der Kommission zu schicken.

(4) Zum Abschlussbericht kann die einer Kontrolle unterzogene Person innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Übernahme des Berichts schriftlich Bemerkungen machen, die bei der Kommission einzureichen sind.

(5) Die Kommission fasst auf Grund des Abschlussberichts und der Bemerkungen laut Absatz 4 einen Beschluss über die Bewertung des Ergebnisses der Qualitätskontrolle, die auf Grund der Bewertung vorgeschriebenen Pflichten für die einer Kontrolle unterzogene Person sowie die Anwendung einer begründeten Maßnahme.

§ 171

Die in dem bei der Qualitätskontrolle gefällten rechtskräftigen Beschluss festgehaltenen Pflichten muss der/die einer Kontrolle unterzogene Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. Wirtschaftsprüfungsfirma bei der Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit erfüllen.

§ 172

(1) Im Zusammenhang mit der Qualitätskontrolle können die folgenden Maßnahmen angewendet werden:

a) Verpflichtung zur Teilnahme an der Fortbildung,

b) Ermahnung zur Einstellung einer den Vorschriften nicht entsprechenden Praxis,

c) Anregung eines Disziplinarverfahrens.

(2) Wenn der/die einer Kontrolle unterzogene Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. Wirtschaftsprüfungsfirma seine/ihre auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungstätigkeit ohne Berücksichtigung der Pflichten laut § 171 verrichtet hat, darf der Vorsitzende der Kommission gegen ihn/sie beim zuständigen Gremium der Kammer ein Disziplinarverfahren anregen.

§ 173

Die Kommission fertigt pro Jahr einen Bericht mit zusammenfassender Bewertung über die Erfahrungen der im Berichtsjahr durchgeführten Qualitätskontrollen an. Der Bericht ist bis zum 31. Mai des Jahres nach dem Berichtsjahr auf der Internetseite der Kammer und in der Zeitung der Kammer zu veröffentlichen.

Kontrolle der Vorbeugung und Verhinderung von Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus

§ 173/A

(1) Hinsichtlich der auf die Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirmen bezogenen Kontrolle der Vorbeugung und Verhinderung von Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus geht die Kommission für Qualitätskontrolle der Kammer (in diesem Paragraphen im Weiteren: Kommission) vor.

(2) Die Kommission kontrolliert die Erfüllung der

a) im Gesetz über die Vorbeugung und Verhinderung von Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus sowie

b) in der zur Durchführung der Festlegungen im Gesetz durch die Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. der Wirtschaftsprüfungsfirmen erstellten Ordnung

festgehaltenen Pflichten der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. der Wirtschaftsprüfungsfirmen (in diesem Paragraphen im Weiteren: Kontrolle).

(3) Die Kommission bestimmt unter den Qualitätskontrolleuren laut diesem Gesetz die die Untersuchung durchführende Person. Der Qualitätskontrolleur führt die Untersuchung entsprechend den Festlegungen in der Ordnung laut § 112 Abs. 1 Buchstabe h durch.

(4) Die Kommission entscheidet per Beschluss über den Abschluss der Untersuchung.

(5) Kann im Ergebnis der Untersuchung festgestellt werden, dass der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma ihre im Gesetz über die Vorbeugung und Verhinderung von Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus und in der zu dessen Durchführung ausgegebenen Ordnung festgehaltenen Pflichten erfüllt haben, stellt die Kommission die Kontrolle mit ihrem Beschluss ein.

(6) Kann im Ergebnis der Untersuchung festgestellt werden, dass der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma ihre im Gesetz über die Vorbeugung und Verhinderung von Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus und in der zu dessen Durchführung ausgegebenen Ordnung festgehaltenen Pflichten verletzt haben,

a) weist die Kommission den Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma per Beschluss auf ein den Rechtsnormen und der Ordnung konformes Verfahren bzw. das Ergreifen der versäumten Maßnahmen hin,

b) unterbreitet die Kommission dem Präsidenten der Kammer beim begründeten Verdacht des Begehens eines Disziplinarvergehens per Beschluss einen Vorschlag zur Anordnung eines Disziplinarverfahrens.

(7)

(8) Die Kammer kann die Erfüllung der Festlegungen in ihrem Beschluss nach den Bestimmungen dieses Paragraphen kontrollieren.

(9) Der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma muss die Durchführung der Kontrolle unterstützen, die Festlegungen in den Aufforderungen und Beschlüssen der Kammer erfüllen und die Durchführung der Kontrolle ermöglichen.

Abschnitt XII

Disziplinarvorschriften

Disziplinarvergehen

§ 174

(1) Ein Disziplinarvergehen begeht der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma, der/die

a) seine/ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Gewährung der fachlichen Dienstleistung aus Fahrlässigkeit oder vorsätzlich verletzt oder

b) aus Fahrlässigkeit oder vorsätzlich ein im Widerspruch zu den Vorschriften dieses Gesetzes bzw. der Satzung oder der Ethikordnung der Kammer stehendes Verhalten an den Tag legt oder

c) die fachliche Dienstleistung aus Fahrlässigkeit, wegen fachlicher Mängel oder vorsätzlich nicht den Rechtsnormen und den Standards laut § 4 Abs. 5 Buchstabe b entsprechend gewährt.

(2) Im Sinne von Absatz 1 wird als Disziplinarvergehen insbesondere angesehen:

a) das Versäumen der Erfüllung der vorgeschriebenen Zahlungspflichten,

b) das Versäumen der verbindlichen Teilnahme am beruflichen Fortbildungssystem,

c) das Versäumen der vorgeschriebenen Datenleistungen,

d) das Versäumen des Abschlusses bzw. die Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer,

e) die Verletzung der in den Rechtsnormen festgehaltenen spezifischen Pflichten bei einem/einer über eine Einstufung laut § 49 verfügenden Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied oder Wirtschaftsprüfungsfirma.

Disziplinarverfahren

§ 175

(1) Im Disziplinarverfahren wird die Kammer vom Disziplinarbeauftragten vertreten. Aufgabe des Disziplinarbeauftragten ist die Unterstützung der Durchsetzung der Festlegungen in den Rechtsnormen, in der Satzung und in den sonstigen Selbstverwaltungsordnungen der Kammer.

(2) In dem in § 174 Abs. 2 Buchstabe e festgehaltenen Fall kann auch das betroffene Staatsorgan den Disziplinarbeauftragten zur Anregung des Disziplinarverfahrens ersuchen.

(3) Auf Vorschlag des Disziplinarbeauftragten wird das Disziplinarverfahren - bei unverzüglicher Benachrichtigung des Wirtschaftsprüfers als Kammermitglied bzw. der Wirtschaftsprüfungsfirma - vom Präsidenten der Kammer schriftlich, unter Zusendung des Beschlusses zur Anordnung des Verfahrens sowie unter Mitteilung der Beweise des Disziplinarvergehens sowie des Ortes und Zeitpunkts der Disziplinarverhandlung angeordnet. In der Mitteilung muss der/die dem Verfahren unterzogene Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. Wirtschaftsprüfungsfirma informiert werden, welche Rechtsfolgen es hat, wenn bei der Disziplinarverhandlung die dem Verfahren unterzogene Person oder ihr Rechtsvertreter nicht anwesend ist.

(4) Kein Disziplinarverfahren kann eingeleitet werden

a) wegen eines Disziplinarvergehens, seit dessen Begehen fünf Jahre vergangen sind,

b) wenn seit dem Zeitpunkt, an dem das Disziplinarvergehen dem Präsidenten der Kammer bekannt geworden ist, zwölf Monate vergangen sind und gegen den Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma kein Strafverfahren eingeleitet wurde.

(5) Das Disziplinarvergehen, das den gesetzlichen Tatbestand einer Straftat realisiert, verjährt zusammen mit der Straftat.

§ 176

(1) Das Disziplinarverfahren wird - unter Mitwirkung des Disziplinarbeauftragten - vom Disziplinarausschuss durchgeführt. Im Disziplinarverfahren muss der Disziplinarausschuss die zur Feststellung des Sachverhalts notwendigen Fakten und Umstände prüfen und klären. An der Disziplinarverhandlung kann außer dem/der betroffenen Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. Wirtschaftsprüfungsfirma auch dessen/deren Rechtsvertreter teilnehmen.

(2) Die Verteidigung der einem Disziplinarverfahren unterzogenen Person kann schriftlich spätestens am achten Tag vor der Disziplinarverhandlung und mündlich bei der Disziplinarverhandlung eingereicht werden.

(3) Die einem Disziplinarverfahren unterzogene Person kann sich während des Verfahrens mit den Beweisen vertraut machen, zum Verfahren sowie zu den Beweisen Erklärungen abgeben, an den Verfahrenshandlungen teilnehmen, gegenüber den im Disziplinarverfahren vorgehenden Personen Einspruch erheben, Fragen an die Teilnehmer des Verfahrens richten, Beweisanträge einbringen, die im Verfahren entstandenen Dokumente einsehen und von diesen auf Wunsch - mit Kostenerstattung - eine Kopie erhalten.

(4) Das während des Strafverfahrens eingeleitete Disziplinarverfahren kann - bis zur Rechtskrafterlangung des Urteils - vom Disziplinarausschuss ausgesetzt werden.

Sanktionen

§ 177

(1) Im Disziplinarverfahren können die folgenden Disziplinarstrafen angewendet werden:

a) schriftliche Rüge,

b) Geldstrafe,

c) Entzug der Einstufung laut § 49,

d) Ausschluss aus der Kammer bzw. Widerruf der Zulassung der Wirtschaftsprüfungsfirma (Anordnung der Löschung aus dem Verzeichnis der Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland bzw. der Wirtschaftsprüferorganisationen aus einem Drittland).

(2) Die Höhe der Geldstrafe kann sich - unter Berücksichtigung der Schwere des Disziplinarvergehens - bei einem Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied auf das Zehnfache der im Jahr der Verhängung der Strafe fälligen Jahreskammermitgliedsbeiträge und bei einer Wirtschaftsprüfungsfirma auf die Höhe der im Jahr der Verhängung der Strafe fälligen Jahresbeiträge erstrecken. Über die gesonderte Verwendung der aus den Geldstrafen eingehenden Einnahmen ist in der Satzung der Kammer zu verfügen.

(3) Die Anwendung einer Ermahnung ist möglich, wenn wegen des Disziplinarvergehens - angesichts aller Umstände der Sache - die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht begründet ist.

(4) Eine Disziplinarstrafe bzw. eine Ermahnung kann nur auf einer Disziplinarverhandlung verhängt werden. Eine Disziplinarstrafe bzw. eine Ermahnung können der Disziplinarausschuss und - im Rahmen eines Rechtsmittels - der Vorstand der Kammer verhängen.

Rechtsmittel

§ 178

(1) Der mit einer Begründung versehene, schriftliche Beschluss, der auf einer durch den Disziplinarausschuss durchgeführten Disziplinarverhandlung gefasst wurde, ist innerhalb von zweiundzwanzig Arbeitstagen nach dem Tag der Beschlussfassung der dem Verfahren unterzogenen Person zuzustellen. Gegen den Beschluss kann die einem Disziplinarverfahren unterzogene Person oder deren Rechtsvertreter sowie der Disziplinarbeauftragte innerhalb von zweiundzwanzig Arbeitstagen nach der Zustellung des Beschlusses von einer Berufung mit aufschiebender Wirkung Gebrauch machen.

(2) Die Berufung laut Absatz 1 ist, an den Vorstand der Kammer adressiert, schriftlich beim Disziplinarausschuss einzureichen. Der Vorstand entscheidet die Berufung innerhalb von fünfundvierzig Arbeitstagen nach der Einreichung der Berufung auf Grund der zur Verfügung stehenden Dokumente, unter Anhörung des Wirtschaftsprüfers als Kammermitglied bzw. der Wirtschaftsprüfungsfirma (bzw. ihrer Rechtsvertreter) und des Disziplinarbeauftragten.

(3) Vom Vorstand wird der auf der Disziplinarverhandlung gefasste Disziplinarbeschluss

a) bestätigt, geändert bzw. aufgehoben oder

b) aufgehoben und der Disziplinarausschuss zu einem neuen Verfahren angewiesen, wenn es zur Entscheidung nicht genug Daten gibt oder eine weitere Klärung des Sachverhalts notwendig ist.

(4) Der Präsident der Kammer stellt den auf Grund von Absatz 3 gefassten Beschluss im Namen des Vorstands innerhalb von zehn Arbeitstagen der dem Disziplinarausschuss und dem Verfahren unterzogenen Person zu.

(5) Gegen die eine Disziplinarstrafe bzw. Ermahnung enthaltende Vorstandsentscheidung laut Absatz 3 kann sich der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma - innerhalb von dreißig Tagen nach der Zustellung - nach den für Verwaltungsprozesse (Abschnitt XX des Gesetzes über die Zivilprozessordnung) maßgebenden Regeln an ein Gericht wenden.

(6) Wenn sich die dem Verfahren unterzogene Person gegen die in § 177 Abs. 1 Buchstabe d festgehaltene Disziplinarstrafe gemäß Absatz 5 an ein Gericht gewendet hat, darf der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma bis zum rechtskräftigen Urteil des Gerichts keine fachliche Dienstleistung gewähren, während sich die Rechte und Pflichten des Wirtschaftsprüfers als Kammermitglied nach den auf das Ruhen der Tätigkeit bezogenen Bestimmungen gestalten.

(7) Die detaillierten Regeln des Disziplinarverfahrens enthält die Satzung sowie die Ethikordnung der Kammer.

Öffentlichkeit

§ 179

Der Disziplinarausschuss fertigt pro Jahr einen Bericht mit zusammenfassender Bewertung über die Erfahrungen der im Berichtsjahr durchgeführten Disziplinarverfahren und die verhängten Sanktionen an. Der Bericht ist bis zum 31. Mai des Jahres nach dem Berichtsjahr auf der Internetseite der Kammer und in der Zeitung der Kammer zu veröffentlichen.

Abschnitt XIII

Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Staaten

§ 180

(1) Die Kammer kann - unter Berücksichtigung der Vorschriften dieses Gesetzes und gesonderter Rechtsnormen - mit den durch die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zur Teilnahme an der Ausübung der Beaufsichtigung der Wirtschaftsprüfungstätigkeit bestimmten zuständigen Behörden (im Sinne dieses Abschnitts: zuständige Behörde) zusammenarbeiten und mit diesen Daten und Informationen austauschen, die in den Aufgabenbereich der zuständigen Behörden fallen.

(2) Die Kammer muss auf Ersuchen der zuständigen Behörde unverzüglich die geforderten Daten und Informationen zur Verfügung stellen. Wenn die Kammer die geforderten Daten und Informationen nicht unverzüglich zur Verfügung stellen kann, muss sie die zuständige Behörde über den Grund dafür informieren. Wird das Ersuchen erfüllt, ist die zuständige Behörde darauf hinzuweisen, dass die gelieferten Daten und Informationen einer Schweigepflicht unterliegen und nur für den im Ersuchen festgelegten Zweck verwendet werden dürfen.

(3) Die Kammer führt auf Ersuchen der zuständigen Behörde eine Untersuchung durch. Bei einem diesbezüglichen Wunsch der zuständigen Behörde können an der Untersuchung auch von der zuständigen Behörde bestimmte Personen teilnehmen.

(4) Die Kammer verweigert die Erfüllung des von der zuständigen Behörde eingegangenen Ersuchens laut Absatz 2 bzw. 3, wenn

a) die Übergabe der Information bzw. die Durchführung der Untersuchung die Souveränität, die Sicherheit bzw. die öffentliche Ordnung der Republik Ungarn nachteilig berühren kann oder die Vorschriften zur nationalen Sicherheit verletzt oder

b) hinsichtlich derselben Maßnahmen und gegenüber demselben Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. derselben Wirtschaftsprüfungsfirma in Ungarn ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist oder

c) die ungarischen Behörden hinsichtlich derselben Tätigkeit oder gegenüber demselben Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. derselben Wirtschaftsprüfungsfirma bereits ein rechtskräftiges Urteil gefällt haben.

(5)

§ 181

Die Kammer darf - indem sie in ihrem Aufgabenbereich vorgeht - die zuständige Behörde zur Anforderung von Daten und Informationen sowie zur Anregung einer Untersuchung aufsuchen. Die Kammer kann zur Teilnahme an der durch die zuständige Behörde durchzuführenden Untersuchung einen Vertreter delegieren.

§ 182

(1) Wenn die Kammer - indem sie in ihrem Aufgabenbereich vorgeht - auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums eine Tätigkeit wahrnimmt, die im Widerspruch zu den Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG steht, unterrichtet sie davon unverzüglich die betroffene zuständige Behörde.

(2) Wenn die Kammer von der zuständigen Behörde eine Mitteilung laut Absatz 1 erhält, muss sie die notwendigen Maßnahmen ergreifen und die diese Information übergebende zuständige Behörde unverzüglich von den ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis setzen.

§ 183

(1) Die Kammer arbeitet mit der sich an ihrer Tätigkeit bei der öffentlichen Beaufsichtigung von Wirtschaftsprüfern aus einem Drittland beteiligenden zuständigen Behörde - im Aufgabenbereich der zuständigen Behörde, unter Berücksichtigung der Vorschriften dieses Gesetzes und gesonderter Rechtsnormen - ausschließlich auf Grund der mit der zuständigen Behörde abgeschlossenen, auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereinbarung zusammen.

(2) Die im Besitz des Wirtschaftsprüfers als Kammermitglied bzw. der Wirtschaftsprüfungsfirma befindlichen Arbeitsmaterialien der Wirtschaftsprüfung und die mit diesen verbundenen sonstigen Dokumente dürfen nur auf Antrag, im Rahmen der Zusammenarbeit laut Absatz 1, über die Kammer an die zuständige Behörde eines Drittlandes übergeben werden, die auf Grund von Artikel 47 Abs. 3 der Richtlinie 2006/46/EG von der Europäischen Kommission per Beschluss für geeignet erklärt wurde.

(3) Die Arbeitsmaterialien der Wirtschaftsprüfung und die mit diesen verbundenen sonstigen Dokumente laut Absatz 2 dürfen nur dann an die zuständige Behörde eines Drittlandes übergeben werden, wenn diese mit der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden und für einen Wirtschaftsführer ausgeübten Wirtschaftsprüfungstätigkeit verbunden sind, der

a) im Drittland Wertpapiere emittiert hat oder

b) Mitglied einer Unternehmensgruppe ist, über die im Drittland ein konsolidierter Konzernabschluss veröffentlicht wird.

§ 183/A

Die Kammer informiert das Öffentliche Aufsichtsgremium für Wirtschaftsprüfer laufend über die bei der mit den zuständigen Behörden der anderen Staaten auf Grund der §§ 180 bis 183 dieses Gesetzes betriebenen Zusammenarbeit von den zuständigen Behörden der anderen Staaten eingehenden Ersuchen bzw. die Maßnahmen der Kammern.

Abschnitt XIV

Beaufsichtigung der Wirtschaftsprüfer

System der öffentlichen Aufsicht
der Wirtschaftsprüfer

§ 184

(1) Das System der öffentlichen Aufsicht der Wirtschaftsprüfer wird von der Kammer und vom Öffentlichen Aufsichtsgremium für Wirtschaftsprüfer für die Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder und die Wirtschaftsprüfungsfirmen betrieben.

(2) Ziel des Systems der öffentlichen Aufsicht der Wirtschaftsprüfer ist es, die Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit in einem transparenten, kontrollierbaren und rechenschaftspflichtigen Rahmen zu realisieren und dadurch das öffentliche Interesse entsprechend durchzusetzen.

§ 185

(1) Das System der öffentlichen Aufsicht der Wirtschaftsprüfer ist so zu finanzieren, dass es effizient funktioniert.

(2) Die Beteiligung der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglieder sowie der Wirtschaftsprüfungsfirmen an der Finanzierung des Systems darf keine Beeinträchtigung der Objektivität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Systems der öffentlichen Aufsicht der Wirtschaftsprüfer zur Folge haben.

(3) Im Interesse der Festlegungen in den Absätzen 1 und 2 ist im zentralen staatlichen Jahreshaushalt - im Haushaltskapitel des vom Minister geleiteten Ministeriums - der zu einem entsprechenden Betrieb des Systems der öffentlichen Aufsicht der Wirtschaftsprüfer notwendige Haushaltsbeitrag sicherzustellen.

Öffentliches Aufsichtsgremium für Wirtschaftsprüfer

§ 186

(1) Als Teil des Systems der öffentlichen Aufsicht der Wirtschaftsprüfer bildet der Minister ein Öffentliches Aufsichtsgremium für Wirtschaftsprüfer (im Sinne dieses Abschnitts: Aufsichtsgremium).

(2) Das Mandat der Mitglieder des Aufsichtsgremiums beginnt mit der Annahme des Ersuchens durch den Minister. Die Dauer des Mandats beträgt fünf Jahre.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums sind durch einen öffentlichen Wettbewerb auszuwählen.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums sind bei der Erledigung ihrer Aufgabe unabhängig und können in ihrem in diesem Gesetz festgelegten Aufgabenbereich nicht angewiesen werden.

(5) Das Aufsichtsgremium darf nicht in einer Sache vorgehen, in der eigentlich ein Gerichts- oder verwaltungsbehördliches Verfahren möglich ist oder in dem die Kammer vorgehen muss.

§ 187

(1) Das Aufsichtsgremium wählt unter seinen laut § 191 ersuchten Mitgliedern einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch das von ihm bestimmte Mitglied in voller Befugnis vertreten.

(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums beruft die Sitzung des Aufsichtsgremiums ein und leitet sie bzw. erledigt die Aufgaben in Verbindung mit der Vorbereitung der Entscheidungen des Aufsichtsgremiums und deren Durchführung.

(3) Die Tätigkeit des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums wird vom Sekretariat des Aufsichtsgremiums unterstützt. Die Bedingungen für die Erledigung der Sekretariatsaufgaben stellt der Minister sicher.

(4) Das Aufsichtsgremium gestaltet - im Rahmen dieses Gesetzes - seine Betriebsordnung selbst aus und arbeitet auch seine Geschäftsordnung aus.

(5) Das Aufsichtsgremium fällt seine Entscheidung mit den Stimmen der Mehrheit aller seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 188

Die Kammer sorgt dafür, dass die personelle Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums, die Geschäftsordnung des Aufsichtsgremiums sowie die sonstigen öffentlichen Daten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Aufsichtsgremiums auf ihrer Internetseite laufend und für jeden frei eingesehen werden können.

§ 189

(1) Das Aufsichtsgremium untersucht und bewertet - indem es in seinem Aufgabenbereich vorgeht - die Teilelemente des Systems der öffentlichen Aufsicht der Wirtschaftsprüfer und insbesondere

a) die Genehmigungserteilung zur Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit bzw. die Führung der Kammerregister,

b) die Ausgestaltung bzw. Annahme der ungarischen nationalen Prüfungsstandards, der Ethikordnung der Kammer sowie der auf die interne Qualitätskontrolle bezogenen nationalen Standards,

c) die Tätigkeit des beruflichen Fortbildungssystems und des Qualitätssicherungssystems,

d) die Disziplinarverfahren sowie

e) die mit den zuständigen Behörden anderer Staaten betriebene Zusammenarbeit.

(2) Das Aufsichtsgremium kann im Zusammenhang mit seinen in Absatz 1 festgelegten Aufgaben dem Minister einen Vorschlag zum Erlassen einer Rechtsnorm oder zum Ergreifen individueller Maßnahmen unterbreiten.

(3) Das Aufsichtsgremium erledigt - über die Festlegungen in Absatz 1 hinaus - all die Aufgaben, die dieses Gesetz in seinen Aufgabenbereich verweist.

Mitglieder des Aufsichtsgremiums

§ 190

(1) Das Aufsichtsgremium besteht aus sieben Mitgliedern, die natürliche Personen sind.

(2) Mitglied des Aufsichtsgremiums darf nur eine Person sein, die den folgenden Bedingungen entspricht:

a) ihr gegenüber besteht nicht der in § 12 Buchstabe a festgelegte Ausschließungsgrund,

b) sie steht nicht unter einer die Geschäftsfähigkeit beschränkenden oder ausschließenden Entmündigung,

c) sie verfügt in Fragen in Verbindung mit der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen,

d) sie war früher höchstens einmal Mitglied des Aufsichtsgremiums.

(3) Miteinander verwandte Personen dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsgremiums sein.

§ 191

(1) Der Minister wählt für wenigstens vier Stellen im Aufsichtsgremium Personen aus, die - über die Festlegungen in § 190 Abs. 2 und 3 hinaus - den folgenden Bedingungen entsprechen:

a) sie sind während der Mitgliedschaft nicht Mitglied der Kammer und waren dies auch in den drei Jahren vor dem Ersuchen nicht,

b) sie besitzen während der Mitgliedschaft kein Stimmrecht an Wirtschaftsprüfungsfirmen und besaßen dies auch in den drei Jahren vor dem Ersuchen nicht,

c) sie sind während der Mitgliedschaft nicht Mitglieder des obersten Leitungsorgans (Führungsorgans) von Wirtschaftsprüfungsfirmen und waren dies auch in den drei Jahren vor dem Ersuchen nicht,

d) sie beteiligen sich während der Mitgliedschaft nicht an der Tätigkeit von Wirtschaftsprüfungsfirmen und taten dies auch in den drei Jahren vor dem Ersuchen nicht.

(2) Eine weitere Voraussetzung für das Ersuchen ist, dass die Festlegungen in Absatz 1 auch von den nahen Angehörigen der Mitglieder des Aufsichtsgremiums erfüllt werden.

§ 191/A

(1) Der Bewerber weist die Tatsache, dass ihm gegenüber kein in § 12 Buchstabe a festgelegter Ausschließungsgrund besteht, gleichzeitig mit der Einreichung der Bewerbung mit einem behördlichen Zeugnis nach.

(2) Während der Mitgliedschaft im Aufsichtsgremium kann der Minister das Mitglied des Aufsichtsgremiums schriftlich, unter Darlegung der Rechtsfolgen eines Versäumens auffordern nachzuweisen, dass ihm gegenüber kein in § 12 Buchstabe a festgelegter Ausschließungsgrund besteht.

(3) Das Mitglied des Aufsichtsgremiums weist bei der in Absatz 2 festgelegten Aufforderung des Ministers innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach der Aufforderung - oder wenn das innerhalb dieser Frist ohne Verschulden des Mitglieds des Aufsichtsgremiums nicht möglich ist, unverzüglich nach der Beseitigung des Grundes - mit einem behördlichen Zeugnis nach, dass ihm gegenüber kein in § 12 Buchstabe a festgelegter Ausschließungsgrund besteht.

(4) Weist das Mitglied des Aufsichtsgremiums bei der in Absatz 3 festgelegten Aufforderung nach, dass ihm gegenüber kein in § 12 Buchstabe a festgelegter Ausschließungsgrund besteht, erstattet ihm der Minister die für das Verfahren zur Ausgabe des zum Nachweis ausgestellten behördlichen Zeugnisses gezahlte Verwaltungsleistungsgebühr.

(5) Der Minister verwaltet zur Kontrolle des Bestehens des in § 12 Buchstabe a festgelegten Ausschließungsgrundes die personenbezogenen Daten

a) des Bewerbers,

b) des Mitglieds des Aufsichtsgremiums,

die das behördliche Zeugnis enthält.

(6) Der Minister verwaltet die in Absatz 5 festgelegten personenbezogenen Daten bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewerbung oder - bei Bestehen der Mitgliedschaft im Aufsichtsgremium - bis zur Auflösung der Mitgliedschaft im Aufsichtsgremium.

§ 192

(1) Das Mandat des Mitglieds des Aufsichtsgremiums erlischt, wenn

a) der Zeitraum seines Mandats abgelaufen ist,

b) das Mitglied zurückgetreten ist,

c) das Mitglied von der Mitgliedschaft im Aufsichtsgremium entbunden wurde,

d) das Mitglied verstorben ist.

(2) Der Minister entbindet das Mitglied des Aufsichtsgremiums,

a) wenn das Mitglied den in § 190 Abs. 2 festgehaltenen Bedingungen nicht mehr entspricht oder

b) wenn das Mitglied des Aufsichtsgremiums seiner in § 191/A Abs. 2 festgelegten Pflicht auch innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach einer neuerlichen ordnungsgemäßen Aufforderung nicht nachkommt und nicht nachweist, dass das Versäumen der Pflicht die Folge eines nicht von ihm verschuldeten Grundes ist, am fünfzehnten Arbeitstag nach der neuerlichen Aufforderung.

(3) Über die Festlegungen in Absatz 2 hinaus entbindet der Minister das laut § 191 ersuchte Mitglied des Aufsichtsgremiums, wenn die Bedingungen des Ersuchens nicht mehr erfüllt werden.

(4) Zur Gültigkeit des Rücktritts eines Mitglieds im Aufsichtsgremium ist keine Erklärung zu dessen Annahme notwendig.

(5) Binnen dreißig Tagen nach Erlöschen des Mandats eines Mitglieds im Aufsichtsgremium bzw. im Falle des in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Aufhebungsgrundes bis zum dreißigsten Tag vor dem Erlöschen des Mandats muss ein neues Mitglied ersucht werden.

Tätigkeit des Aufsichtsgremiums

§ 193

(1) Das Aufsichtsgremium führt seine Tätigkeit auf Grund eines Jahresarbeitsplans durch, der vom Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums bestätigt wird.

(2) Das Aufsichtsgremium kann zur Erledigung seiner Aufgaben auch Sachverständige in Anspruch nehmen.

(3) Das Aufsichtsgremium veröffentlicht jährlich den Bericht über die Durchführung seines Jahresarbeitsplans.

(4) Das Aufsichtsgremium veröffentlicht den Jahresarbeitsplan bis zum 31. Dezember des Jahres vor dem Berichtsjahr bzw. den Bericht über die Durchführung des Jahresarbeitsplans bis zum 31. März des Jahres nach dem Berichtsjahr auf der Internetseite der Kammer.

(5) Das Aufsichtsgremium darf - unter Berücksichtigung der in seinem Jahresarbeitsplan festgehaltenen Aufgaben - in eigener Kompetenz über die Verwendung des ihm gemäß § 185 Abs. 3 bereitgestellten Haushaltsbeitrags entscheiden. Bei der Verwendung des Haushaltsbeitrags werden die notwendigen Vertragsabschluss-, Finanz- und sonstigen administrativen Aufgaben im Namen des Aufsichtsgremiums von dem durch den Minister geleiteten Ministerium versehen.

§ 194

(1) Die Kammer muss hinsichtlich der Verfahren, auf die sich die öffentliche Aufsicht erstreckt, mit dem Aufsichtsgremium kooperieren.

(2) Die Kammer muss die Beschlüsse, auf die sich die öffentliche Aufsicht erstreckt, die Satzung und die Selbstverwaltungsordnungen der Kammer an das Aufsichtsgremium schicken.

§ 195

(1) Das Aufsichtsgremium kann zur Aufdeckung einer die Interessen der die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungsleistung in Anspruch nehmenden Personen gefährdenden Situation bzw. zur Verhinderung der Herausbildung einer solchen Situation von den unter die öffentliche Aufsicht fallenden Personen und Organisationen Dokumente, Daten, Informationen und Erklärungen anfordern sowie zu diesem Zweck die Dokumente, Bücher und Datenträger dieser Personen und Organisationen einsehen.

(2) Das Aufsichtsgremium ist bei seinem Verfahren laut Absatz 1 berechtigt, die personenbezogenen Daten der unter die öffentliche Aufsicht fallenden Personen und mit ihnen in Verbindung stehenden Personen einzusehen und zu verwalten. Wenn die Dokumente, Bücher und Datenträger laut Absatz 1 (im Weiteren im Sinne dieses Absatzes zusammen: Datenträger) auch personenbezogene Daten enthalten, die mit dem Gegenstand des Verfahrens nicht zusammenhängen, und die Absonderung der Daten nicht möglich ist, ohne dass die Verwendbarkeit der Datenträger im Verfahren beeinträchtigt wird, ist das Aufsichtsgremium zur Verwaltung aller mit dem Datenträger verbundenen personenbezogenen Daten berechtigt, darf jedoch die mit dem Gegenstand des Verfahrens nicht zusammenhängenden personenbezogenen Daten nur in dem Umfang prüfen, bis es sich davon überzeugt hat, dass die Daten mit dem Gegenstand des Verfahrens nicht zusammenhängen.

(3) Im Verfahren des Aufsichtsgremiums sind zur Einsichtnahme von Schriftstücken, die eingestufte Daten enthalten, die Vorschriften einer gesonderten Rechtsnorm maßgebend.

§ 196

Das Aufsichtsgremium unternimmt bei Wahrnehmung einer die Interessen der die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Wirtschaftsprüfungsleistung in Anspruch nehmenden Personen gefährdenden Situation auf Grund der Analyse, Bewertung und Abwägung der ihm zur Verfügung stehenden Fakten und unter Berücksichtigung des Umfangs der Gefährdung Folgendes:

a) es unterbreitet der Kammer bzw. dem Minister einen Vorschlag für die Art und Weise der Beseitigung einer die Interessen der eine Wirtschaftsprüfungsleistung in Anspruch nehmenden Personen gefährdenden Situation,

b) es regt ein Verfahren bei dem Organ der Kammer an, das über die entsprechende sachliche Zuständigkeit verfügt,

c) es regt ein Gesetzlichkeitsaufsichtsverfahren an.

§ 197

Das Aufsichtsgremium begutachtet auf Ersuchen des Ministers die Entwürfe der die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit berührenden Rechtsnormen.

Abschnitt XV

Gesetzlichkeitsaufsicht über die Kammer

§ 198

(1) Die Gesetzlichkeitsaufsicht über die Kammer übt der Minister aus.

(2) Der Minister kontrolliert, ob die Satzung bzw. die sonstigen Selbstverwaltungsordnungen der Kammer den Rechtsnormen entsprechen und ob die Beschlüsse der Organe der Kammer nicht die Rechtsnormen, die Satzung und die sonstigen Selbstverwaltungsordnungen verletzen.

(3) Der Minister kontrolliert im Rahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht die praktische Durchführung des Ausbildungsprogramms zum Diplom-Wirtschaftsprüfer und die fachliche Prüfungsabnahme.

(4) Die auf Grund des Gesetzes ausgeübte Gesetzlichkeitsaufsicht erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten, in denen eigentlich ein Gerichts- oder verwaltungsbehördliches Verfahren möglich ist.

§ 199

(1) Nimmt der Minister bei der Kontrolle eine Unregelmäßigkeit wahr, fordert er den Präsidenten der Kammer innerhalb von dreißig Tagen nach der Feststellung der Unregelmäßigkeit zur Wiederherstellung der Gesetzlichkeit auf.

(2) Wenn die Gesetzlichkeit der Tätigkeit der Kammer nicht anders wiederhergestellt werden kann, wendet sich der Minister innerhalb von dreißig Tagen nach der Feststellung dieser Tatsache - den allgemeinen Regeln des Gesetzes über die Zivilprozessordnung entsprechend - an das Gericht. Das Gericht

a) kann den rechtsverletzenden Beschluss des Körperschaftsorgans der Kammer annullieren und eine neue Beschlussfassung anordnen,

b) kann die Tätigkeit der Körperschaftsorgane und Repräsentanten der Kammer aussetzen und zur Leitung der Kammer - für die Dauer der Aussetzung - einen Aufsichtsbeauftragten einsetzen.

(3) Der Aufsichtsbeauftragte muss zur Wiederherstellung der Gesetzlichkeit der Tätigkeit unverzüglich die Delegiertenversammlung der Kammer einberufen. Wenn die Delegiertenversammlung die Gesetzlichkeit der Tätigkeit wiederhergestellt hat, hebt das Gericht die Aussetzung der Tätigkeit anderer Körperschaftsorgane und der Repräsentanten der Kammer auf.

(4) Als Aufsichtsbeauftragter kann nicht bestellt werden, wer in der Kammer kein Amt bekleiden darf.

(5) Der Aufsichtsbeauftragte informiert das Gericht sowie den die Gesetzlichkeitsaufsicht ausübenden Minister über seine Tätigkeit und deren Ergebnis.

(6) Die Entlohnung und Kostenerstattung des Aufsichtsbeauftragten legt das Gericht fest.

§ 200

Die Kammer muss die Beschlüsse, auf die sich die Gesetzlichkeitsaufsicht erstreckt, sowie die Satzung und die sonstigen Selbstverwaltungsordnungen der Kammer - innerhalb von fünfzehn Tagen nach deren Annahme - an den Minister schicken.

Abschnitt XVI

Schlussbestimmungen

Inkraftsetzungsbestimmungen

§ 201

(1) Diese Gesetz tritt - mit den in den Absätzen 2 bis 4 festgehaltenen Ausnahmen - am 1. Januar 2008 in Kraft.

(2) § 91 Abs. 2 Buchstabe c dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

(3) § 183 dieses Gesetzes tritt am 28. Juni 2008 in Kraft.

(4) § 202 dieses Gesetzes tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 202

(1) Die Kammer muss ihre Organisation, Tätigkeit bzw. Ordnungen in Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes bringen, und zwar so, dass diese ab 1. Januar 2008 den Festlegungen in diesem Gesetz entsprechen. Dabei sind die auf die Organisation, die Repräsentanten und die Tätigkeit der Kammer bezogenen, in den §§ 107 bis 158 festgehaltenen Vorschriften dieses Gesetzes auch vor dem 1. Januar 2008 unter der Maßgabe anzuwenden, dass die in der am 1. Juli 2007 gültigen Satzung der Kammer festgelegten regionalen Organisationen als Gebietsorganisationen der Kammer angesehen werden. Die im Interesse der Konformität mit diesem Gesetz geschaffene neue Satzung sowie die neuen Selbstverwaltungsordnungen der Kammer werden von den neu gewählten Gremien unter der Maßgabe angenommen, dass diese am 1. Januar 2008 in Kraft treten.

(2) Bei der Anwendung von § 120 Abs. 6 sind die auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes bekleideten Ämter unter der Maßgabe zu berücksichtigen, dass die am 1. Juli 2007 im Amt befindlichen Repräsentanten der Kammer nach dem Erlöschen ihres Mandats höchstens einmal dasselbe Amt bekleiden können.

(3) Auf die in diesem Gesetz geregelte Art und Weise ist das Öffentliche Aufsichtsgremium für Wirtschaftsprüfer zu bilden, damit es ab 1. Januar 2008 seine in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben versehen kann.

§ 203

(1) Die natürliche Person, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes - auf Grund der Vorschriften des Gesetzes Nr. LV von 1997 über die Ungarische Wirtschaftsprüferkammer und die Wirtschaftsprüfertätigkeit (im Weiteren: WpKG) - Mitglied der Kammer ist, wird so angesehen, als wenn sie laut § 11 dieses Gesetzes in die Reihen der Mitglieder der Kammer aufgenommen wurde. Das Mitglied der Kammer muss der Kammer bis zum 31. März 2008 seine zur Führung der Register laut diesem Gesetz notwendigen Daten - schriftlich, auf die Art und Weise bzw. in der Form, wie von der Kammer festgelegt - zur Verfügung stellen.

(2) Die Wirtschaftsgesellschaft oder Genossenschaft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes - auf Grund der Vorschriften des WpKG - eine eingetragene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist, wird als laut § 35 dieses Gesetzes genehmigte Wirtschaftsprüfungsfirma angesehen. Die Wirtschaftsprüfungsfirma muss der Kammer bis zum 31. März 2008 ihre zur Führung der Register laut diesem Gesetz notwendigen Daten - schriftlich, auf die Art und Weise bzw. in der Form, wie von der Kammer festgelegt - zur Verfügung stellen.

(3) Die natürliche Person, deren Kammermitgliedschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes - auf Grund der Vorschriften des WpKG - ruht, wird als Kammermitglied laut diesem Gesetz angesehen, das die Ausübung der auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Wirtschaftsprüfungstätigkeit laut § 26 dieses Gesetzes ruhen lässt.

(4) An die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Wirtschaftsprüferausweise laut § 10 Abs. 4 WpKG sind dieselben Rechte und Pflichten geknüpft, wie an die auf Grund von § 16 dieses Gesetzes ausgestellten Ausweise.

(5) An die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bescheinigungen laut § 18 WpKG sind dieselben Rechte und Pflichten geknüpft, wie an die auf Grund von § 34 dieses Gesetzes ausgestellten Bescheinigungen.

(6) Wenn der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine - gültige - Einstufung laut § 49 verfügte (und in dem durch die Kammer oder die Staatliche Aufsicht der Finanzorganisationen zu diesem Zweck geführten Register stand), ist diese Einstufung als laut § 50 dieses Gesetzes erworbene Einstufung zu betrachten.

§ 204

Vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an ist die Kammer zur Erteilung bzw. zum Widerruf der Einstufungen laut § 49 bzw. zur Führung der damit verbundenen Register berechtigt. In den am 31. Dezember 2007 laufenden Einstufungsverfahren (Aufnahme ins Verzeichnis, Löschung aus dem Verzeichnis) ist auf Grund der am 31. Dezember 2007 geltenden Vorschriften unter der Maßgabe vorzugehen, dass die Kammer die dem Ergebnis des Verfahrens entsprechenden Maßnahmen ergreifen darf.

§ 205

(1) Die Wirtschaftsorganisation, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt ist, eine Ausbildung zum Diplom-Wirtschaftsprüfer zu organisieren, wird als Berufsbildungsstätte angesehen, die ihre Genehmigung laut § 81 dieses Gesetzes erworben hat. Die Dauer der Genehmigungserteilung gestaltet sich nach den Festlegungen in der Genehmigung, darf sich aber nicht auf mehr als fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstrecken.

(2) Die natürliche Person, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt ist, bei der Ausbildung zum Diplom-Wirtschaftsprüfer eine Bildungstätigkeit durchzuführen, wird als promovierte Lehrkraft angesehen, die ihre Genehmigung auf Grund von § 87 dieses Gesetzes erworben hat. Die Dauer der Genehmigungserteilung gestaltet sich nach den Festlegungen in der Genehmigung, darf sich aber nicht auf mehr als fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstrecken.

(3) Die Ernennung des Vorsitzenden, der Stellvertretenden Vorsitzenden und der Mitglieder der Kommission für die Ausbildung zum Diplom-Wirtschaftsprüfer wird am 1. Januar 2008 aufgehoben.

(4) Die auf Grund von § 34 Abs. 3 WpKG ernannten Vorsitzenden der Prüfungskommissionen und Prüfer werden als laut § 117 Abs. 3 Buchstabe b dieses Gesetzes ernannte Vorsitzende und Mitglieder der Prüfungskommissionen angesehen. Die Dauer der Ernennung gestaltet sich nach den Festlegungen in der Ernennung.

(5) Die Qualifikation als Diplom-Wirtschaftsprüfer, die mit einer laut den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen begonnenen Ausbildung zum Diplom-Wirtschaftsprüfer erworben wurde, entspricht der Qualifikation als Diplom-Wirtschaftsprüfer laut § 79 dieses Gesetzes.

(6) § 11 Abs. 1 Buchstabe c dieses Gesetzes ist nicht auf die über eine Qualifikation als Diplom-Wirtschaftsprüfer verfügenden natürlichen Personen anzuwenden, die nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen den Erwerb der die Voraussetzung für die Kammermitgliedschaft bildenden - und nach dem Erwerb der Qualifikation als Diplom-Wirtschaftsprüfer zu erfüllenden - Berufspraxis begonnen haben.

§ 206

Zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008 kann die Person in das Ausbildungsprogramm zum Diplom-Wirtschaftsprüfer aufgenommen werden, die - neben den in diesem Gesetz vorgeschriebenen sonstigen Bedingungen - über eine nach dem Erwerb eines Abschlusses laut § 91 Abs. 2 Buchstabe a, doch in den drei Jahren vor der Einreichung ihres Aufnahmeantrags im Fachgebiet Rechnungslegung, Finanzen bzw. Kontrolle erfüllte, wenigstens zweijährige, nachgewiesene Berufspraxis verfügt.

§ 207

(1) Bei den auf Grund der Vorschriften des WpKG eingeleiteten, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Verfahren (einschließlich der Teilnahme am Ausbildungsprogramm zum Diplom-Wirtschaftsprüfer) sind die zu Beginn des Verfahrens gültigen Vorschriften anzuwenden.

(2) In Bezug auf die mit einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig gewordenen ethischen Strafe verbundenen nachteiligen Rechtsfolgen sind die zum Zeitpunkt der Verhängung der ethischen Strafe geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(3) Bei dem Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. der Wirtschaftsprüfungsfirma ist das Ergebnis der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführten Qualitätskontrolle so lange maßgebend, wie bei ihm/ihr laut diesem Gesetz keine Qualitätskontrolle durchgeführt wurde.

§ 208

(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind dort, wo sich eine Rechtsnorm auf das Gesetz „über die Ungarische Wirtschaftsprüferkammer und die Wirtschaftsprüfertätigkeit” beruft, darunter die Bestimmungen dieses Gesetzes zu verstehen.

(2) Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist dort, wo eine Rechtsnorm die Ausdrücke „Wirtschaftsprüfer” bzw. „unabhängiger Wirtschaftsprüfer” verwendet, darunter - sinnentsprechend - der Wirtschaftsprüfer als Kammermitglied bzw. die Wirtschaftsprüfungsfirma laut diesem Gesetz zu verstehen.

(3) Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist dort, wo eine Rechtsnorm den Ausdruck „Wirtschaftsprüfergesellschaft” verwendet, darunter die Wirtschaftsprüfungsfirma laut diesem Gesetz zu verstehen.

Konformität mit dem Recht der Europäischen Union

§ 209

Dieses Gesetz dient dazu, der Richtlinie 2006/43/EG vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates zu entsprechen.

Geänderte Rechtsnormen
und
Außerkraftsetzungsbestimmungen

§ 210

§ 211

§ 212

§ 213

§ 214

§ 215

§ 216

In § 155 Abs. 6, 8 und 9 RLG tritt an die Stelle des Textes „Wirtschaftsprüfergesellschaft” der Text „Wirtschaftsprüfungsfirma”, in § 155 Abs. 7 an die Stelle des Textes „Wirtschaftsprüfergesellschaft” der Text „Wirtschaftsprüfungsfirma”, in § 155 Abs. 9 an die Stelle des Textes „Wirtschaftsprüfergesellschaft” der Text „Wirtschaftsprüfungsfirma” und an die Stelle des Textes „Wirtschaftsprüfergesellschaft” der Text „Wirtschaftsprüfungsfirma”, in § 155 Abs. 10 an die Stelle des Textes „Wirtschaftsprüfergesellschaft” der Text „Wirtschaftsprüfungsfirma” sowie in § 156 Abs. 5 Buchstabe k an die Stelle des Textes „Wirtschaftsprüfergesellschaft” der Text „Wirtschaftsprüfungsfirma”.

§ 217

§ 218

Die mit diesem Gesetz geänderten Bestimmungen des RLG sind erstmals auf den über das in 2008 anlaufende Geschäftsjahr erstellten Abschluss anzuwenden.

§ 219

(1)

(2)

§ 220

(1)

(2)

(3)

§ 221

(1)

(2)

(3)

§ 222

§ 223

§ 224

(1)

(2)

(3)

§ 225

§ 226

§ 227

(1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden außer Kraft gesetzt:

a) das Gesetz Nr. LV von 1997 über die Ungarische Wirtschaftsprüferkammer und die Wirtschaftsprüfertätigkeit,

b) § 89 Abs. 3 des Gesetzes Nr. L von 2001 über die Änderung von Gesetzen zu Finanzfragen,

c) die §§ 134 bis 137 und 174 des Gesetzes Nr. LXXIV von 2001 über die Änderung einzelner Rechtsnormen zur Regelung von Finanzfragen,

d) § 37 des Gesetzes Nr. XLVII von 2005 über die Tätigkeit von Justizsachverständigen,

e) die §§ 14 bis 29 und 31 des Gesetzes Nr. CXII von 2005 über die Änderung der Gesetze über die Rechnungslegung und über die Wirtschaftsprüfertätigkeit.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden außer Kraft gesetzt:

a) § 150 des Gesetzes Nr. LX von 2003,

b) § 133/A des Gesetzes Nr. CXII von 1996,

c) § 359 des Gesetzes Nr. CXX von 2001,

d) § 64/A Abs. 9 bis 16 des Gesetzes Nr. XCVI von 1993,

e) § 46 Abs. 10 bis 17 des Gesetzes Nr. LXXXII von 1997.